Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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bedeutet,  kann  zum  vornherein  nicht  entschieden  Averden.
Die  Genussscheine  Avaren  bisher  nur  zum  Bezüge  von
ungeAvissen  Beträgen  berechtigt,  die  je  nach  dem  Jahresertrag ­
  schAvankten,  Avährend  sie  jetzt  soAvohl  in  den  guten
Avie  auch  in  den  schlechten  Jahren  Anspruch  auf  einen
festen  Zins  haben.  Das  gleiche  ist  betreffs  der  Liquidationsquote ­
  zu  sagen,  bei  der  Auflösung  sind  die  Obligationen
zum  Bezüge  einer  bestimmten  Summe  berechtigt,  Avofür
die  Gesellschaft  mit  ihrem  ganzen  Vermögen  haftet  etc.
2.  Es  ist  leicht  erklärlich,  dass  bei  der  Unsicherheit
der  Doktrin  über  die  Rechtsnatur  der  Genussscheine  Um-Avandlungen
  derselben  in  Aktien,  speziell  in  Genussaktien,
öfters  zu  konstatieren  sind.  Eine  geAvisse  Ähnlichkeit,  ja
in  vielen  Fällen  Gleichheit  in  bezug  auf  die  vermögensrechtlichen
  Befugnisse  zwischen  Genussschein  und  Genussaktie ­
  ist  nicht  zu  leugnen;  das  ist  in  der  Praxis  gewöhnlich
das  Ausschlaggebende.  Diese  Ähnlichkeit  ist  rein  zufällig
und  äusserlich.  Die  vermögensrechtliche  Stellung  der  Genussscheine ­
  wird  in  der  Regel  nicht  verändert,  indem  ihren
Inhabern  die  Mitgliedschaft  eingeräumt  Avird;  die  Dividende
bleibt  die  gleiche.  Durch  dieses  Verfahren  Averden  aber
Freiaktien  geschaffen,  die  zweifellos  widerrechtlich  sind,
denn  die  Genussaktien  sind  wirkliche  Aktien,  wenn  auch
in  geAvissen  Fragen  Divergenzen  bestehen.  Wäre  eine
Kombination  im  obgenannten  Sinne  statthaft,  so  bestände
kein  wesentlicher  Unterschied  mehr  ZAvischen  Aktie  und
Genussschein,  zwischen  Aktionär  und  Gläubiger.  Man
könnte  so  auf  die  Genussscheine  ohne  Aveiteres  alle  Prärogativen ­
  der  Aktien  übertragen.  Es  Avürde  genügen,  die
Aktien  möglichst  rasch  zu  amortisieren  J,  um  dann  den
Genussscheinen  die  Qualität  von  Aktien  zu  verleihen;  so
könnten  alle  gesetzlichen  Vorschriften,  Avelche  bei  der
Gründung  von  Aktiengesellschaften  in  Betracht  kommen,
umgangen  und  illusorisch  gemacht  werden.

’)  Lecouturier,  1.  c.  Nr.  153.
            
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