Full text: Merck's Warenlexikon für Handel, Industrie und Gewerbe

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Auszug aus dem Gesetz über das Branntweinmonopol. Vom 26. Juli 1918. 
R.-G.-Bl. Nr. 99 (1918). 
Gegenstand und Geltungsgebiet des Monopols. 
§ 1. Der im Monopolgebiet hiergestellte Brannt 
wein ist, soweit nicht in diesem Gesetz Aus 
nahmen vorgesehen sind, aus der Brennerei zum 
Branntweinübemahmepreis an das Reich abzu 
liefern. 
Die Verarbeitung von Branntwein zu Trink 
branntwein und der Handel mit solchem Trink 
branntwein im Monopolgebiete steht, soweit nicht 
in diesem Gesetz Ausnahmen vorgesehen sind, 
ausschließlich dem Reiche zu und wird für seine 
Rechnung von der Monopolverwaltung betrieben. 
Monopolgebiet ist das Gebiet des Deutschen 
Reichs mit Ausnahme der Zollausschüsse. 
Amtliche Überwachung. 
§ 8. Die Herstellung des Branntweins und 
dessen weiterer Vertrieb unterliegen zum Zwecke 
der Sicherung der Monopoleinnahme der amt 
lichen Überwachung. 
Monopolamt und Verwertungsstelle. 
§ 71. Das Branntweinmonopol wird unter der 
Aufsicht des Reichskanzlers von einem Leiter, 
dem Monopolamt und der Verwertungsstelle ver 
waltet. Der Monopolverwaltung stehen der Bei 
rat und der Gewerbeausschuß zur Seite. 
Branntweingrundpreis. 
. § 92. Der Branntweingrundpreis wird so fest 
gesetzt, daß er die durchschnittlichen Herstel 
lungskosten eines Hektoliters Weingeist und den 
allgemeinen Betriebsabzug in gutgeleiteten land 
wirtschaftlichen Kartoffelbrennereien mittleren 
Umfanges deckt, wobei davon auszugeüen ist, 
daß bei angemessener Verwertung der Kartoffeln 
die Schlempe dem Brennereibesitzer kostenfrei 
zur Verfügung bleibt. Kartoffelbrennereien mitt 
leren Umfanges in diesem Sinne sind solche, die 
jährlich durchschnittlich 500 Hektoliter Wein 
geist erzeugen. 
Zuschläge und Abzüge nach Art der Rohstoffe 
oder des Verfahrens der Branntweingewinnung. 
§93. Für Branntwein, der innerhalb des Brenn 
rechts ausschließlich aus den im § 4 bezeichneten 
Stoffen (d. s. Obst, Beeren, Wein, Weinhefe, 
Most, Wurzeln oder Rückstände davon) erzeugt 
oder lediglich aus Roggen, Weizen, Buchwei 
zen, Hafer oder Gerste hergestellt und nicht im 
Würzeverfahren gewonnen ist, und für Brannt 
wein aus landwirtschaftlichen Kleinbrennereien 
werden Zuschläge zu dem Branntweingrund 
preis festgesetzt. 
Für Branntwein, der nicht ausschließlich aus 
Kartoffeln, Getreide oder den im § 4 bezeichneten 
Stoffen hergestellt ist oder der in Brennereien 
gewonnen ist, die Hefe nach dem Würzever 
fahren h-erstellen oder die außer Branntwein oder 
derart -erzeugter Hefe infolge Anwendung einer 
besonderen Verfahrensar-t Stoffe gewinnen, deren 
Wert im Verhältnis zu dem des Branntweins er 
heblich ist, können Abzüge von dem Branntwein 
grundpreis oder Zuschläge festgesetzt werden. 
Branntweinverwertung (Hektoditerekunahme). 
§ 105. Der Branntwein ist so zu verwerten, daß 
nach Deckung sämtlicher Verwaltungs- und Ge 
schäftskosten einschließlich des Zuschusses beim 
Absatz von vergälltem Branntwein, der Verzin 
sung und Tilgung der Anleihe, der für Entschä 
digungen zu zahlenden oder anzusammelnden Be 
träge, der zur Bekämpfung der Trunksucht, zur 
Förderung des Kartoffelbaues und der Kartoffel 
verwertung sowie zur Ermäßigung der Kosten 
der weingeisthaltigen Heilmittel für die minder 
bemittelten Volkskreise zu leistenden Zahlungen 
und nach Verzinsung und Rückzahlung eines 
nach § 106 geleisteten Vorschusses außer der Ein 
nahme an Freigeld an die Reichskasse eine Rein 
einnahme von 800 Mark für jedes zu regelmäßi 
gen Verkaufspreisen verwertete Hektoliter Wein 
geist abgeführt wird {Hektolitereinnahme). 
Ausgleichstock. 
§ 106. Der über eine Hektolitereinnabme von 
800 Mark hinausgehende Betrag der Reinein 
nahme ist bei den Betriebsmitteln der Reichs 
hauptkasse zu einem Ausgleichstock anzusam 
meln, der 200 Millionen Mark dauernd nicht 
übersteigen soll. 
Bleibt die Hektolitereinnahme hinter dem Be 
trage von 800 Mark zurück, so ist der fehlende 
Betrag aus dem angesammelten Bestände zu 
decken; reicht der Bestand hierzu nicht aus, so 
wird er aus den Betriebsmitteln der Reichshaupt 
kasse vorschußweise für Rechnung der Monopol 
verwaltung ergänzt. 
Verwertung des unverarbeiteten Branntweins. 
§ 107. Es werden festgesetzt: 
r. regelmäßige Verkaufpreise zur Verwerfung 
des unverarbeiteten Branntweins nach den 
Vorschriften des § 105, 
2. ermäßigte Verkaufpreise zur Verwertung des 
unverarbeiteten Branntweins nach den Vor 
schriften der §§ 129 bis 135. 
Bezieht ein Hersteller freigeldpflichtigen Trink- 
brarmtweins in einem der auf das Inkrafttreten 
des Gesetzes folgenden zehn Betriebsjahre zum 
nicht ermäßigten Verkaufpreis mehr Branntwein, 
als ihm nach § 219 zusteht, so hat er zum regel 
mäßigen Verkaufpreis einen Zuschlag von300 Mark 
für jedes überschießende Hektoliter Weingeist 
zu zahlen. Der Bund-esrat kann aus Rücksichten 
der Billigkeit den Zuschlag nachlassen oder er 
mäßigen. 
Die Verkaufpreise werden ingemeinschaftlicher 
Beschlußfassung von der Monopolverwaltung und 
dem Beirat festgesetzt und im Reichsanzeiger be. 
kanntgemacht. Die Monopolverwalttmg setzt die 
weiteren Bezugsbedingungen fest und macht sie 
in gleicher Weise bekannt. 
Verarbeitung des Branntweins zu Trinkbrannt 
wein im Monopolbettriebe. 
§ 108. Zur Herstellung von Trinkbranntwein 
(Monopolerzeugnisse) werden von der Monopoi- 
verwaltung die erforderlichen Unternehmungen 
betrieben. Die Mon-opolverwaltung ist befugt, 
zu diesem Zwecke besondere Betriebe zu errich 
ten un-di bestehende Betriebe anzukaufen, zu 
pachten oder lohnwease zu beschäftigen. 
§ 109. Der Monopolverwaltung liegt die Ver 
arbeitung des Branntweins zu Monopolerzeug
	        
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