Full text: Festschrift zur Feier des 250jährigen Bestehens der Freien Baugewerks-Innung Bauhütte zu Stade

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Reichß Thaler vnd den Jemen lö Schilling zur strafe geben, mit 
Vorbehalt E. E. Rhats willkürliche Strafe. 
11. Wan einer vor dem Imbte sich nicht will strafen laßen. 
Wan Jemand in dem Imte strafbar befunden wirdt, vndt sich für 
offener Lade nicht will strafen laßen, üemfelben foll mit consens 
vnd Sewilligung -er Morgenherren fo lange daß Hanütwerk ge 
leget werden, bis Er stch wegen feines committirten Verbrechens 
mit dem Imbte ausgeföhnt. 
12. von den Sö'nhafen wie dieselbe dem Imbte keinen Eingriff 
thuen sollen. 
Es soll keinem Sönhasen in diefer Stadt Zimmerarbeit zu 
machen gegönnet, besondern auff anmelden Ihnen die Irbeit durch 
den Morgen-Herrnverbohten, vndt auffernere contlnuation durch 
einen oder zwep Diener, daß Werkzeug weggenommen, vndt nach 
das Morgen-Herrn Hauße gebracht, auch nicht ehr wiedergegeben 
werden, bis Er sich desfalls bep den Morgenherrn vndt dem Imbte, 
nach Hilligkeit abgefunden, würde auch ein Hauß außen der Stadt 
verdungen und gezimmert, foll üaßfelbe ohne E. E. Rhats be- 
willigung nicht aufgerichtet werden, Jedoch ist geringe Mckerep, 
dabep keine Schrüven, Stützen vndt Driefladen gebrauchet, noch 
Zinnen gemachet, oder Legden geleget werden, darunter nicht 
gemeinet. 
13. von den Gesellen, daß einer dem andern dieselbe nicht 
entführen solle. 
Es soll der eine Meister dem andern seine Gesellen nicht ent 
führen und denselben arbeit geben, wer daß thuet vnd deßen über 
wiesen wirdt, derselbe soll ohne eintzige gnade eine halbe Tonne 
Hier dem Imbte vndt den Jemen 8 Schilling zur Strafe geben. 
14. von das Imbt Zu forderen. 
Wan ein Geselle sich finden würde, fo ein Meister dieses Imbts 
zu werden tust hätte, derselbe soll zu drepen verschiedenen mahlen 
daß Imbt zusammen fordern laßen, demselben seine Meinung ent 
decken, vndt pedesmahll für die Zusammenkunft die gebüer, alß 
einen Neichß-Thaler erstatten.
	        
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