1
»garr^
Abschn. 98. Lehengrundbuch. 511
Die Steuerquittung verblieb anscheinend in den Akten der Re
chenkammer. Da aber das Notariat anch bei Lehenveräußerung den
Vertrag — Urkunde 11 — nicht aufsetzen darf, wenn nicht der
Nachweis über die bezahlte Steuer^ vorgelegt werden kann, so
sendet die Rechenkammer dem Notariate als Ersatz für die Steuer
quittung eine ihrerseits ausgefertigte Bescheinigung über die ge
schehene Steuerzahlung. Ein Beispiel für solche Benachrichtigung ist
P. Oxy. II 345 (88 n. Chr.). Die Herausgeber bringen nur folgenden
Auszug: „notice from Plutarchus (cf. P. Oxy. 1174) to the agoranomi
announcing the payment of the tax on a mortgage upon land
Ttepi léacpa ... in the western toparchy. Same formula as 348.“
Nach P. Oxy. I 174 ist der vorgenannte Plutarchos: ó RaGecrTÓpevoç
èTTiTTipqTnç Km xEipidTng KaTaXoxicrpúJV ’OHopuTXtÍTOu, mithin Be
amter der Lehen-Rechenkammer; dieser Beamte also ist es, der
in P. Oxy. II 345 die Steuerbescheinigung an das Staatsnotariat
sendet. Daß es sich in 345 um Lehenland handelt 2, bezeugt die
Bemerkung „same formula as 348“, denn der Auszug aus P. Oxy.
II 348 (1. Jahrh. n. Chr.) lautet: „notice addressed to the agoranomi
announcing the payment of the tax upon a mortgage (TeTaTpévou
eîç KaTaXoxKTMoùç xéXoç ÚTToenKtiç») of 40 arourae of catoecic
land near Psobthis“ usw.
Der in diesem Abschnitte geschilderte Geschäftsgang bei
Abtretung von Lehen wird nicht allerorts und allezeit in genau
gleichmäßiger Weise und Reihenfolge sich abgewickelt haben. Wie
überall im praktischen Leben, werden auch hier, je nach Ge
wohnheit oder besonderen Umständen, Abweichungen vorge
kommen sein.
In Zusammenfassung aller bisherigen Ergebnisse möge nun
mehr nachstehend ein ungefähres Bild der einzelnen Stufen
folgen, die unter gewöhnlichen Verhältnissen zu durchlaufen sind,
wenn eine Abtretung von Katökenland unter Mitwirkung des
Staatsnotariates, bei giromäßiger Zahlung der Abfindungs
summe, vor sich geht.
1. Stufe. Der bisherige Katöke A reicht an das Besitz
amt einen Antrag auf Erteilung des eTriUTaXpa zum Zwecke
der Errichtung der Urkunde II ein. Das Verfahren regelt sich
^ siehe oben S. 308.
* vgl. auch P. Oxy. II 343 (99 n. Chr.).
® Das TëXoç óuo0/|Kriç ist Unterart des xéXoç ¿ykukXIou ^Wertumsatz-
steuer); vgl. P. Oxy. II 243, 3 u. 46.