Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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Jahre  zur  Erstellung  einer  solchen  Reserve  nötigen  Betrüge
zum  freihändigen  Rückkauf  einer  gewissen  Anzahl  von
Genussscheinen  oder  zu  andern  Zwecken  hätte  verwenden
können  und  auf  diese  Weise  gar  kein  Fonds  zustande  gekommen ­
  wäre.  Die  Genussscheine  könnten  ein  Recht  auf
einen  solchen  zu  ihrer  Amortisation  bestimmten  Fonds  nur
dann  geltend  machen,  wenn  ihnen  der  Nachweis  gelänge,
dass  er  aus  dem  von  Rechts  wegen  den  Genussscheinen
zukommenden  Reingewinn  konstituiert  worden  sei'),  was
Schwierigkeiten  bereiten  dürfte.  Bei  einer  Liquidation  kann
ein  solches  Recht  für  den  Genussscheininhaber  nur  dann
vorhanden  sein,  wenn  es  sich  um  Ausscheidung  von  Bilanzaktiven
  handelt,  die  dazu  bestimmt  sind,  gerade  für  den
Fall,  diese  Forderungen  zu  befriedigen,  ein  weiteres  Anrecht ­
  auf  den  Liquidationsgewinn  dürfte  dann  kaum  mehr
geltend  gemacht  werden.  Im  allgemeinen  aber  sind  alle
Reserven  etc.,  Bestandteile  des  Gesellschaftsvermögens,  sie
fallen  bei  einer  Liquidation  in  die  allgemeine  Masse  und
dienen  vor  allem  zur  Tilgung  der  Schulden.
§  8.
Die  Amortisation  der  Genussscheine.
Die  Verwendung  von  Genussscheinen  bietet  für  die
Aktiengesellschaft  grosse  Vorteile,  besonders  in  der  Periode
ihrer  Konstituierung,  auch  in  ändern  schwierigen  Zeiten
fallen  sie  der  Gesellschaft  nicht  zur  Last.  Anders  verhält
es  sich  freilich,  wenn  wirtschaftliche  Verhältnisse  eine
Änderung  der  bisherigen  gesellschaftlichen  Organisation,
eine  Statutenrevision  notwendig  machen.  Es  treten  da  den
Aktionären  die  den  Genussscheinen  gegenüber  eingegangenen ­
  Verpflichtungen  hindernd  in  den  Weg.  Auch  empfinden
es  einige  Gesellschaften  als  drückende  Auflage,  dass  bei
gutem  Geschäftsgang  ein  oft  beträchtlicher  Teil  des  Rein’) ­
  L.  c.,  454,  une  accumulation  de  parts  de  bendfke  net  revenant
aux  porteurs  de  bons.
            
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