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Die Feststellung der steuerpflichtigen Menge
des innerhalb der Brauerei getrunkenen Bieres
erfolgt nach näherer Anordnung des Bundesrats.
Fälligkeit, Stundung.
§ ii. Die Steuer für die in einem Monat steuerpflichtig
gewordenen Biermengen (§ 8 Abs. 2)
wird am letzten Tage dieses Monats fällig und
ist spätestens am siebenten Tage des nächstfolgenden
Monats bei der Hebestelle einzuzahlen
Wird die Zahlungsfrist wiederholt versäumt oder
liegen Gründe vor, die den Eingang der Steuer
gefährdet erscheinen lassen, so kann die Steuerbehörde
die Bezahlung oder Sicherstellung der
Steuer bei Eintritt der Steuerpflicht fordern.
Gegen Sicherheitsleistung ist die Steuer für
eine Frist von drei Monaten zu stunden.
Nebengebühren, insbesondere für Quittungen
und Bescheinigungen der Steuerbehörden, werden
nicht erhoben.
Verjährung.
§ 12. Ansprüche auf Zahlung oder Erstattung
der Biersteuer verjähren in einem Jahre von dem
Tage des Eintritts der Abgabepflicht oder Abgabenentrichtung
ab. Der Anspruch auf Nachzahlung
eines hinterzogenen Steuerbetrags verjährt
in drei Jahren.
Die Verjährung wird durch jede von der zuständigen
Behörde zur Geltendmachung des Anspruchs
gegen den Zahlungspflichtigen gerichtete
Handlung unterbrochen.
B$erbereitung.
§ 13. Zur Bereitung von untergärigem Biere
darf, abgesehen von der Vorschrift im Abs. 3,
nur Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser
verwendet werden.
Die Bereitung von obefgärigem Biere unterliegt
derselben Vorsohrift; es ist hierbei jedoch
auch die Verwendung von anderem Malze und
die Verwendung von technisch reinem Rohr-,
Rüben- oder Invertzucker sowie von Stärkezucker
und aus Zucker der bezeichneten Art hergestellten
Farbmitteln zulässig.
Die Verwendung von Farbebieren, die nur
aus Malz, Hopfen, Hefe und Wasser hergestellt
sind, ist bei der Bierbereitung gestattet, unterliegt
jedoch den vom Bundesrat anzuordnenden
Überwachungsmaßnahmen.
Unter Malz wird alles künstlich zum Keimen
gebrachte Getreide verstanden.
Für die Bereitung besonderer Biere sowie von
Bier, das nachweislich zur Ausfuhr bestimmt
ist, können Abweichungen von den Vorschriften
im Abs. 1 und 2 gestattet werden.
Die Vorschriften im Abs. i und 2 finden keine
Anwendung auf die Bierbereitung der steuerbegünstigten
Hausbrauer (§ 6).
Der Zusatz von Wasser zum Biere durch
Brauer nach Feststellung des Extraktgehalts der
Stammwürze im Gärkeller oder durch Bierhändler
oder Wirte ist untersagt. Das Hauptamt kann
Brauern unter den erforderlichen Sioherungsmaßnahmen
den Zusatz von Wasser zum Biere
nach Feststellung des Extraktgehalts der Stammwürze
im Gärkeller gestatten.
Die Vermischung von Einfachbier, Vollbier
und Starkbier miteinander sowie der Zusatz von
Zucker zum Biere durch Brauer nach Eintritt
der Steuerpflicht des Bieres oder durch Bierhändler
oder Wirte ist untersagt.
Verkehr mit Bier.
§14. Unter der Bezeichnung Bier — allein
oder in Zusammensetzung,— oder unter Bezeichrungen
oder bildlichen Darstellungen, die den
Anschein erwecken, als ob es sich um Bier
handelt, dürfen nur solche Getränke in Verkehr
gebracht werden, die gegoren sind und den
Vorschriften im § 13 Abs. 1 bis 3 entsprechen.
Bier, zu dessen Herstellung außer Malz, Hopfen,
Hefe und Wasser auch Zucker verwendet
worden ist, darf nur in Verkehr gebracht werden,
wenn die Verwendung von Zucker in einer
dem Verbraucher erkennbaren Weise kundgemacht
wird. Das Nähere bestimmt der Bundesrat.
Einfachbier (§3 Abs. 2) darf nur in Verkehr
gebracht werden, wenn es in einer dem Verbraucher
erkennbaren Weise als solches bezeichnet
ist. Bier darf unter der Bezeichnung
Starkbier oder einer sonstigen Bezeichnung, die
den Anschein erweckt, als ob das Bier besonders
stärk eingebraut sei, nur in den Verkehr gebracht
werden, wenn der Extraktgehalt der Stammwürze
des Bieres nicht unter die festgesetzte Grenze
herabgeht. Vollbier, dessen Stammwürzegehalt
der Vorschrift des § 3 Abs. 2 nicht entspricht, darf
nicht in Verkehr gebracht, werden.
Zubereitungen.
§ 15. Zur Herstellung von Bier bestimmte Zubereitungen,
mit Ausnahme der im § 13 Abs. 2
bezeichneten, aus Zucker hergestellten Farbmittel
und der im § 13 Abs. 3 bezeichneten Farbebiere,
dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.
Zuckerverwendung.
§ 32. Wer Zucker zur Bierbereitung verwenden
will, hat, abgesehen von der für jeden Sud zu erstattenden
Brauanzeige (§ 29), hierüber mindestens
drei Tage vor der erstmaligen Verwendung
bei der Steuerhebestelle eine schriftliche Erklärung
in doppelter Ausfertigung einzureichen. In der Erklärung,
deren eine Ausfertigung in der Brauerei
zur Einsicht der Steuerbeamten aufgelegt werden
muß, ist die Art und Weise der beabsichtigten
Verwendung, insbesondere bei welchem
Abschnitt der Bierbereitung sie jedesmal erfolgen
soll, näher zu bezeichnen. Bei dem Betrieb
ist diese Erklärung genau zu befolgen;
später beabsichtigte dauernde Änderungen sind
innerhalb gleicher Frist vorher schriftlich anzuzeigen.
Soll von dem Inhalt der Erklärung
nur für einzelne bestimmte Einmaischungen ab
gewichen werden, so ist dies in der Brauanzeige
anzumelden.
Über den zur Bierbereitung bestimmten Vorrat
an Zucker ist nach näherer Anordnung des
Bundesrats ein Buch zu führen, das den Steuerbeamten
jederzeit vorzulegen ist.
Abfüllung und Lagerung fertigen Bieres; Entfernen
des Bieres aus der Brauerei; Einbringen
von Bier.
g 34. Fertiges, unversteuertes Bier darf nur in
den von der Steuerbehörde zugelassenen Räumen
gelagert und abgefüllt werden.