Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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418—421. Anweisung im Eisenbahnverkehre mit Ansageschein. 
Ferner ist bei allen aus dem gebundenen Verkehr überwiesenen Waaren 
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Nr. - auch bet Ursprung bet Waare beizusetzen, insoweit derselbe aus dem 
Begleitscheine unb ben Üebeth)eifun03=übe^nu^t et^en bethen 
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d) Anlegung des Uaumverfch lusses an die Frachtwagen. 
419. Die Verschließung des Ladungsraumes der Wagen und der ab 
gesonderten Wagenabtheilungen findet mit Ausnahme der Fälle, wo bet 
amtliche Verschluß mittelst Drahtschnüren und Siegelbleien an den dazu vor 
gerichteten Decken. Verschlußleinen, Ketten oder eisernen Stangen angelegt 
wird, in der Regel mittelst besonderer Schlosser statt, welche sammt den erfor 
derlichen Schlüsseln von der Eisenbahnverwaltung beizuschaffeu sind. 
Neben diesen Schlössern wird der zollamtliche Verschluß mittelst Blei 
siegel in der Art angebracht, daß die Drahtschnur durch eine am untern 
Theile des zur Deckung des Schlüsselloches bestimmten Schiebers und des 
Schlosses selbst befindliche Oeffnung gezogen und an den zu einem Knoten 
verbundenen Enden vom Blelsiegel umschlossen werden. — 
Die Schlüssel zu den zum Verschlüsse verwendeten Schlössern werden 
unter versiegeltem Umschlage dem Zollamte des Bestimmungsortes zugesendet. 
(§. 8 b. SB.) 
In jenen Fällen, wo wegen der geringen Menge der für einen Ort 
bestimmten Frachtgüter die Anwendung eines ganzen verschließbaren Wagens 
oder einer gesonderten Wagenabtheilung nicht zulässig erscheint und auch die 
Benützung eines an der Außenseite des Wagens anzubringenden sperrbaren 
Behältnisses (Z. 411 litt. b) nicht stattfindet, ist der Vorsteher des Amtes 
ermächtigt, zu gestatten, daß der Collienverschluß angelegt werde, was in der 
Ladungsliste anzumerken ist. 
(Bdgb. 1857, Nr. 45 Abs. I.; Bdgb. 1854, Nr. 66, bezüglich Bodenbach.) 
e) Ausfertigung des Anfagrfcheiues. 
420. Hierauf fertigt das Zollamt für jeden einzelnen Bestimmungsort 
(Wien, Brünn, Pest u. s. w.) seinen Ansageschein (Muster 15 A. U.) aus, schließt 
dem Ansageregister ein Exemplar der Ladungsliste bei und übergibt den oder 
die Schlüssel zum Wagenverschlusse. dann den Ansageschein, dessen Nummer 
und Datum auf jedem Exemplar der Ladungsliste ersichtlich zu machen ist, 
mit einem Exemplare der Ladungsliste sammt den dazu gehörigen Urkunden 
unter versiegelten an das Zollamt des Bestimmungsortes adressirten Um 
schlage oder in der dazu bestimmten versperrten Tasche, das dritte Exemplar 
der Ladungsliste aber. wenn ein solches überreicht wurde, offen der Beglel- 
tungsmannschaft oder wenn der Wagenzug ohne amtlicher Begleitung ent 
lassen wird, dem Zugführer. Die Hauptübersicht ist mit dem ersten Ladungs 
scheine dem Ansageregister beizuschließen. (§. 23 d. B.) 
1) Amtliche Begleitung. 
421. Es wird mittelst besonderer Verfügung bestimmt, ob eine amt 
liche Begleitung der Wagenzüge einzuleiten ist.
	        
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