Full text : Merck's Warenlexikon für Handel, Industrie und Gewerbe

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Die  Feststellung  der  steuerpflichtigen  Menge
des  innerhalb  der  Brauerei  getrunkenen  Bieres
erfolgt  nach  näherer  Anordnung  des  Bundesrats. ­

Fälligkeit,  Stundung.
§  ii.  Die  Steuer  für  die  in  einem  Monat  steuerpflichtig ­
  gewordenen  Biermengen  (§  8  Abs.  2)
wird  am  letzten  Tage  dieses  Monats  fällig  und
ist  spätestens  am  siebenten  Tage  des  nächstfolgenden ­
  Monats  bei  der  Hebestelle  einzuzahlen
Wird  die  Zahlungsfrist  wiederholt  versäumt  oder
liegen  Gründe  vor,  die  den  Eingang  der  Steuer
gefährdet  erscheinen  lassen,  so  kann  die  Steuerbehörde ­
  die  Bezahlung  oder  Sicherstellung  der
Steuer  bei  Eintritt  der  Steuerpflicht  fordern.
Gegen  Sicherheitsleistung  ist  die  Steuer  für
eine  Frist  von  drei  Monaten  zu  stunden.
Nebengebühren,  insbesondere  für  Quittungen
und  Bescheinigungen  der  Steuerbehörden,  werden ­
  nicht  erhoben.

Verjährung.

§  12.  Ansprüche  auf  Zahlung  oder  Erstattung
der  Biersteuer  verjähren  in  einem  Jahre  von  dem
Tage  des  Eintritts  der  Abgabepflicht  oder  Abgabenentrichtung ­
  ab.  Der  Anspruch  auf  Nachzahlung ­
  eines  hinterzogenen  Steuerbetrags  verjährt ­
  in  drei  Jahren.
Die  Verjährung  wird  durch  jede  von  der  zuständigen ­
  Behörde  zur  Geltendmachung  des  Anspruchs ­
  gegen  den  Zahlungspflichtigen  gerichtete ­
  Handlung  unterbrochen.

B$erbereitung.

§  13.  Zur  Bereitung  von  untergärigem  Biere
darf,  abgesehen  von  der  Vorschrift  im  Abs.  3,
nur  Gerstenmalz,  Hopfen,  Hefe  und  Wasser
verwendet  werden.
Die  Bereitung  von  obefgärigem  Biere  unterliegt ­
  derselben  Vorsohrift;  es  ist  hierbei  jedoch
auch  die  Verwendung  von  anderem  Malze  und
die  Verwendung  von  technisch  reinem  Rohr-,
Rüben-  oder  Invertzucker  sowie  von  Stärkezucker ­
  und  aus  Zucker  der  bezeichneten  Art  hergestellten ­
  Farbmitteln  zulässig.
Die  Verwendung  von  Farbebieren,  die  nur
aus  Malz,  Hopfen,  Hefe  und  Wasser  hergestellt
sind,  ist  bei  der  Bierbereitung  gestattet,  unterliegt ­
  jedoch  den  vom  Bundesrat  anzuordnenden
Überwachungsmaßnahmen.
Unter  Malz  wird  alles  künstlich  zum  Keimen
gebrachte  Getreide  verstanden.
Für  die  Bereitung  besonderer  Biere  sowie  von
Bier,  das  nachweislich  zur  Ausfuhr  bestimmt
ist,  können  Abweichungen  von  den  Vorschriften
im  Abs.  1  und  2  gestattet  werden.
Die  Vorschriften  im  Abs.  i  und  2  finden  keine
Anwendung  auf  die  Bierbereitung  der  steuerbegünstigten ­
  Hausbrauer  (§  6).
Der  Zusatz  von  Wasser  zum  Biere  durch
Brauer  nach  Feststellung  des  Extraktgehalts  der
Stammwürze  im  Gärkeller  oder  durch  Bierhändler ­
  oder  Wirte  ist  untersagt.  Das  Hauptamt  kann
Brauern  unter  den  erforderlichen  Sioherungsmaßnahmen
  den  Zusatz  von  Wasser  zum  Biere
nach  Feststellung  des  Extraktgehalts  der  Stammwürze ­
  im  Gärkeller  gestatten.
Die  Vermischung  von  Einfachbier,  Vollbier
und  Starkbier  miteinander  sowie  der  Zusatz  von

