Full text: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

Das Recht der Teilnahme am Liquidationsgewinn. 
Neben dem für die Genussscheine charakteristischen 
und für deren juristische Natur bestimmenden Recht auf 
einen Teil des Reingewinnes sind oft noch einige andere 
Rechte finanzieller Natur mit denselben verbunden; das 
häufigste ist das Recht der Anteilnahme am Liquidations 
erlös. 
Nach Befriedigung sämtlicher Gesellschaftsgläubiger 
werden vorerst aus dem noch vorhandenen Aktivsaldo die 
Aktien in der Regel — die Statuten können auch anders 
bestimmen — zu ihrem Nominalwerte eingelöst. Am Rest 
haben die Genussscheininhaber einen verhältnismässigen 
Anteil. Oft werden auch die Genussscheine nach Rück 
zahlung des Grundkapitals mit einer bestimmten Summe 
abgefunden, was dann noch übrig bleibt, steht zur Ver 
fügung der Aktionäre. Das Recht entsteht mit dem Auf 
lösungsbeschluss der Generalversammlung und nicht erst 
im Momente, wo die Auszahlung des Liquidationserlöses 
wirklich stattfindet. Ob die Beobachtung des Sperrjahres 
für die Genussscheininhaber in gleicher Weise wie für die 
Aktionäre verbindlich ist, wird bestritten. Es ist aber nicht 
einzusehen, worauf sich eine solche Vorschrift stützen sollte, 
in Anbetracht, dass die Genussscheininhaber Gläubiger 
sind und dieses Gebot zum Schutze derselben erlassen 
wurde. 
Wenn die Statuten sich über den Fall der Liquidation 
ausschweigen, so erhebt sich die Frage, ob trotzdem den 
Genussscheinen irgendwelches Anrecht auf den Liquida 
tionserlös zu gewähren sei 1 ). Nach unserer Ansicht ist 
die Frage zu bejahen. Dieses Recht auf einen verhältnis 
mässigen Anteil am Liquidationserlös ist eine notwendige 
*) Es gibt viele Gesellschaften, welche den Genussscheinen ein 
Anrecht auf den Liquidationserlös ausdrücklich verweigern.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.