Full text : Festschrift zur Feier des 250jährigen Bestehens der Freien Baugewerks-Innung Bauhütte zu Stade

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Reichß  Thaler  vnd  den  Jemen  lö  Schilling  zur  strafe  geben,  mit
Vorbehalt  E.  E.  Rhats  willkürliche  Strafe.
11.  Wan  einer  vor  dem  Imbte  sich  nicht  will  strafen  laßen.
Wan  Jemand  in  dem  Imte  strafbar  befunden  wirdt,  vndt  sich  für
offener  Lade  nicht  will  strafen  laßen,  üemfelben  foll  mit  consens
vnd  Sewilligung  -er  Morgenherren  fo  lange  daß  Hanütwerk  geleget ­
  werden,  bis  Er  stch  wegen  feines  committirten  Verbrechens
mit  dem  Imbte  ausgeföhnt.
12.  von  den  Sö'nhafen  wie  dieselbe  dem  Imbte  keinen  Eingriff
thuen  sollen.
Es  soll  keinem  Sönhasen  in  diefer  Stadt  Zimmerarbeit  zu
machen  gegönnet,  besondern  auff  anmelden  Ihnen  die  Irbeit  durch
den  Morgen-Herrnverbohten,  vndt  auffernere  contlnuation  durch
einen  oder  zwep  Diener,  daß  Werkzeug  weggenommen,  vndt  nach
das  Morgen-Herrn  Hauße  gebracht,  auch  nicht  ehr  wiedergegeben
werden,  bis  Er  sich  desfalls  bep  den  Morgenherrn  vndt  dem  Imbte,
nach  Hilligkeit  abgefunden,  würde  auch  ein  Hauß  außen  der  Stadt
verdungen  und  gezimmert,  foll  üaßfelbe  ohne  E.  E.  Rhats  bewilligung
  nicht  aufgerichtet  werden,  Jedoch  ist  geringe  Mckerep,
dabep  keine  Schrüven,  Stützen  vndt  Driefladen  gebrauchet,  noch
Zinnen  gemachet,  oder  Legden  geleget  werden,  darunter  nicht
gemeinet.
13.  von  den  Gesellen,  daß  einer  dem  andern  dieselbe  nicht
entführen  solle.
Es  soll  der  eine  Meister  dem  andern  seine  Gesellen  nicht  entführen ­
  und  denselben  arbeit  geben,  wer  daß  thuet  vnd  deßen  überwiesen ­
  wirdt,  derselbe  soll  ohne  eintzige  gnade  eine  halbe  Tonne
Hier  dem  Imbte  vndt  den  Jemen  8  Schilling  zur  Strafe  geben.
14.  von  das  Imbt  Zu  forderen.
Wan  ein  Geselle  sich  finden  würde,  fo  ein  Meister  dieses  Imbts
zu  werden  tust  hätte,  derselbe  soll  zu  drepen  verschiedenen  mahlen
daß  Imbt  zusammen  fordern  laßen,  demselben  seine  Meinung  entdecken, ­
  vndt  pedesmahll  für  die  Zusammenkunft  die  gebüer,  alß
einen  Neichß-Thaler  erstatten.
            
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