Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

6/

Dem  Rechte  der  Generalversammlung,  die  Statuten
abändern  zu  dürfen,  stehen  die  Ansprüche  der  Genussscheine ­
  gegenüber,  welche  ein  «wohlerworbenes»  Recht
auf  striktes  Einhalten  ihres  Vertrages  haben 1 ).  Hier  setzt
eine  berechtigte  Kritik  der  Genussscheine  ein.  Da  wo
äussere  Verhältnisse  die  Gesellschaft  zu  einer  Statutenänderung ­
  zwingen,  treten  die  Genussscheine  stets  hemmend
entgegen  und  können  jede  noch  so  notwendige  Änderung
der  Statuten  durch  Hinweis  auf  ihre  verbrieften  Rechte
unmöglich  machen.
Es  muss  versucht  werden,  zwischen  diesen  einander
gegenüberstehenden  Ansprüchen  einen  Ausgleich  zu  schaffen. ­
  Da  die  Verpflichtungen,  welche  die  Gesellschaft  in  bezug
auf  die  Ausschüttung  der  Dividende  auf  sich  genommen  hat,
im  vorigen  Kapitel  erörtert  worden  sind,  so  erübrigt  uns
also  noch,  auf  diejenigen  der  Genussscheine  einzutreten.
Die  Statuten  bestimmen  vor  allem,  dass  den  Genussscheinen ­
  jeder  Einfluss  auf  die  Geschäftsführung,  jede
spezielle  Kontrolle  derselben  versagt  sein  soll.  Das  zu
bemerken  wäre  eigentlich  nicht  notwendig.  Es  ist  eine
notwendige  Folge  aus  der  obligatorischen  Natur  der  Genussscheine; ­
  denn  ein  Gläubiger  kann  nicht  das  Recht  haben
—  Zwangsverfahren  Vorbehalten  —  in  die  Vermögens-Verwaltung
  seines  Schuldners  einzugreifen.  Durch  solche
Bestimmungen  dokumentiert  die  Gesellschaft  nur  den
festen  Willen,  die  Genussscheine  nicht  als  Teilhaber  ansehen
  zu  wollen;  sie  haben  die  Feststellung  der  juristischen
Natur  dieser  Urkunden  wesentlich  erleichtert.  Den  Genussscheinen ­
  steht  auch  kein  Einspruchsrecht  zu,  wenn  sie
sich  durch  fehlerhafte  Geschäftsführung  der  Gesellschaftsorgane ­
  benachteiligt  fühlen,  sofern  den  gesetzlichen  oder
statutarischen  Erfordernissen  Genüge  getan  wurde.  Sie
können  auch  nicht  gegen  Massregeln  Einsprache  erheben,
die  für  die  Gesellschaft  sich  in  der  Folge  als  verlust-Ann.

  d.  dr.  com.  1903,  17  (Ch.  des  Requetes,  8  dec.  1902'.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.