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Vorschriften zum Schutze der Gläubiger. Diese Massregel
würde auch ihren Zweck, Beschlüsse, die den Genuss
scheinen nachteilig waren, zu hindern kaum erreichen,
denn wenn die Aktionäre über die Interessen der Genuss
scheine zur Tagesordnung schreiten wollen, so werden sie
sich durch die Anwesenheit ihrer Inhaber kaum stören
lassen. Rousseau ist dagegen der Ansicht, dass, wenn man
den Genussscheinen auch das verweigern wolle, so solle
man ihnen wenigstens den Zutritt zur Generalversammlung
als blosse Zuhörer gestatten. Es würde das, meint er, eine
Garantie für die Genussscheine in sich schliessen, welche
auf diese Art rmn der allgemeinen Lage der Gesellschaft
und den Gang der Geschäfte besser unterrichtet würden.
Unseres Erachtens sollte, da die juristische Natur der Ge
nussscheine als feststehend betrachtet werden kann, kon
sequent vorgegangen werden und den Genussscheinen, wie
den andern Gläubigern, der Zutritt zu der Generalver
sammlung verweigert werden. Eine solche Zulassung ist
übrigens nicht rechtswidrig und von einigen Gesellschaften
vorgesehen. Als natürliche Folge dieses Verbots der Teil
nahme an der Generalversammlung ist die Bestimmung
aufzufassen, dass die Genussscheininhaber für die Bestim
mung des Reingewinnes sich an die Zahlen, die ihnen die
Bilanz angibt, zu halten haben und dass sie von jeder
Mitwirkung bei Feststellung der Dividende ausgeschlossen
sind. In vielen Statuten ist dies ausdrücklich vermerkt,
was gar nicht notwendig wäre. Das alles bietet wenig
praktische Schwierigkeiten, besonders weil die Statuten
in bezug auf diese Punkte meistens ausführlich und klar
sind. Mehr Schwierigkeiten bereitet aber die oben be
merkte Änderung der Statuten, da es nicht möglich ist,
alle Eventualitäten vorzusehen. Wir sprechen hier nur von
den Statutenänderungen, welche die Genussscheine direkt
betreffen.
Diese bezwecken meist eine Änderung der finanziellen
Verhältnisse der Gesellschaft, welche Änderung vorzu