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Reichß Thaler vnd den Jemen lö Schilling zur strafe geben, mit
Vorbehalt E. E. Rhats willkürliche Strafe.
11. Wan einer vor dem Imbte sich nicht will strafen laßen.
Wan Jemand in dem Imte strafbar befunden wirdt, vndt sich für
offener Lade nicht will strafen laßen, üemfelben foll mit consens
vnd Sewilligung -er Morgenherren fo lange daß Hanütwerk ge
leget werden, bis Er stch wegen feines committirten Verbrechens
mit dem Imbte ausgeföhnt.
12. von den Sö'nhafen wie dieselbe dem Imbte keinen Eingriff
thuen sollen.
Es soll keinem Sönhasen in diefer Stadt Zimmerarbeit zu
machen gegönnet, besondern auff anmelden Ihnen die Irbeit durch
den Morgen-Herrnverbohten, vndt auffernere contlnuation durch
einen oder zwep Diener, daß Werkzeug weggenommen, vndt nach
das Morgen-Herrn Hauße gebracht, auch nicht ehr wiedergegeben
werden, bis Er sich desfalls bep den Morgenherrn vndt dem Imbte,
nach Hilligkeit abgefunden, würde auch ein Hauß außen der Stadt
verdungen und gezimmert, foll üaßfelbe ohne E. E. Rhats be-
willigung nicht aufgerichtet werden, Jedoch ist geringe Mckerep,
dabep keine Schrüven, Stützen vndt Driefladen gebrauchet, noch
Zinnen gemachet, oder Legden geleget werden, darunter nicht
gemeinet.
13. von den Gesellen, daß einer dem andern dieselbe nicht
entführen solle.
Es soll der eine Meister dem andern seine Gesellen nicht ent
führen und denselben arbeit geben, wer daß thuet vnd deßen über
wiesen wirdt, derselbe soll ohne eintzige gnade eine halbe Tonne
Hier dem Imbte vndt den Jemen 8 Schilling zur Strafe geben.
14. von das Imbt Zu forderen.
Wan ein Geselle sich finden würde, fo ein Meister dieses Imbts
zu werden tust hätte, derselbe soll zu drepen verschiedenen mahlen
daß Imbt zusammen fordern laßen, demselben seine Meinung ent
decken, vndt pedesmahll für die Zusammenkunft die gebüer, alß
einen Neichß-Thaler erstatten.