Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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'Ganz  anders  würde  es  sich  verhalten,  wenn  Genussscheine
einer  andern  Gesellschaft  abgetreten  würden,  dadurch
würden  die  Produktionsmittel  der  Gesellschaft  vermehrt
und  der  Gewinn  vergrössert.  Vom  allgemein  rechtlichen
Standpunkt  aus,  ohne  Rücksicht  auf  bestimmte  formelle
Bestimmungen,  ist  die  Konversion  von  Genussscheinen  in
Kapitalaktien  ebenfalls  zu  verwerfen,  weil  sie  eine  unrichtige ­
  Bilanz  zur  Folge  hätte;  denn  wenn  die  Gesellschaft
publiziert,  sie  habe  ihr  Grundkapital  vergrössert  und  eine
dementsprechende  Summe  in  die  Passivseite  der  Bilanz
aufnimmt,  so  will  sie  damit  kundtun,  sie  habe  neue  Betriebsmittel ­
  erhalten 1 ),  was  im  vorliegenden  Falle  nicht
wahr  wäre.  Die  Umwandlung  der  Aktien  in  Genussscheine
ist  somit  unmöglich  und  unstatthaft 2 ).  Nur  ein  Weg  bleibt
noch  offen,  den  schon  Renaud 3 )  angibt.  Das  ist  das  Zuschlägen ­
  von  unverteiltem  Reingewinn  zum  Grundkapital,
was  ungefähr  so  vor  sich  gehen  würde:  Die  Genussscheininhaber ­
  verzichten  auf  ihre  Genussrechte  zugunsten  der
Gesellschaft  und  erhalten  dafür  von  derselben  Aktien,  deren
Nominalbetrag  diese  aus  schon  vorhandenen  Reserven  deckt.
§  9.
Die  Änderungen  der  Gesellschaftsstatuten.
Die  Bestimmungen  der  Statuten,  welche  von  den  Genussscheinen ­
  handeln,  müssen,  wie  schon  erwähnt,  als  Vertrag 4 )
')  Sträuli,  1.  c.,  30.
-)  Thaller.  1.  c.  Nr.  640.  Vgl.  auch  den  interessanten  Fall  in
Holdheim  1900,  23,  und  1901,  97.
3 )  Renaud,  1.  e.,  95.
4 )  Attendu  que  dans  les  societes  par  actions  dont  les  Statuts
ont  erde  des  parts  de  fondateur  ,  ü  en  resulte  entre  les
porteurs  de  ces  titres  et  les  actionnaires  un  lien  contractuel  en  vertu
duquel  les  assemblees  generales  de  quelque  pouvoir  qu’elles  soient
investies  pour  la  gestion  des  affaires  sociales  ne  peuvent  y  faire
entrer  aucune  combinaison  tendant  ä  frustrer  la  premiere  categorie
de  ses  intdressds  au  profit  de  la  seconde,  ä  moins  que  les  mesures
adoptees  ne  soient  imposdes  par  des  circonstances  dont  il  appartient
aux  tribunaux  d’apprecier  souverainement  la  gravitd.
            
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