Full text : Festschrift zur Feier des 250jährigen Bestehens der Freien Baugewerks-Innung Bauhütte zu Stade

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-igung  außenbleiben  wür-e,  soll  derselbe  ohne  gnaden  Einen  Reichs
Thaler  dem  Rmbte,  vndt  Sen  Rrmen  zwölf  Schilling  entrichten.
24.  von  den  Todten  zu  begraben.
So  jemand  auß  dem  Rinbte  verstürbe,  soll  Er  das  gantze  finibt,
Meister  vndt  gesellen  zur  begräbnus  folgen,  ein  Jeder  bep  Strafe
zwep  mark,  vndt  vier  schilling  den  Krmen,  Er  habe  dan  rechtmeßige
ehehasten  zu  seiner  entschuldigung  anzuziehen,  die  zu  des  Morgenherrn ­
  vndt  zu  des  flnibts  erkendnus  stehen,  vndt  soll  der  Todte  von
Sen  gesellen  getragen  werden,  oderwiees  öieMerLeuteverördtnen.
25.  von  den  angewanten  fimbts  vnkö'sten  zu  erstatten.
Es  sollen  die  pennige  Meistere,  welchen  das  fimbt  ist,  nichts  -estoweniger
  die  angewante  vncösten,  so  in  wehrender  zeit  dem  Rmbte
fürgefallen,  ehe  vndt  beuer  Sie  wieder  angenomen  werden,  erstatten,
auch  kein  Meister  mitlerAeit  durchaus  keine  gemeknfchast  mit  ihnen
halten,  vndt  mit  ihnen  arbeiten,  bep  strafe  einer  halben  Tonne  Hier,
vndt  den  armen  12  Schilling.
2ö.  von  den  wanöerenden  Gesellen.
Wan  ein  Geselle  gewandert  kombt,  soll  Er  auf  -er  Gesellen
Herberge  einkehren,  und  den  meisteren  nach  -er  wähle  zugeschicket
werden.
27.  von  erregender  Wiederwertigkekt  beim  fimbte.
Es  sollen  auch  -iepenige,  welche  wan  vorher  bep  offener  Lade
die  gebüerliche  vmbfrage  beschehen,  vndt  flch  dabei  aller  gegen
einander  habenden  praelension  begeben,  gleichwoll  nach  geschloßener
  vndt  hinweggesetzter  lade  wieüerwertige  Sachen  erregen,
oder  sonsten  ohnzeitiges  Geschwätz  fürbringen,  ohnnachläßig,  so
oft  es  geschiehet,  ein  Jedtweder  mit  einer  Tonne  bier  dem  strnbte
alsofort  einzuliefern,  oder  das  gelt  dafür  zu  bezahlen,  beleget
werden  vndt  öarzu  Sen  armen  geben  Achte  Schilling.
28.  von  Zimmer  Arbeit,  waß  ihnen  zu  machen  zustehet,  oder
verbotten  ist,  von  Handtwerkes  wegen.
Es  soll  stch  kein  Meister  unterstehen  einen  gesellen  anzunehmen,
der  da  Arbeit  mache,  so  dem  Zimer  Handtwergke  nicht  gebüeret,
Saferne  es  geschieht,  soll  Er  desfalls  der  gebüer  angesehen  werden.
            
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