Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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bringend  erweisen,  wenn  z.  B.  ein  wertloses  Patent  gekauft, ­
  eine  unglückliche  Spekulation  eingeleitet  wird 1 ),
daraus  erwächst  höchstens  ein  Schadenersatzanspruch  gegen
die  verantwortlichen  Organe ä ),  nie  aber  ein  Recht,  sich  in
die  internen  Angelegenheiten  der  Gesellschaft  zu  mischen.
Im  Verbote  der  Einmischung  in  die  Geschäftsleitung  ist
inbegriffen  der  Ausschluss  von  der  Generalversammlung
resp.  vom  Stimmrecht.  Die  Schicksale  der  Gesellschaft
dürfen  nur  von  den  Aktionären  gelenkt  werden.  Würden
aber  bei  den  Beschlüssen  der  Generalversammlung  auch
andere,  Nichtaktionäre  mitwirken,  so  würde  der  mit  der
Durchführung  dieser  Beschlüsse  betraute  Vorstand  Fremden,
Drittpersonen  dienstbar  und  wäre  nicht  mehr  ausschliessliches ­
  Organ  der  Gesellschaft.  Durch  die  Gewährung  des
Stimmrechtes  würden  die  Genussscheininhaber  zu  Aktionären
gestempelt,  was  Schwierigkeiten  heraufbeschwören  müsste.
Die  Gläubiger  würden  mit  Recht  beunruhigt,  das  Schicksal
der  Gesellschaft  Leuten  überlassen  zu  sehen,  die  keinen
Anteil  am  Gesellschaftsvermögen  haben;  denn  die  Befürchtungen, ­
  dass  diese  das  Interesse  der  Gesellschaft  vernachlässigen, ­
  um  einer  momentan  grösseren  Rendite  willen,
ist  nur  zu  gerechtfertigt.  Einige  Autoren 8 )  stehen  aber  nicht
an,  den  Genussscheinen  wenigstens  Zutritt  zur  Generalversammlung ­
  mit  beratender  Stimme  zu  gewähren.  Eine
solche  Zulassung  zur  Generalversammlung  könnte  ja  die
Möglichkeit  der  Ausübung  eines  gewissen  Einflusses  auf
die  Verhandlungen  und  Beschlüsse  in  sich  schliessen,  der
aber  nie  von  ausschlaggebender  Bedeutung  sein  dürfte.  Es
scheint  uns  aber  folgerichtiger,  diesen  Zutritt  nicht  zu  gewähren, ­
  denn  er  enthält  die  Konzession  einer  Kontrolle  über
die  Geschäftsführung  an  die  Genussscheine,  die  darnach
angetan  ist,  Unsicherheiten  hervorzurufen  und  gar  nicht
notwendig  ist.  Es  bestehen  von  Gesetzes  wegen  genügend  *  2  3

v )  Ortmann,  1.  c.,  27.
2 )  OR  Artt.  671,  672  und  674.
3 )  Rousseau,  1.  e.,  Nr.  1240  ff.;  Trystram,  1.  c.,  98.
            
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