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zu vergrössern, werden die durch die Erhöhung gewonnenen
Beträge dazu verwendet, um Rechte auf einen Teil des
mit dem bisherigen Betriebskapital gewonnenen Reinge
winnes abzulösen. Durch diese Operation wird das Ver
mögen der Gesellschaft nicht vergrössert, es wird nur der
zur Verfügung der Aktionäre stehende Gewinnbetrag ver
mehrt. Die Aktivseite der Bilanz wird ein Manko aul-
weisen, das vor jeder Gewinnverteilung ausgeglichen werden
sollte ').
Wird eine Anzahl von Genussscheinen amortisiert, so
wird der denselben zukommende Teil des Reingewinnes
frei. Dass die übriggebliebenen Genussscheine kein spezielles
Anrecht darauf haben, dürfte unwidersprochen bleiben.
Die Gesellschaft wird als Inhaberin der amortisierten Ge
nussscheine anzusehen sein, und sie kann somit über den ihr
zukommenden Gewinnanteil frei verfügen; sie kann diese
Beträge entweder einem speziellen Fonds zuweisen oder
zu weiteren Amortisationszwecken verwenden, oder auch
zur Verteilung unter die Aktionäre gelangen lassen. Statt
die Genussscheine zu amortisieren ist eine Konversion der
selben, sei es in Obligationen oder Genuss- resp. Stamm
aktien, vielfach beliebt.
1. Die Konversion der Genussscheine in Obligationen
scheint nicht als widerrechtlich beanstandet werden zu
können, wenn die Gesellschaft sich vorher mit den Ge
nussscheininhabern verständigt hat; wohl wäre ein Ein
spruch der andern Gläubiger möglich, welche darin eine
Verminderung der ihnen gegebenen Sicherheiten erblicken
dürften. Es ist indessen Sache der Gesellschaft, sich mit
diesen abzuünden. Die Konversion der Genussscheine in
Obligationen bedeutet eine Umwandlung des eventuellen,
aleatorischen Gläubigerrechts in ein festes Schuld Verhältnis,
das leichter zu realisieren ist als das bisherige. Ob sie
einen Vorteil oder einen Nachteil für die Genussscheine
) Holdheim 1900, 97.