Full text : Graf Georg Kankrin in nationalökonomischer und finanzwirtschaftlicher Beziehung

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es  sich  im  ersten  Teile  um  eine  »allgemeine  Entwicklung«,
in  welcher  der  Verfasser  »die  Hauptgrundsätze  der  Wissenschaft« ­
  darlegen  will,  und  im  zweiten  Teile  um  »spezielle
Erläuterungen«,  wo  der  Verfasser  eine  »weitere  Entwicklung«
zur  Ausführung  zu  bringen  verspricht.  Doch  scheint  der
Verfasser  hier  gegenüber  dem  »Weltreichtum«  nicht  mehr
im  klaren  gewesen  zu  sein,  was  durch  diese  Zweiteilung
in  »allgemeine  Entwickelung«  und  »spezielle  Erläuterungen«
bezweckt  werden  soll.  Denn  wenn  es  die  Absicht  des
Verfassers  war,  im  ersten  Teile  die  allgemeinen  nationalökonomischen ­
  Begriffe  zu  erörtern,  so  ist  es  auffallend,  daß
erst  im  zweiten  Teile  vom  Kapital,  vom  Preise,  vom  Reinerträge, ­
  und  im  dritten  Teile,  wo  die  Finanzlehre  behandelt
wird,  von  der  Handelsbilanz  die  Rede  ist.
Überhaupt  ist  die  Systematik  bei  Kankrin  eine  sehr
mangelhafte.  Er  ist,  wie  Hanssen  treffend  bemerkt,  »fast
immer  cursorisch  und  rhapsodisch,  und  doch  daneben  bei
dem  Mangel  einer  geordneten  Handhabung  des  Stoffes
oft  sich  wiederholend«. 1 )
Die  Finanzlehre  wird  in  den  beiden  Hauptwerken,  und
zwar  jeweils  im  dritten  Teile,  ziemlich  ausführlich  behandelt.
Nach  diesen  kurzen  einleitenden  Bemerkungen  gehen
wir  nun  zur  eigentlichen  Darstellung  der  Lehre  Kankrins
selber  über.  Und  zwar  wollen  wir  zuerst  sein  Verhältnis
zu  den  nationalökonomischen  Systemen,  sowie  seinen
eigenen  Standpunkt  kennen  lernen,  um  weiter  die  Grundzüge ­
  seiner  Lehre  darzustellen.  Dabei  werden  wir  den
Stoff  so  zergliedern,  daß  wir  zunächst  in  einem  Kapitel  die
Hauptpunkte  seiner  Lehre  kurz  besprechen,  um  in  drei
folgenden  die  Geldlehre,  sowie  die  Finanzlehre  und  Volkswirtschaftspolitik ­
  ausführlicher  zu  behandeln,  da  diese  Teile
seiner  Lehre  hinsichtlich  seiner  finanzwirtschaftlichen  Tätigkeit ­
  besonderes  Interesse  beanspruchen.

b  »Archiv  der  pol.  Ök.«  N.  F.  Bd.  IV.  S.  100.  —
            
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