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I. Teil. Allgemeines.
behörden, Handels- und Gewerbekammern, Gewerbegenossenschaften,
Gewerbegerichte, die genossenschaftlichen und anderen Schiedsgerichte,
Arbeiterunfallversicherungsanstalten, Krankenkassen und sonstigen Ar
beiterhilfskassen „nach Maßgabe der sie betreifenden besonderen gesetz
lichen Bestimmungen“ zu solcher Beihilfe verpflichtet, und den mit den
Erhebungen betrauten entsprechend legitimierten Organen des arbeits
statistischen Amtes „ist der zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte
Beistand von den Behörden mit allem Nachdrucke zu gewähren (§ 4
der Bekanntmachung des Handelsministeriums vom 25. Juli 1898). In
Italien ist — Artikel 4 der Ausführungsverordnung vom 29. Januar
1903 — das Arbeitsamt befugt, bei seinen Untersuchungen neben den
übrigen staatlichen Behörden die Hilfe der Lokalbehörden sowie die
jenige von Korporationen, gewerblichen, landwirtschaftlichen, kom
merziellen und Arbeiterverbänden, lokalen Arbeitsämtern und, falls
nötig, von privaten Korrespondenten im In- und Auslande in Anspruch
zu nehmen, außerdem sich der Beihilfe der diplomatischen und Konsular
agenten und der übrigen italienischen Funktionäre im Auslande, der
Handelskammern und anderer italienischer Organisationen zu bedienen“.
In anderen Ländern, wie in den Vereinigten Staaten, in England und
Frankreich, sind in der Hauptsache die arbeitsstatistischen Ämter auf
freiwillige Mitteilungen der Beteiligten angewiesen, da ein Auskunfts
zwang nicht besteht. In Frankreich ist nur für einzelne Dinge, z. B.
für die Berichte der Präfekten über Ausstände, die Auskunftspflicht
gesetzlich geregelt. In Deutschland besteht ebenfalls kein behördlicher
oder gesetzlicher Zwang; die Abteilung für Arbeiterstatistik ist auf
die freiwillige Mitarbeit angewiesen.
In der Theorie ist das Fehlen einer Auskunftspflicht wiederholt
als ein Mangel bezeichnet worden, sowohl bei der Sozialstatistik, als
auch bei anderen Erhebungen. Man kann indes nicht sagen, daß das
Fehlen dieses Zwanges tatsächlich besondere Nachteile gehabt hätte.
In der Regel fehlt es weder bei Behörden noch bei privaten Organi
sationen und Personen an der Bereitwilligkeit, für sozialstatistische
Zwecke Angaben zu machen, wenn in der richtigen Form an sie
herangetreten wird, und wenn der Sinn und das Verständnis für die
Notwendigkeit und die Bedeutung zuverlässiger Feststellung und Auf
klärung der sozialen Verhältnisse rege ist. Diese Voraussetzung ist
jetzt in den Kulturstaaten im allgemeinen erfüllt. Daß dies auch für
Deutschland zutrifft, haben die Erfahrungen der Abteilung für Arbeiter
statistik gezeigt. Ihre Errichtung ist fast allenthalben als Fortschritt
anerkannt worden, und amtliche wie private Stellen haben sich bereit
willig an der Lieferung von Tatsachenmaterial beteiligt. Man kann
annehmen, daß darin Rückschritte nicht eintreten. Je länger, je mehr
wird sich namentlich auch bei den beteiligten Kreisen die Erkenntnis