Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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diese  Rechte  ständen  der  Aktie  als  solcher  zu,  und  würden
durch  die  Amortisation  nicht  geändert 1 ).
Durch  die  Amortisation  der  Aktien  werden  die  Verwaltungsrechte, ­
  das  sind  jene  Rechte,  welche  den  Aktionären ­
  in  den  Angelegenheiten  der  Gesellschaft  insbesondere
auf  die  Führung  der  Gesellschaft  zustehen  und  durch
Beschlussfassung  in  der  Generalversammlung  ausgeübt
werden 2  * ),  wie  gesagt,  wenig  modifiziert.  In  erster  Linie
kommt  das  Stimmrecht  in  Betracht.  Dieses  kann  dem
Aktionär  nicht  entzogen  werden s ).  Es  steht  jedoch  nichts
im  Wege,  das  Stimmrecht  der  Genussaktien  als  einer  besonderen ­
  Aktiengattung  zu  beschränken,  weil  der  geringe
Preis  der  Genussaktien  Käufe  zur  Erlangung  von  Majoritäten ­
  erleichtert.
Eine  ausserordentliche  Generalversammlung  muss  einberufen ­
  werden,  wenn  ein  oder  mehrere  Aktionäre,  deren
Aktien  zusammen  mindestens  den  10.  Teil  des  Grundkapitals
darstellen,  ein  solches  Verlangen  an  den  Verwaltungsrat
richten 4  * ).  Falls  hier  Genussaktien  in  Betracht  kommen,
kann  die  notwendige  Kapitalquote,  die  sie  darstellen  müssen,
auf  zwei  Arten  bemessen  werden.  Es  kann  entweder  einfach ­
  der  einstige  Nominalwert  der  Aktie  in  Betracht  gezogen ­
  werden 6 )  (eventuell  auch  ihr  innerer  Wert  als  Quote
des  Gesellschaftsvermögens),  oder  mehrere  Genussaktien
werden  einer  Kapitalaktie  für  solche  Berechnungen  gleichgestellt. ­
  Die  übrigen  Vertretungsrechte,  so  z.  B.  das  Anfechtungsrecht, ­
  das  Verfolgungsrecht  sind  nach  dem  OR  im

*)  Feistmantel,  1.  c.,  416.
2 )  §  250  HGß.
s )  Art.  640  OR;  ebenso  §  252  HGB.  Anders  hingegen  das
österreichische  Aktienregulativ,  §  34,  und  die  beiden  französischen
Aktiennovellen  vom  Jahre  1867  und  1893.  Art.  27,  resp.  Art.  4.  Nach
italienischem  Handelsrecht  ist  die  Frage  bestritten.  Cf.  Art.  157  u.  164.
4 )  Art.  645  OR  und  §  254  HGB.
6 )  Feistmantel,  1.  c.,  416.
            
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