1. Abschnitt.
Der Genussschein.
§ i.
Einleitung.
Durch die Regelung, welche die Aktiengesellschaft bei
ihrer ersten 1 ), definitiven gesetzlichen Festlegung im Code
de commerce 1808 a ) erfahren hat, ist wohl die endgültige
Bestimmung ihrer juristischen Natur ermöglicht worden.
Zwischen den Fugen der Aktiengesetzgebungen erwachsen
jedoch stets neue, juristisch bedeutsame Erscheinungen,
indem sich die Aktiengesellschaft den immer wechselnden
Bedingungen und Bedürfnissen unserer modernen Wirt
schafts- und Produktionsmethoden anschmiegt. Eine solche
neue Erscheinung stellt sich in den Genussscheinen dar 3 ).
Sie erscheinen als reine Gläubigerrechte, in vielen Fällen
aber sind sie auch richtige Aktien. Die Autoren, welche
*) Für die Entwicklung vor dem Code vgl. Lehmann: Die
geschichtliche Entwicklung des Aktienrechtes bis zum Code de
commerce. 1895.
3 ) Code de commerce, Artt. 19, 29—38, 40 und 45.
3 ) Auch Genussobligation, Genussaktie, part de fondateur, part
bendficiere, deldgation de bendfice, action oder bon de jouissance,
bon d’amortissement genannt.
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