Contents: Grundzüge der Sozialpolitik

10. Kapitel. Kechtsstreitigkeiten ans dem Arbeitsverhältnis. 237 
richte auch jetzt noch. Der § 12 des Gesetzes schreibt ausdrücklich 
vor, daß der Vorsitzende und sein oder seine Stellvertreter weder 
Arbeitgeber noch Arbeiter sein dürfen. Aber in Deutschland ist von 
einer Ernennung durch den Landesfürsten oder den Kaiser abgesehen 
worden. Vielmehr haben die Organe der kommunalen Selbstverwaltung 
— der Magistrat oder, wo ein Magistrat nicht besteht oder das Statut 
dies bestimmt, die Gemeindevertretung, in weiteren Kommunalverbänden 
die Vertretung des Verbandes — den Vorsitzenden und dessen Stell 
vertreter zu bestimmen. 
Die Beisitzer werden überall von den Beteiligten gewählt und 
umfassen je zur Hälfte Arbeitgeber und Arbeitnehmer; in Italien, wo 
die Mindestzahl der Beisitzer 10, die Höchstzahl 20 beträgt, können 
auch weibliche Personen Beisitzer sein, in Belgien auch die vom Be 
ruf zurückgetretenen Unternehmer und Arbeiter. In Deutschland 
handelt es sich stets um männliche noch im Beruf aktive Personen. 
Die Mindestzahl der Beisitzer ist hier auf 4 festgestellt. 
Das Älter für die Wählbarkeit ist in Deutschland ebenso wie in 
Frankreich, Belgien, Österreich auf 30 Jahre festgesetzt, während das 
Alter für das aktive Wahlrecht 25 Jahre beträgt. In Italien ist das 
Alter in beiden Fällen geringer; es beträgt für das aktive Wahlrecht 
2t, für das passive 25 Jahre. Daß die Wahl zu einem so wichtigen 
Ehrenamt noch an gewisse sonstige Voraussetzuungen geknüpft ist, 
um ungeeignete Elemente fernzuhalten, versteht sich von selbst. 
Da bei der ganzen Organisation das Streben nach gütlicher Bei 
legung der in Frage kommenden Kechtsstreitigkeiten von besonderer 
Bedeutung ist, findet sich überall in den Gesetzen die Vorschrift, daß 
bei jedem Streitfall zunächst der Versuch einer gütlichen Verständigung 
(„Sühneversuch“) zu machen sei, und daß erst nach fruchtlosem Ausfall 
dieses Versuches eine Entscheidung des Gewerbegerichts herbeigeführt 
werden könne. In Italien, Österreich, Belgien und Frankreich ist zu dem 
Zwecke jedes Gewerbegericht in zwei Kammern geteilt, die Vergleichs 
kammer (Vergleichkommission in Österreich, bureau particulier in 
Frankreich und Belgien, uffizio di conciliazione in Italien) und die 
Spruchkammer (Spruchkommission, bureau general, giuria). In Deutsch 
land erfolgt der Vergleich vor dem Gericht, wenn beide Parteien im 
Termin erschienen sind; der Sühneversuch kann in jeder Lage das 
Verfahrens erneuert und muß am Schlüsse der Verhandlung bei An 
wesenheit beider Parteien wiederholt werden. 
Die Entscheidungen der Gewerbegerichte sind in Italien endgültig, 
was sich daraus erklärt, daß überhaupt nur Streitfälle, deren Wert 
200 Frs. nicht übersteigt, vor das Gewerbegericht gebracht werden 
können. Im Kanton Neuenburg ist eine Berufung gegen die Ent 
scheidung des Gewerbegerichts nur zulässig bei Sachen, die vor das
	        
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