Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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Konsequenz  des  den  Genussscheinen  gewährten  Mitgenusses
am  jährlichen  Reingewinn.  Die  Gesellschaft  verteilt  nie
den  gesamten  Gewinn.  Alljährlich  werden  gewisse  Teile
beiseite  gelegt,  die  verschiedensten  Fonds  geäufnet,  nach
den  Vorschriften  ferner  von  Art.  656  OR  können  z.  B.
Grundstücke,  Gebäude  etc.  höchstens  zum  Anschaffungswerte ­
  in  der  Bilanz  figurieren,  während  ihr  innerer  Wert
oft  viel  bedeutender  ist,  vielleicht  das  Doppelte  oder  mehr
beträgt.  Es  können  so  nach  Befriedigung  der  Gläubiger
grosse  Summen  in  den  Händen  der  Liquidatoren  bleiben,
die  als  Reingewinn  anzusehen  sind.  Im  Grunde  genommen
kann  schliesslich  die  Frage,  ob  eine  Gesellschaft  mit  Gewann ­
  oder  Verlust  gearbeitet  hat,  erst  bei  deren  Auflösung
nach  der  Liquidation  definitiv  beantwortet  werden.  Die
jährliche  Abhebung  eines  gewissen  Teiles  desselben  ist  nur
durch  künstliche  Mittel  und  Berechnungen  erreichbar.  Es
wäre  höchst  unbillig,  wollte  man  den  Genussscheinen  den
ihnen  gebührenden  Teil  an  diesem  letzten  Gewinn  der  Gesellschaft ­
  verweigern,  sofern  natürlich  die  Statuten  nicht
ausdrücklich  etwas  anderes  bestimmen 1 ).
Ausser  diesem  Recht  auf  Anteilnahme  am  Reingewinn,
das  nur  eine  logische  Konsequenz  des  allgemeinen  Genussrechtes, ­
  des  Rechtes  auf  Anteilnahme  am  jährlichen  Reingewinn ­
  ist,  werden  den  Genussscheinen  hie  und  da  statutarisch ­
  auch  noch  andere  finanzielle  Vorteile  eingeräumt,
so  das  Recht  bei  einer  Neuemission  von  Aktien,  dieselben
zum  Nennwerte  erwerben  zu  dürfen 2 ).  Der  Vorteil  der
J )  Rousseau,  1.  ,c.,  Nr.  1219;  Lecouturier,  1.  c.,  126;  Trystram,
l.c.,  87;  Houpin,  1.  c-,  Nr.  386.
*)  Gewisse  Gesellschaften  gewähren  den  Genussscheinen  bei
Neuemissionen  von  Aktien  nur  einen  gewissen  Anteil  am  einbezahlten ­
  Agio.  Mehrere  Autoren  sind  der  Ansicht,  dass  dieses  Recht
den  Genussscheinen  auch  beim  Schweigen  der  Statuten  gewährt
werden  solle,  welcher  Ansicht  wir  nicht  beipflichten  können.  Die
Prämie  sollte  nicht  verteilt,  sondern  zum  Vereinsvermögen  geschlagen ­
  werden,  um  Reserven  etc.  dem  erhöhten  Grundkapital
anzupassen.
            
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