Das Recht der Teilnahme am Liquidationsgewinn.
Neben dem für die Genussscheine charakteristischen
und für deren juristische Natur bestimmenden Recht auf
einen Teil des Reingewinnes sind oft noch einige andere
Rechte finanzieller Natur mit denselben verbunden; das
häufigste ist das Recht der Anteilnahme am Liquidations
erlös.
Nach Befriedigung sämtlicher Gesellschaftsgläubiger
werden vorerst aus dem noch vorhandenen Aktivsaldo die
Aktien in der Regel — die Statuten können auch anders
bestimmen — zu ihrem Nominalwerte eingelöst. Am Rest
haben die Genussscheininhaber einen verhältnismässigen
Anteil. Oft werden auch die Genussscheine nach Rück
zahlung des Grundkapitals mit einer bestimmten Summe
abgefunden, was dann noch übrig bleibt, steht zur Ver
fügung der Aktionäre. Das Recht entsteht mit dem Auf
lösungsbeschluss der Generalversammlung und nicht erst
im Momente, wo die Auszahlung des Liquidationserlöses
wirklich stattfindet. Ob die Beobachtung des Sperrjahres
für die Genussscheininhaber in gleicher Weise wie für die
Aktionäre verbindlich ist, wird bestritten. Es ist aber nicht
einzusehen, worauf sich eine solche Vorschrift stützen sollte,
in Anbetracht, dass die Genussscheininhaber Gläubiger
sind und dieses Gebot zum Schutze derselben erlassen
wurde.
Wenn die Statuten sich über den Fall der Liquidation
ausschweigen, so erhebt sich die Frage, ob trotzdem den
Genussscheinen irgendwelches Anrecht auf den Liquida
tionserlös zu gewähren sei 1 ). Nach unserer Ansicht ist
die Frage zu bejahen. Dieses Recht auf einen verhältnis
mässigen Anteil am Liquidationserlös ist eine notwendige
*) Es gibt viele Gesellschaften, welche den Genussscheinen ein
Anrecht auf den Liquidationserlös ausdrücklich verweigern.