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Auszug aus dem Gesetz über das Branntweinmonopol. Vom 26. Juli 1918.
R.-G.-Bl. Nr. 99 (1918).
Gegenstand und Geltungsgebiet des Monopols.
§ 1. Der im Monopolgebiet hiergestellte Brannt
wein ist, soweit nicht in diesem Gesetz Aus
nahmen vorgesehen sind, aus der Brennerei zum
Branntweinübemahmepreis an das Reich abzu
liefern.
Die Verarbeitung von Branntwein zu Trink
branntwein und der Handel mit solchem Trink
branntwein im Monopolgebiete steht, soweit nicht
in diesem Gesetz Ausnahmen vorgesehen sind,
ausschließlich dem Reiche zu und wird für seine
Rechnung von der Monopolverwaltung betrieben.
Monopolgebiet ist das Gebiet des Deutschen
Reichs mit Ausnahme der Zollausschüsse.
Amtliche Überwachung.
§ 8. Die Herstellung des Branntweins und
dessen weiterer Vertrieb unterliegen zum Zwecke
der Sicherung der Monopoleinnahme der amt
lichen Überwachung.
Monopolamt und Verwertungsstelle.
§ 71. Das Branntweinmonopol wird unter der
Aufsicht des Reichskanzlers von einem Leiter,
dem Monopolamt und der Verwertungsstelle ver
waltet. Der Monopolverwaltung stehen der Bei
rat und der Gewerbeausschuß zur Seite.
Branntweingrundpreis.
. § 92. Der Branntweingrundpreis wird so fest
gesetzt, daß er die durchschnittlichen Herstel
lungskosten eines Hektoliters Weingeist und den
allgemeinen Betriebsabzug in gutgeleiteten land
wirtschaftlichen Kartoffelbrennereien mittleren
Umfanges deckt, wobei davon auszugeüen ist,
daß bei angemessener Verwertung der Kartoffeln
die Schlempe dem Brennereibesitzer kostenfrei
zur Verfügung bleibt. Kartoffelbrennereien mitt
leren Umfanges in diesem Sinne sind solche, die
jährlich durchschnittlich 500 Hektoliter Wein
geist erzeugen.
Zuschläge und Abzüge nach Art der Rohstoffe
oder des Verfahrens der Branntweingewinnung.
§93. Für Branntwein, der innerhalb des Brenn
rechts ausschließlich aus den im § 4 bezeichneten
Stoffen (d. s. Obst, Beeren, Wein, Weinhefe,
Most, Wurzeln oder Rückstände davon) erzeugt
oder lediglich aus Roggen, Weizen, Buchwei
zen, Hafer oder Gerste hergestellt und nicht im
Würzeverfahren gewonnen ist, und für Brannt
wein aus landwirtschaftlichen Kleinbrennereien
werden Zuschläge zu dem Branntweingrund
preis festgesetzt.
Für Branntwein, der nicht ausschließlich aus
Kartoffeln, Getreide oder den im § 4 bezeichneten
Stoffen hergestellt ist oder der in Brennereien
gewonnen ist, die Hefe nach dem Würzever
fahren h-erstellen oder die außer Branntwein oder
derart -erzeugter Hefe infolge Anwendung einer
besonderen Verfahrensar-t Stoffe gewinnen, deren
Wert im Verhältnis zu dem des Branntweins er
heblich ist, können Abzüge von dem Branntwein
grundpreis oder Zuschläge festgesetzt werden.
Branntweinverwertung (Hektoditerekunahme).
§ 105. Der Branntwein ist so zu verwerten, daß
nach Deckung sämtlicher Verwaltungs- und Ge
schäftskosten einschließlich des Zuschusses beim
Absatz von vergälltem Branntwein, der Verzin
sung und Tilgung der Anleihe, der für Entschä
digungen zu zahlenden oder anzusammelnden Be
träge, der zur Bekämpfung der Trunksucht, zur
Förderung des Kartoffelbaues und der Kartoffel
verwertung sowie zur Ermäßigung der Kosten
der weingeisthaltigen Heilmittel für die minder
bemittelten Volkskreise zu leistenden Zahlungen
und nach Verzinsung und Rückzahlung eines
nach § 106 geleisteten Vorschusses außer der Ein
nahme an Freigeld an die Reichskasse eine Rein
einnahme von 800 Mark für jedes zu regelmäßi
gen Verkaufspreisen verwertete Hektoliter Wein
geist abgeführt wird {Hektolitereinnahme).
Ausgleichstock.
§ 106. Der über eine Hektolitereinnabme von
800 Mark hinausgehende Betrag der Reinein
nahme ist bei den Betriebsmitteln der Reichs
hauptkasse zu einem Ausgleichstock anzusam
meln, der 200 Millionen Mark dauernd nicht
übersteigen soll.
Bleibt die Hektolitereinnahme hinter dem Be
trage von 800 Mark zurück, so ist der fehlende
Betrag aus dem angesammelten Bestände zu
decken; reicht der Bestand hierzu nicht aus, so
wird er aus den Betriebsmitteln der Reichshaupt
kasse vorschußweise für Rechnung der Monopol
verwaltung ergänzt.
Verwertung des unverarbeiteten Branntweins.
§ 107. Es werden festgesetzt:
r. regelmäßige Verkaufpreise zur Verwerfung
des unverarbeiteten Branntweins nach den
Vorschriften des § 105,
2. ermäßigte Verkaufpreise zur Verwertung des
unverarbeiteten Branntweins nach den Vor
schriften der §§ 129 bis 135.
Bezieht ein Hersteller freigeldpflichtigen Trink-
brarmtweins in einem der auf das Inkrafttreten
des Gesetzes folgenden zehn Betriebsjahre zum
nicht ermäßigten Verkaufpreis mehr Branntwein,
als ihm nach § 219 zusteht, so hat er zum regel
mäßigen Verkaufpreis einen Zuschlag von300 Mark
für jedes überschießende Hektoliter Weingeist
zu zahlen. Der Bund-esrat kann aus Rücksichten
der Billigkeit den Zuschlag nachlassen oder er
mäßigen.
Die Verkaufpreise werden ingemeinschaftlicher
Beschlußfassung von der Monopolverwaltung und
dem Beirat festgesetzt und im Reichsanzeiger be.
kanntgemacht. Die Monopolverwalttmg setzt die
weiteren Bezugsbedingungen fest und macht sie
in gleicher Weise bekannt.
Verarbeitung des Branntweins zu Trinkbrannt
wein im Monopolbettriebe.
§ 108. Zur Herstellung von Trinkbranntwein
(Monopolerzeugnisse) werden von der Monopoi-
verwaltung die erforderlichen Unternehmungen
betrieben. Die Mon-opolverwaltung ist befugt,
zu diesem Zwecke besondere Betriebe zu errich
ten un-di bestehende Betriebe anzukaufen, zu
pachten oder lohnwease zu beschäftigen.
§ 109. Der Monopolverwaltung liegt die Ver
arbeitung des Branntweins zu Monopolerzeug