Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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.fcbdant  leur  rachat.  Dans  tous  les  cas  le  prix  de  rachat
minimum  des  parts  de  fondateur  ne  doit  etre  inferieur  ä
100  fr.  par  titre.
Cependant  par  dbcision  de  l’assemblde  gdnbrale  et  si
les  deux  tiers  des  parts  de  fondateur  y  consentent  leur
rachat  pourra  avoir  lieu  avant  l’echeance  de  dix  ans.
29.  Societd  anonyme  des  Plieuses  automatiques,  Lausanne. ­


fl

*

8:

Die  Generalversammlung  beschloss  für  das  Geschäftsjahr ­
  1909  eine  Dividende  von  5  %  und  im  weitern  auf  den
1.  Juli  1910  auf  die  Aktie  Fr.  100  zurückzuzahlen,  gleichzeitig ­
  dieselben  aber  um  weitere  Fr.  300  zu  reduzieren,  um
den  Buchwert  der  Patente  zu  vermindern.  Dadurch  wird
die  Aktie  (nominell  500)  auf  Fr.  100  und  das  Aktienkapital
von  einer  Million  auf  Fr.  200,000  reduziert.  Für  den  Ausfall,
den  die  Aktien  erleiden,  erhalten  die  Aktionäre  je  einen  bon
de  jouissance  (Genussschein)  per  Aktie  als  Entschädigung.
Es  haben  ferner  auch  Genussscheine  herausgegeben:
Marti  &  Cie.  A.-G.  in  Bern,  Bank  für  Handel  und  Industrie,
Zug,  Socibtb  Suisse  de  Banque  et  de  Dbpöts,  Lausanne.

30.  Vereinigte  Ultramarinfabriken  vormals  Leverkus,
Zeltner  und  Konsorten  in  Köln.
§  8.  Die  Herren  Johannes  Zeltner,  Hermann  Dietz,  Karl
L  Leverkus  und  Otto  Leverkus  haben  nach  dem  ursprüng-V
  liehen  Gesellschafts  vertrag  als  Vergütung  für  den  innern
f-  Wert,  der  an  die  Gesellschaft  abgetretenen  Geschäfte  je
i:  250  Stück  zusammen  also  1000  Stück  Genussscheine  mit
ji  den  aus  den  §  9  und  10  sich  ergebenden  Rechten  erhalten.
Die  vorgenannten  Empfänger  der  Genussscheine  haben
f-  für  sich  und  ihre  Rechtsnachfolger  erklärt,  dass  ihnen  kein
s ;:  Widerspruchsrecht  zusteht,  falls  die  Aktiengesellschaft  das
;  in  §  4  festgesetzte  Grundkapital  beliebig  und  einmal  wieder-*1:
  holt  erhöhen  sollte.
]-»  §  9.  Die  Genussscheine  lauten  auf  Namen  und  sind
f.  mit  Coupons  und  Talon  ausgegeben  worden  .  .  .  Wenn  das
8
            
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