Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

—  öl  —
Hie  und  da  werden  diese  beiden  Arten  miteinander  kombiniert ­
  *).  Es  kann  aber  auch  Vorkommen,  dass  die  Statuten
die  Einziehung  der  Genussscheine  vorsehen,  ohne  die  Art
und  Weise,  wie  dieselbe  vor  sich  gehen  soll,  näher  zu
fixieren *  2  3 ),  wobei  der  Rückkaufspreis  im  Einverständnis  mit
Genussscheininhabern  von  der  Gesellschaft  festgesetzt  wird.
Beim  Schweigen  der  Statuten  ist  eine  Zwangsamortisation
nicht  angängig 8 ),  oder  nur  mit  Zustimmung  sämtlicher
Genussscheininhaber;  die  den  Genussscheinen  gewährten
Rechte  können  denselben  nicht  durch  einen  Beschluss  der
Generalversammlung  entzogen  werden,  da  sie  als  Gläubigerrechte ­
  den  Befugnissen  der  Generalversammlung  nicht
unterliegen 4 ).
Auf  welche  Art  und  Weise  die  Gesellschaft  die  zur
Tilgung  der  Genussscheine  nötigen  Geldmittel  aufbringt,
ist  gleichgültig,  ln  den  häufigsten  Fällen  wird  hierfür  ein
Spezialfonds  gebildet  oder  es  wird  zu  ihrer  Tilgung  ein
Anleihen  aufgenommen  und  dieses  nachträglich  amortisiert,
denn  manche  Gesellschaften  erachten  es  für  vorteilhafter,
sich  mit  einem  Schlage  der  Genussscheine  zu  entledigen
und  die  Bilanz  mit  einem  neuen  Passivposten  zu  belasten,
als  die  Amortisation  der  Genussscheine  viele  Jahre  hindurch ­
  zu  vollziehen  und  auf  diese  Weise  immer  von  denselben ­
  eingeengt  zu  sein.  Es  ist  auch  vorgekommen,  dass
zur  Einlösung  der  Genussscheine  eine  Erhöhung  des  Grundkapitals ­
  vorgenommen  wurde  5 ).  Ein  solches  Verfahren  ist
unseres  Erachtens  unzweckmässig.  Anstatt  dass  infolge
der  Erhöhung  des  Grundkapitals  neue  Werte  geschaffen
werden,  um  so  den  vergrösserten  Kapitalposten  auf  der
Passivseite  zu  balancieren  und  dadurch  den  Betriebsgewinn

*)  Bei  der  Montreux-Glion-Bahn.
2 )  Lecouturier,  1.  c.  Nr.  140.
3 )  OLG  Dresden,  30.  November  1900,  Holdheim  1901,  101.
4 )  Rehfous,  1.  c-,  582.  La  participation  au  bönefice  est  un  droit
acquis.
5 )  Lecouturier,  1.  c.  Nr.  143.
            
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