Full text: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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Die durch die Amortisation verursachte Ungleichheit wird 
dann entschieden weniger schroff sein, als wenn das ge 
sellschaftliche Band zerschnitten würde und der Aktionär 
nur mehr obligatorisch mit der Gesellschaft verbunden 
bleibt. 
Wird durch die Amortisation das Aktienrecht ver 
nichtet 1 ), so ist man vor eine schwere Entscheidung ge 
stellt; was geschieht, wenn nach Beendigung der Amor 
tisation alle Aktienrechte vernichtet sind? Es ist dann 
niemand mehr da, der ein Anrecht auf das Gesellschafts 
vermögen hätte. Dieses wäre dann mit der Vernichtung 
der letzten Aktie herrenloses Gut geworden, das dem 
Staate zufiele oder als bonum vacans von jedermann okku 
piert werden könnte, denn mit der Einziehung der letzten 
Aktie ist die Personen Vereinigung 2 3 ), auf welcher die Aktien 
gesellschaft notwendigerweise beruht, beseitigt. Auch die 
Amortisation aller Aktien bis auf eine, ist nicht denkbar 
sie müsste denn speziell gewollt sein und der Erfolg wäre 
wieder ein vorzeitiges und unfreiwilliges Ende der Gesell 
schaft. Die Liquidation wird bei der Amortisation der 
Aktien gar nicht erstrebt, denn mit dem Momente der 
Rückzahlung der letzten Aktien hebt sich die finanzielle 
Lage der Gesellschaft ganz bedeutend. Die zur Amortisation 
jährlich bestimmte Summe wird frei und kann zu andern 
Zwecken verwendet w r erden. Die Genussaktionäre haben 
somit das grösste Interesse am Fortbestehen der Gesell 
schaft; indem ihre Gewinnchancen wachsen, während ein 
Risiko nicht mehr im gleichen Masse vorhanden ist. Vom 
Untergange der Gesellschaft haben die Aktionäre gar nichts 
zu erwarten. Der Irrtum, dass die Amortisation das Aktien 
recht 8 ) zerstören müsse, falls nicht etwas anderes aus 
drücklich festgesetzt sei, beruht auf einer zu engen Auf 
') Behrend, 1. c., 889. 
2 ) Lehmann, RdAG 2 511. 
3 ) Mayer, 1. c., 57.
	        
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