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bringend erweisen, wenn z. B. ein wertloses Patent gekauft,
eine unglückliche Spekulation eingeleitet wird 1 ),
daraus erwächst höchstens ein Schadenersatzanspruch gegen
die verantwortlichen Organe ä ), nie aber ein Recht, sich in
die internen Angelegenheiten der Gesellschaft zu mischen.
Im Verbote der Einmischung in die Geschäftsleitung ist
inbegriffen der Ausschluss von der Generalversammlung
resp. vom Stimmrecht. Die Schicksale der Gesellschaft
dürfen nur von den Aktionären gelenkt werden. Würden
aber bei den Beschlüssen der Generalversammlung auch
andere, Nichtaktionäre mitwirken, so würde der mit der
Durchführung dieser Beschlüsse betraute Vorstand Fremden,
Drittpersonen dienstbar und wäre nicht mehr ausschliessliches
Organ der Gesellschaft. Durch die Gewährung des
Stimmrechtes würden die Genussscheininhaber zu Aktionären
gestempelt, was Schwierigkeiten heraufbeschwören müsste.
Die Gläubiger würden mit Recht beunruhigt, das Schicksal
der Gesellschaft Leuten überlassen zu sehen, die keinen
Anteil am Gesellschaftsvermögen haben; denn die Befürchtungen,
dass diese das Interesse der Gesellschaft vernachlässigen,
um einer momentan grösseren Rendite willen,
ist nur zu gerechtfertigt. Einige Autoren 8 ) stehen aber nicht
an, den Genussscheinen wenigstens Zutritt zur Generalversammlung
mit beratender Stimme zu gewähren. Eine
solche Zulassung zur Generalversammlung könnte ja die
Möglichkeit der Ausübung eines gewissen Einflusses auf
die Verhandlungen und Beschlüsse in sich schliessen, der
aber nie von ausschlaggebender Bedeutung sein dürfte. Es
scheint uns aber folgerichtiger, diesen Zutritt nicht zu gewähren,
denn er enthält die Konzession einer Kontrolle über
die Geschäftsführung an die Genussscheine, die darnach
angetan ist, Unsicherheiten hervorzurufen und gar nicht
notwendig ist. Es bestehen von Gesetzes wegen genügend * 2 3
v ) Ortmann, 1. c., 27.
2 ) OR Artt. 671, 672 und 674.
3 ) Rousseau, 1. e., Nr. 1240 ff.; Trystram, 1. c., 98.