Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Abschn.  98.  Lehengrundbuch.  511

Die  Steuerquittung  verblieb  anscheinend  in  den  Akten  der  Rechenkammer. ­
  Da  aber  das  Notariat  anch  bei  Lehenveräußerung  den
Vertrag  —  Urkunde  11  —  nicht  aufsetzen  darf,  wenn  nicht  der
Nachweis  über  die  bezahlte  Steuer^  vorgelegt  werden  kann,  so
sendet  die  Rechenkammer  dem  Notariate  als  Ersatz  für  die  Steuerquittung ­
  eine  ihrerseits  ausgefertigte  Bescheinigung  über  die  geschehene ­
  Steuerzahlung.  Ein  Beispiel  für  solche  Benachrichtigung  ist
P.  Oxy.  II  345  (88  n.  Chr.).  Die  Herausgeber  bringen  nur  folgenden
Auszug:  „notice  from  Plutarchus  (cf.  P.  Oxy.  1174)  to  the  agoranomi
announcing  the  payment  of  the  tax  on  a  mortgage  upon  land
Ttepi  léacpa  ...  in  the  western  toparchy.  Same  formula  as  348.“
Nach  P.  Oxy.  I  174  ist  der  vorgenannte  Plutarchos:  ó  RaGecrTÓpevoç
èTTiTTipqTnç  Km  xEipidTng  KaTaXoxicrpúJV  ’OHopuTXtÍTOu,  mithin  Beamter ­
  der  Lehen-Rechenkammer;  dieser  Beamte  also  ist  es,  der
in  P.  Oxy.  II  345  die  Steuerbescheinigung  an  das  Staatsnotariat
sendet.  Daß  es  sich  in  345  um  Lehenland  handelt  2,  bezeugt  die
Bemerkung  „same  formula  as  348“,  denn  der  Auszug  aus  P.  Oxy.
II  348  (1.  Jahrh.  n.  Chr.)  lautet:  „notice  addressed  to  the  agoranomi
announcing  the  payment  of  the  tax  upon  a  mortgage  (TeTaTpévou
eîç  KaTaXoxKTMoùç  xéXoç  ÚTToenKtiç»)  of  40  arourae  of  catoecic
land  near  Psobthis“  usw.
Der  in  diesem  Abschnitte  geschilderte  Geschäftsgang  bei
Abtretung  von  Lehen  wird  nicht  allerorts  und  allezeit  in  genau
gleichmäßiger  Weise  und  Reihenfolge  sich  abgewickelt  haben.  Wie
überall  im  praktischen  Leben,  werden  auch  hier,  je  nach  Gewohnheit ­
  oder  besonderen  Umständen,  Abweichungen  vorgekommen ­
  sein.
In  Zusammenfassung  aller  bisherigen  Ergebnisse  möge  nunmehr ­
  nachstehend  ein  ungefähres  Bild  der  einzelnen  Stufen
folgen,  die  unter  gewöhnlichen  Verhältnissen  zu  durchlaufen  sind,
wenn  eine  Abtretung  von  Katökenland  unter  Mitwirkung  des
Staatsnotariates,  bei  giromäßiger  Zahlung  der  Abfindungssumme, ­
  vor  sich  geht.
1.  Stufe.  Der  bisherige  Katöke  A  reicht  an  das  Besitzamt ­
  einen  Antrag  auf  Erteilung  des  eTriUTaXpa  zum  Zwecke
der  Errichtung  der  Urkunde  II  ein.  Das  Verfahren  regelt  sich
^  siehe  oben  S.  308.
*  vgl.  auch  P.  Oxy.  II  343  (99  n.  Chr.).
®  Das  TëXoç  óuo0/|Kriç  ist  Unterart  des  xéXoç  ¿ykukXIou  ^Wertumsatzsteuer);
  vgl.  P.  Oxy.  II  243,  3  u.  46.
            
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