Full text: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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Vorschriften zum Schutze der Gläubiger. Diese Massregel 
würde auch ihren Zweck, Beschlüsse, die den Genuss 
scheinen nachteilig waren, zu hindern kaum erreichen, 
denn wenn die Aktionäre über die Interessen der Genuss 
scheine zur Tagesordnung schreiten wollen, so werden sie 
sich durch die Anwesenheit ihrer Inhaber kaum stören 
lassen. Rousseau ist dagegen der Ansicht, dass, wenn man 
den Genussscheinen auch das verweigern wolle, so solle 
man ihnen wenigstens den Zutritt zur Generalversammlung 
als blosse Zuhörer gestatten. Es würde das, meint er, eine 
Garantie für die Genussscheine in sich schliessen, welche 
auf diese Art rmn der allgemeinen Lage der Gesellschaft 
und den Gang der Geschäfte besser unterrichtet würden. 
Unseres Erachtens sollte, da die juristische Natur der Ge 
nussscheine als feststehend betrachtet werden kann, kon 
sequent vorgegangen werden und den Genussscheinen, wie 
den andern Gläubigern, der Zutritt zu der Generalver 
sammlung verweigert werden. Eine solche Zulassung ist 
übrigens nicht rechtswidrig und von einigen Gesellschaften 
vorgesehen. Als natürliche Folge dieses Verbots der Teil 
nahme an der Generalversammlung ist die Bestimmung 
aufzufassen, dass die Genussscheininhaber für die Bestim 
mung des Reingewinnes sich an die Zahlen, die ihnen die 
Bilanz angibt, zu halten haben und dass sie von jeder 
Mitwirkung bei Feststellung der Dividende ausgeschlossen 
sind. In vielen Statuten ist dies ausdrücklich vermerkt, 
was gar nicht notwendig wäre. Das alles bietet wenig 
praktische Schwierigkeiten, besonders weil die Statuten 
in bezug auf diese Punkte meistens ausführlich und klar 
sind. Mehr Schwierigkeiten bereitet aber die oben be 
merkte Änderung der Statuten, da es nicht möglich ist, 
alle Eventualitäten vorzusehen. Wir sprechen hier nur von 
den Statutenänderungen, welche die Genussscheine direkt 
betreffen. 
Diese bezwecken meist eine Änderung der finanziellen 
Verhältnisse der Gesellschaft, welche Änderung vorzu
	        
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