Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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Vorschriften  zum  Schutze  der  Gläubiger.  Diese  Massregel
würde  auch  ihren  Zweck,  Beschlüsse,  die  den  Genussscheinen ­
  nachteilig  waren,  zu  hindern  kaum  erreichen,
denn  wenn  die  Aktionäre  über  die  Interessen  der  Genussscheine ­
  zur  Tagesordnung  schreiten  wollen,  so  werden  sie
sich  durch  die  Anwesenheit  ihrer  Inhaber  kaum  stören
lassen.  Rousseau  ist  dagegen  der  Ansicht,  dass,  wenn  man
den  Genussscheinen  auch  das  verweigern  wolle,  so  solle
man  ihnen  wenigstens  den  Zutritt  zur  Generalversammlung
als  blosse  Zuhörer  gestatten.  Es  würde  das,  meint  er,  eine
Garantie  für  die  Genussscheine  in  sich  schliessen,  welche
auf  diese  Art  rmn  der  allgemeinen  Lage  der  Gesellschaft
und  den  Gang  der  Geschäfte  besser  unterrichtet  würden.
Unseres  Erachtens  sollte,  da  die  juristische  Natur  der  Genussscheine ­
  als  feststehend  betrachtet  werden  kann,  konsequent ­
  vorgegangen  werden  und  den  Genussscheinen,  wie
den  andern  Gläubigern,  der  Zutritt  zu  der  Generalversammlung ­
  verweigert  werden.  Eine  solche  Zulassung  ist
übrigens  nicht  rechtswidrig  und  von  einigen  Gesellschaften
vorgesehen.  Als  natürliche  Folge  dieses  Verbots  der  Teilnahme ­
  an  der  Generalversammlung  ist  die  Bestimmung
aufzufassen,  dass  die  Genussscheininhaber  für  die  Bestimmung ­
  des  Reingewinnes  sich  an  die  Zahlen,  die  ihnen  die
Bilanz  angibt,  zu  halten  haben  und  dass  sie  von  jeder
Mitwirkung  bei  Feststellung  der  Dividende  ausgeschlossen
sind.  In  vielen  Statuten  ist  dies  ausdrücklich  vermerkt,
was  gar  nicht  notwendig  wäre.  Das  alles  bietet  wenig
praktische  Schwierigkeiten,  besonders  weil  die  Statuten
in  bezug  auf  diese  Punkte  meistens  ausführlich  und  klar
sind.  Mehr  Schwierigkeiten  bereitet  aber  die  oben  bemerkte ­
  Änderung  der  Statuten,  da  es  nicht  möglich  ist,
alle  Eventualitäten  vorzusehen.  Wir  sprechen  hier  nur  von
den  Statutenänderungen,  welche  die  Genussscheine  direkt
betreffen.
Diese  bezwecken  meist  eine  Änderung  der  finanziellen
Verhältnisse  der  Gesellschaft,  welche  Änderung  vorzu ­
            
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