Full text: Graf Georg Kankrin in nationalökonomischer und finanzwirtschaftlicher Beziehung

103 — 
siedeltem Boden unterstützt wurden oder (welche die Er 
laubnis erhielten, die Bauern anzukaufen, falls die Fabrikbe 
sitzer keine Standesrechte dazu besassen. Die rechtliche 
Lage der Arbeiter der Fabrik der zweiten Art war von der 
jenigen der Arbeiter der fronherrlichen Fabrik dadurch ver 
schieden, daß die Macht des Fabrikbesitzers über seine 
Arbeiter im Gegensatz zu den fronherrlichen Fabrikanten eine 
beschränkte war. Das Verhältnis des Fabrikanten zu den 
Arbeitern konnte hier von der Regierung geregelt werden. 
Die Arbeiter und die Fabrik wurden als ein Ganzes be 
trachtet. Der Besitzer einer solchen Fabrik hatte nicht das 
Recht, die Arbeiter anderswo zu veräußern oder sie zu einer 
anderen Arbeit als zu derjenigen der Fabrik zu verwenden. 1 ) 
Doch ist übrigens zu bemerken, daß der Ankauf der Leib 
eigenen zu solchen Fabriken schon im J. 1816 ganz ver 
boten war. 2 ) Dann war der Besitzer einer solchen Fabrik 
auch dadurch gebunden, daß er nicht berechtigt war ohne 
besondere Erlaubnis der Regierung den Charakter seiner 
Produktion zu ändern oder diese Produktion zu schmälern 3 ) 
War ein dermaßen gebundener Charakter der Produktion 
noch im XVIII. Jh. erträglich, so wurde er im XIX. Jh. 
schließlich infolge der Entwickelung der Technik und des 
Fallens oder Steigens der Nachfrage unmöglich. Die fron 
pflichtige Arbeit entsprach ebenfalls nicht mehr den Voraus 
setzungen einer fortgeschrittenen Technik und wurde ein 
Hindernis der industriellen Entwickelung. Und so sehen 
wir, daß die Regierung Nikolaus I., anfänglich bemüht, durch 
manche Reformen dem bemerkten Übel abzuhelfen, 4 ) schließ 
lich dazu kam, daß sie auf Kankrins Antrag die sog. Fabriken 
mit angesiedeltem Boden im J. 1840 den Fabrikanten zum 
vollen Besitz mit der Erlaubnis überließ, die fronpflichtigen 
Arbeiter unter bestimmten Bedingungen in Freiheit zu 
setzen. 5 ) 
!) T.-Bar. I. 114-115. — 2 ) T.-Bar. I. 120. — «) T.-Bar. I. 115. — 
4 ) T.-Bar. 1 127. - 6 ) T.-Bar. I. 130.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.