Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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nehmen,  ohne  die  Rechte  der  Genussscheine  anzutasten,
beinahe  ein  Ding  der  Unmöglichkeit  ist;  sie  ist  infolgedessen
in  den  meisten  Fällen  an  die  Zustimmung  der  Genussscheine
gebunden.  Eine  einseitige  Änderung  der  Statuten  ohne
diese  Zustimmung  würde  eine  Verletzung  des  zwischen
beiden  bestehenden  Paktes  in  sich  schliessen.  Da  das
Grundkapital  das  hauptsächlichste  Werkzeug  ist,  womit
Gewinn  erzeugt  wird,  so  trifft  eine  Erhöhung  oder  Herabsetzung ­
  desselben  notwendig  auch  die  Genussscheine  und
dürfte  somit  nur  in  Übereinstimmung  mit  den  Genussscheinen ­
  vorgenommen  werden.  In  der  Praxis  wird  die
Sache  freilich  anders  gehalten  und  mit  Recht.  Die  Generalversammlung ­
  beschliesst  frei  von  sich  aus  die  ihr  notwendig ­
  scheinenden  Erhöhungen  des  Grundkapitals,  denn
eine  solche  bedeutet  auch  einen  Vorteil  für  die  Genussscheine. ­
  Ihre  Inhaber  haben  gar  kein  Interesse,  sich  einer
solchen  entgegenzusetzen.  Ist  die  Erhöhung  des  Grundkapitals ­
  vorgenommen  worden,  z.  B.  um  den  Kreis  der
Geschäfte  weiter  auszudehnen,  so  darf  man  mit  Grund  annehmen, ­
  dass  der  Gewinn  im  gleichen  Verhältnis  zunehmen
werde,  als  das  Grundkapital  vermehrt  wurde;  wenn  aber
die  Erhöhung  durchgeführt  wurde,  um  ein  schwankendes
Unternehmen  zu  konsolidieren,  so  liegt  dieser  Vorgang  ebensosehr ­
  im  Interesse  der  Genussscheininhaber  als  der  Aktionäre. ­
  Die  Erhöhung  des  Grundkapitals  zieht  immer  eine
Veränderung  des  Reingewinnes  und  somit  der  den  Genussscheinen ­
  zufallenden  Dividende  nach  sich.  Unter  den  verschiedenen ­
  Autoren,  die  sich  damit  befasst  haben,  besteht
hierüber  eine  Kontroverse  wie  nun  der  den  Genussscheinen
zufallende  Gewinnanteil  zu  berechnen  sei.  Nach  der  einen
Ansicht'),  welche  die  angemessenere  zu  sein  scheint,  ist
der  den  Genussscheinen  zufallende  Betrag  im  Verhältnis
zur  Höhe  des  ursprünglichen  Grundkapitals  zu  bemessen;
denn  es  wurde  nur  eine  Quote  des  Gewinns  versprochen,

)  Lecouturier,  1.  c.,  Nr.  132:  Trystram,  1.  c.,  121.
            
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