Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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aufgefasst  werden,  abgeschlossen  zwischen  den  Genussscheininhabern
  einerseits  und  der  Gesellschaft  anderseits.
Dieser  Vertrag  kann  natürlich  nicht  einseitig  ohne  Zustimmung ­
  des  andern  Kontrahenten  abgeändert  werden 1 ).
Daraus  folgen  nun  verschiedene  Schwierigkeiten.  Wären
die  Statuten  nach  der  von  Renaud 2 )  vertretenen  Ansicht
im  Prinzip  unabänderlich,  so  wäre  ein  Grund  zu  Konflikten
nicht  vorhanden,  es  sei  denn,  dass  der  Vertrag  von  einer
Seite  nicht  richtig  eingehalten  würde.  Diese  Ansicht  Renauds
  ist  längst  überholt,  besonders  seitdem  die  juristische
Persönlichkeit  der  Aktiengesellschaft  definitiv  festgelegt
ist  und  die  Konsequenzen  daraus  gezogen  wurden.  Über
die  eigentliche  Natur  der  Statuten  hat  sich  die  Doktrin
noch  nicht  geeinigt;  man  ist  sich  aber  allgemein  darüber
klar  geworden,  dass  die  Generalversammlung  als  oberstes
Organ  der  Gesellschaft  als  kompetent  angesehen  werden
muss,  die  Statuten  durch  blosse  Mehrheitsbeschlüsse  abzuändern. ­
  Zum  Durchbruche  dieser  Ansicht  trug  die  Notwendigkeit, ­
  die  Statuten  den  veränderten  wirtschaftlichen
Verhältnissen  anpassen  zu  müssen,  nicht  wenig  bei 3 ).  Die
Entwicklung  scheint  übrigens  in  dieser  Beziehung  noch
nicht  abgeschlossen  zu  sein.  Die  Statuten  können  aber
nicht  abgeändert  werden,  ohne  dass  die  Rechte  der  Genussscheine ­
  davon  betroffen  werden,  ausser  in  unwesentlichen
Punkten.  In  diesem  Falle  haben  die  Genussscheine  kein
Einspruchsrecht,  denn  sie  könnten  eine  Klage  mangels
Interesse  nicht  begründen.  Es  erübrigt  sich,  eine  solche
Bestimmung  in  die  Statuten  aufzunehmen.

J )  Für  die  Feststellung  der  Befugnisse  der  Genussscheininhaber
sind  beim  gänzlichen  Mangel  jeder  direkt  anwendbaren  oder  auch
nur  dispositiven  Gesetzesbestimmung  einzig  und  allein  die  Statuten
massgebend,  und  im  Zweifel  hat  die  Auslegung  derselben  nach  den
Regeln  grammatikalischer  und  logischer  Interpretation  zu  erfolgen.
EB  26  2  248.
2 )  Renaud,  1.  c.,  442.
3 )  Von  Waldkirch,  1.  c.,  670.
            
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