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Konsequenz des den Genussscheinen gewährten Mitgenusses
am jährlichen Reingewinn. Die Gesellschaft verteilt nie
den gesamten Gewinn. Alljährlich werden gewisse Teile
beiseite gelegt, die verschiedensten Fonds geäufnet, nach
den Vorschriften ferner von Art. 656 OR können z. B.
Grundstücke, Gebäude etc. höchstens zum Anschaffungswerte
in der Bilanz figurieren, während ihr innerer Wert
oft viel bedeutender ist, vielleicht das Doppelte oder mehr
beträgt. Es können so nach Befriedigung der Gläubiger
grosse Summen in den Händen der Liquidatoren bleiben,
die als Reingewinn anzusehen sind. Im Grunde genommen
kann schliesslich die Frage, ob eine Gesellschaft mit Gewann
oder Verlust gearbeitet hat, erst bei deren Auflösung
nach der Liquidation definitiv beantwortet werden. Die
jährliche Abhebung eines gewissen Teiles desselben ist nur
durch künstliche Mittel und Berechnungen erreichbar. Es
wäre höchst unbillig, wollte man den Genussscheinen den
ihnen gebührenden Teil an diesem letzten Gewinn der Gesellschaft
verweigern, sofern natürlich die Statuten nicht
ausdrücklich etwas anderes bestimmen 1 ).
Ausser diesem Recht auf Anteilnahme am Reingewinn,
das nur eine logische Konsequenz des allgemeinen Genussrechtes,
des Rechtes auf Anteilnahme am jährlichen Reingewinn
ist, werden den Genussscheinen hie und da statutarisch
auch noch andere finanzielle Vorteile eingeräumt,
so das Recht bei einer Neuemission von Aktien, dieselben
zum Nennwerte erwerben zu dürfen 2 ). Der Vorteil der
J ) Rousseau, 1. ,c., Nr. 1219; Lecouturier, 1. c., 126; Trystram,
l.c., 87; Houpin, 1. c-, Nr. 386.
*) Gewisse Gesellschaften gewähren den Genussscheinen bei
Neuemissionen von Aktien nur einen gewissen Anteil am einbezahlten
Agio. Mehrere Autoren sind der Ansicht, dass dieses Recht
den Genussscheinen auch beim Schweigen der Statuten gewährt
werden solle, welcher Ansicht wir nicht beipflichten können. Die
Prämie sollte nicht verteilt, sondern zum Vereinsvermögen geschlagen
werden, um Reserven etc. dem erhöhten Grundkapital
anzupassen.