6/
Dem Rechte der Generalversammlung, die Statuten
abändern zu dürfen, stehen die Ansprüche der Genussscheine
gegenüber, welche ein «wohlerworbenes» Recht
auf striktes Einhalten ihres Vertrages haben 1 ). Hier setzt
eine berechtigte Kritik der Genussscheine ein. Da wo
äussere Verhältnisse die Gesellschaft zu einer Statutenänderung
zwingen, treten die Genussscheine stets hemmend
entgegen und können jede noch so notwendige Änderung
der Statuten durch Hinweis auf ihre verbrieften Rechte
unmöglich machen.
Es muss versucht werden, zwischen diesen einander
gegenüberstehenden Ansprüchen einen Ausgleich zu schaffen.
Da die Verpflichtungen, welche die Gesellschaft in bezug
auf die Ausschüttung der Dividende auf sich genommen hat,
im vorigen Kapitel erörtert worden sind, so erübrigt uns
also noch, auf diejenigen der Genussscheine einzutreten.
Die Statuten bestimmen vor allem, dass den Genussscheinen
jeder Einfluss auf die Geschäftsführung, jede
spezielle Kontrolle derselben versagt sein soll. Das zu
bemerken wäre eigentlich nicht notwendig. Es ist eine
notwendige Folge aus der obligatorischen Natur der Genussscheine;
denn ein Gläubiger kann nicht das Recht haben
— Zwangsverfahren Vorbehalten — in die Vermögens-Verwaltung
seines Schuldners einzugreifen. Durch solche
Bestimmungen dokumentiert die Gesellschaft nur den
festen Willen, die Genussscheine nicht als Teilhaber ansehen
zu wollen; sie haben die Feststellung der juristischen
Natur dieser Urkunden wesentlich erleichtert. Den Genussscheinen
steht auch kein Einspruchsrecht zu, wenn sie
sich durch fehlerhafte Geschäftsführung der Gesellschaftsorgane
benachteiligt fühlen, sofern den gesetzlichen oder
statutarischen Erfordernissen Genüge getan wurde. Sie
können auch nicht gegen Massregeln Einsprache erheben,
die für die Gesellschaft sich in der Folge als verlust-Ann.
d. dr. com. 1903, 17 (Ch. des Requetes, 8 dec. 1902'.