fullscreen: Grundzüge der Sozialpolitik

56 
I. Teil. Allgemeines. 
behörden, Handels- und Gewerbekammern, Gewerbegenossenschaften, 
Gewerbegerichte, die genossenschaftlichen und anderen Schiedsgerichte, 
Arbeiterunfallversicherungsanstalten, Krankenkassen und sonstigen Ar 
beiterhilfskassen „nach Maßgabe der sie betreifenden besonderen gesetz 
lichen Bestimmungen“ zu solcher Beihilfe verpflichtet, und den mit den 
Erhebungen betrauten entsprechend legitimierten Organen des arbeits 
statistischen Amtes „ist der zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte 
Beistand von den Behörden mit allem Nachdrucke zu gewähren (§ 4 
der Bekanntmachung des Handelsministeriums vom 25. Juli 1898). In 
Italien ist — Artikel 4 der Ausführungsverordnung vom 29. Januar 
1903 — das Arbeitsamt befugt, bei seinen Untersuchungen neben den 
übrigen staatlichen Behörden die Hilfe der Lokalbehörden sowie die 
jenige von Korporationen, gewerblichen, landwirtschaftlichen, kom 
merziellen und Arbeiterverbänden, lokalen Arbeitsämtern und, falls 
nötig, von privaten Korrespondenten im In- und Auslande in Anspruch 
zu nehmen, außerdem sich der Beihilfe der diplomatischen und Konsular 
agenten und der übrigen italienischen Funktionäre im Auslande, der 
Handelskammern und anderer italienischer Organisationen zu bedienen“. 
In anderen Ländern, wie in den Vereinigten Staaten, in England und 
Frankreich, sind in der Hauptsache die arbeitsstatistischen Ämter auf 
freiwillige Mitteilungen der Beteiligten angewiesen, da ein Auskunfts 
zwang nicht besteht. In Frankreich ist nur für einzelne Dinge, z. B. 
für die Berichte der Präfekten über Ausstände, die Auskunftspflicht 
gesetzlich geregelt. In Deutschland besteht ebenfalls kein behördlicher 
oder gesetzlicher Zwang; die Abteilung für Arbeiterstatistik ist auf 
die freiwillige Mitarbeit angewiesen. 
In der Theorie ist das Fehlen einer Auskunftspflicht wiederholt 
als ein Mangel bezeichnet worden, sowohl bei der Sozialstatistik, als 
auch bei anderen Erhebungen. Man kann indes nicht sagen, daß das 
Fehlen dieses Zwanges tatsächlich besondere Nachteile gehabt hätte. 
In der Regel fehlt es weder bei Behörden noch bei privaten Organi 
sationen und Personen an der Bereitwilligkeit, für sozialstatistische 
Zwecke Angaben zu machen, wenn in der richtigen Form an sie 
herangetreten wird, und wenn der Sinn und das Verständnis für die 
Notwendigkeit und die Bedeutung zuverlässiger Feststellung und Auf 
klärung der sozialen Verhältnisse rege ist. Diese Voraussetzung ist 
jetzt in den Kulturstaaten im allgemeinen erfüllt. Daß dies auch für 
Deutschland zutrifft, haben die Erfahrungen der Abteilung für Arbeiter 
statistik gezeigt. Ihre Errichtung ist fast allenthalben als Fortschritt 
anerkannt worden, und amtliche wie private Stellen haben sich bereit 
willig an der Lieferung von Tatsachenmaterial beteiligt. Man kann 
annehmen, daß darin Rückschritte nicht eintreten. Je länger, je mehr 
wird sich namentlich auch bei den beteiligten Kreisen die Erkenntnis
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.