Zucker  zum  Biere  durch  Brauer  nach  Eintritt
der  Steuerpflicht  des  Bieres  oder  durch  Bierhändler ­
  oder  Wirte  ist  untersagt.
Verkehr  mit  Bier.
§14.  Unter  der  Bezeichnung  Bier  —  allein
oder  in  Zusammensetzung,—  oder  unter  Bezeichrungen
  oder  bildlichen  Darstellungen,  die  den
Anschein  erwecken,  als  ob  es  sich  um  Bier
handelt,  dürfen  nur  solche  Getränke  in  Verkehr
gebracht  werden,  die  gegoren  sind  und  den
Vorschriften  im  §  13  Abs.  1  bis  3  entsprechen.
Bier,  zu  dessen  Herstellung  außer  Malz,  Hopfen, ­
  Hefe  und  Wasser  auch  Zucker  verwendet
worden  ist,  darf  nur  in  Verkehr  gebracht  werden, ­
  wenn  die  Verwendung  von  Zucker  in  einer
dem  Verbraucher  erkennbaren  Weise  kundgemacht ­
  wird.  Das  Nähere  bestimmt  der  Bundesrat. ­

Einfachbier  (§3  Abs.  2)  darf  nur  in  Verkehr
gebracht  werden,  wenn  es  in  einer  dem  Verbraucher ­
  erkennbaren  Weise  als  solches  bezeichnet ­
  ist.  Bier  darf  unter  der  Bezeichnung
Starkbier  oder  einer  sonstigen  Bezeichnung,  die
den  Anschein  erweckt,  als  ob  das  Bier  besonders
stärk  eingebraut  sei,  nur  in  den  Verkehr  gebracht
werden,  wenn  der  Extraktgehalt  der  Stammwürze
des  Bieres  nicht  unter  die  festgesetzte  Grenze
herabgeht.  Vollbier,  dessen  Stammwürzegehalt
der  Vorschrift  des  §  3  Abs.  2  nicht  entspricht,  darf
nicht  in  Verkehr  gebracht,  werden.
Zubereitungen.
§  15.  Zur  Herstellung  von  Bier  bestimmte  Zubereitungen, ­
  mit  Ausnahme  der  im  §  13  Abs.  2
bezeichneten,  aus  Zucker  hergestellten  Farbmittel
und  der  im  §  13  Abs.  3  bezeichneten  Farbebiere,
dürfen  nicht  in  Verkehr  gebracht  werden.
Zuckerverwendung.
§  32.  Wer  Zucker  zur  Bierbereitung  verwenden
will,  hat,  abgesehen  von  der  für  jeden  Sud  zu  erstattenden ­
  Brauanzeige  (§  29),  hierüber  mindestens ­
  drei  Tage  vor  der  erstmaligen  Verwendung
bei  der  Steuerhebestelle  eine  schriftliche  Erklärung
in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen.  In  der  Erklärung, ­
  deren  eine  Ausfertigung  in  der  Brauerei
zur  Einsicht  der  Steuerbeamten  aufgelegt  werden ­
  muß,  ist  die  Art  und  Weise  der  beabsichtigten ­
  Verwendung,  insbesondere  bei  welchem
Abschnitt  der  Bierbereitung  sie  jedesmal  erfolgen ­
  soll,  näher  zu  bezeichnen.  Bei  dem  Betrieb ­
  ist  diese  Erklärung  genau  zu  befolgen;
später  beabsichtigte  dauernde  Änderungen  sind
innerhalb  gleicher  Frist  vorher  schriftlich  anzuzeigen. ­
  Soll  von  dem  Inhalt  der  Erklärung
nur  für  einzelne  bestimmte  Einmaischungen  ab
gewichen  werden,  so  ist  dies  in  der  Brauanzeige
anzumelden.
Über  den  zur  Bierbereitung  bestimmten  Vorrat ­
  an  Zucker  ist  nach  näherer  Anordnung  des
Bundesrats  ein  Buch  zu  führen,  das  den  Steuerbeamten ­
  jederzeit  vorzulegen  ist.
Abfüllung  und  Lagerung  fertigen  Bieres;  Entfernen ­
  des  Bieres  aus  der  Brauerei;  Einbringen
von  Bier.
g  34.  Fertiges,  unversteuertes  Bier  darf  nur  in
den  von  der  Steuerbehörde  zugelassenen  Räumen
gelagert  und  abgefüllt  werden.
            
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