Full text: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

62 
zu vergrössern, werden die durch die Erhöhung gewonnenen 
Beträge dazu verwendet, um Rechte auf einen Teil des 
mit dem bisherigen Betriebskapital gewonnenen Reinge 
winnes abzulösen. Durch diese Operation wird das Ver 
mögen der Gesellschaft nicht vergrössert, es wird nur der 
zur Verfügung der Aktionäre stehende Gewinnbetrag ver 
mehrt. Die Aktivseite der Bilanz wird ein Manko aul- 
weisen, das vor jeder Gewinnverteilung ausgeglichen werden 
sollte '). 
Wird eine Anzahl von Genussscheinen amortisiert, so 
wird der denselben zukommende Teil des Reingewinnes 
frei. Dass die übriggebliebenen Genussscheine kein spezielles 
Anrecht darauf haben, dürfte unwidersprochen bleiben. 
Die Gesellschaft wird als Inhaberin der amortisierten Ge 
nussscheine anzusehen sein, und sie kann somit über den ihr 
zukommenden Gewinnanteil frei verfügen; sie kann diese 
Beträge entweder einem speziellen Fonds zuweisen oder 
zu weiteren Amortisationszwecken verwenden, oder auch 
zur Verteilung unter die Aktionäre gelangen lassen. Statt 
die Genussscheine zu amortisieren ist eine Konversion der 
selben, sei es in Obligationen oder Genuss- resp. Stamm 
aktien, vielfach beliebt. 
1. Die Konversion der Genussscheine in Obligationen 
scheint nicht als widerrechtlich beanstandet werden zu 
können, wenn die Gesellschaft sich vorher mit den Ge 
nussscheininhabern verständigt hat; wohl wäre ein Ein 
spruch der andern Gläubiger möglich, welche darin eine 
Verminderung der ihnen gegebenen Sicherheiten erblicken 
dürften. Es ist indessen Sache der Gesellschaft, sich mit 
diesen abzuünden. Die Konversion der Genussscheine in 
Obligationen bedeutet eine Umwandlung des eventuellen, 
aleatorischen Gläubigerrechts in ein festes Schuld Verhältnis, 
das leichter zu realisieren ist als das bisherige. Ob sie 
einen Vorteil oder einen Nachteil für die Genussscheine 
) Holdheim 1900, 97.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.