Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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»garr^ 
Abschn. 98. Lehengrundbuch. 511 
Die Steuerquittung verblieb anscheinend in den Akten der Re 
chenkammer. Da aber das Notariat anch bei Lehenveräußerung den 
Vertrag — Urkunde 11 — nicht aufsetzen darf, wenn nicht der 
Nachweis über die bezahlte Steuer^ vorgelegt werden kann, so 
sendet die Rechenkammer dem Notariate als Ersatz für die Steuer 
quittung eine ihrerseits ausgefertigte Bescheinigung über die ge 
schehene Steuerzahlung. Ein Beispiel für solche Benachrichtigung ist 
P. Oxy. II 345 (88 n. Chr.). Die Herausgeber bringen nur folgenden 
Auszug: „notice from Plutarchus (cf. P. Oxy. 1174) to the agoranomi 
announcing the payment of the tax on a mortgage upon land 
Ttepi léacpa ... in the western toparchy. Same formula as 348.“ 
Nach P. Oxy. I 174 ist der vorgenannte Plutarchos: ó RaGecrTÓpevoç 
èTTiTTipqTnç Km xEipidTng KaTaXoxicrpúJV ’OHopuTXtÍTOu, mithin Be 
amter der Lehen-Rechenkammer; dieser Beamte also ist es, der 
in P. Oxy. II 345 die Steuerbescheinigung an das Staatsnotariat 
sendet. Daß es sich in 345 um Lehenland handelt 2, bezeugt die 
Bemerkung „same formula as 348“, denn der Auszug aus P. Oxy. 
II 348 (1. Jahrh. n. Chr.) lautet: „notice addressed to the agoranomi 
announcing the payment of the tax upon a mortgage (TeTaTpévou 
eîç KaTaXoxKTMoùç xéXoç ÚTToenKtiç») of 40 arourae of catoecic 
land near Psobthis“ usw. 
Der in diesem Abschnitte geschilderte Geschäftsgang bei 
Abtretung von Lehen wird nicht allerorts und allezeit in genau 
gleichmäßiger Weise und Reihenfolge sich abgewickelt haben. Wie 
überall im praktischen Leben, werden auch hier, je nach Ge 
wohnheit oder besonderen Umständen, Abweichungen vorge 
kommen sein. 
In Zusammenfassung aller bisherigen Ergebnisse möge nun 
mehr nachstehend ein ungefähres Bild der einzelnen Stufen 
folgen, die unter gewöhnlichen Verhältnissen zu durchlaufen sind, 
wenn eine Abtretung von Katökenland unter Mitwirkung des 
Staatsnotariates, bei giromäßiger Zahlung der Abfindungs 
summe, vor sich geht. 
1. Stufe. Der bisherige Katöke A reicht an das Besitz 
amt einen Antrag auf Erteilung des eTriUTaXpa zum Zwecke 
der Errichtung der Urkunde II ein. Das Verfahren regelt sich 
^ siehe oben S. 308. 
* vgl. auch P. Oxy. II 343 (99 n. Chr.). 
® Das TëXoç óuo0/|Kriç ist Unterart des xéXoç ¿ykukXIou ^Wertumsatz- 
steuer); vgl. P. Oxy. II 243, 3 u. 46.
	        
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