Full text: Graf Georg Kankrin in nationalökonomischer und finanzwirtschaftlicher Beziehung

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Bemerkenswert ist, daß dieses Gesetz von 1840 nicht 
veröffentlicht wurde, wohl aus Furcht vor Unruhen der 
Arbeiter. 1 ) Trotzdem dieses Gesetz keine bindende Kraft 
besaß und den Fabrikanten freie Hand ließ, wurden die 
meisten fronpflichtigen Fabrikarbeiter in Freiheit gesetzt, da 
die Interessen der Fabrik selbst keine unfreien Arbeiter 
mehr forderten. 
Für die Interessen der Fabrikanten zeigte Kankrin stets 
bereitwilliges Entgegenkommen. Demgegenüber muß kon 
statiert werden, daß er die Forderungen der Arbeiter fast 
immer ablehnte. Handelte es sich um die Lohnbewegung 
oder um die Klagen der Arbeiter wegen der Grausamkeit 
der Fabrikanten, stets stellte sich Kankrin auf die Seite der 
letzteren. i) 2 ) Ja er schreckte sogar nicht vor Repressalien den 
Arbeitern gegenüber zurück. 8 ) 
Was die Protektionspolitik betrifft, so suchte Kankrin 
wie er selbst sagt, den Tarif von 1822 »sukzessiv zu ver 
bessern und zu vervollständigen«. Es wurden — sagt er — 
»viele Prohibitionen aufgehoben, manche Zollsätze erniedrigt, 
viele des Einkommens oder nicht hinreichenden Schutzes 
wegen erhöht, die Zollgesetze in einigem verändert«. 4 ) Die 
protektionistische Politik Kankrins war viel getadelt worden, 
besonders von den davon am nächsten betroffenen Deutschen. 
Wie dem auch sei, man muß zugeben, daß alle unter 
Kankrin erlassenen Tarife, so z. B. die von 1826, 1833 und 
zuletzt von 1841, wenn auch keine direkten Verbote ent 
hielten, so doch in vieler Hinsicht prohibitiver Natur waren/’) 
Selbstverständlich wurden nicht nur der Schutz der Industrie, 
sondern auch rein fiskalische Ziele durch die Tarife ver 
folgt. Von dem letzten Tarif von 1841 mit erhöhten Zoll 
sätzen sagt Kankrin selbst in seiner »Übersicht«: Alle diese 
Zuschläge zu den Zollgebühren sind zum größten Teil 
weniger infolge der Notwendigkeit eines größeren Schutzes 
i) T.-Bar. 1. 130. — ä) T.-Bar. I. 157/8, 160 u. ff. — 3 ) T.-Bar. I. 
165/6. - 4 ) Ök. 243. - 5 ) Vgl. Bl. 1. 142, 170 u. 199.
	        
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