Full text: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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nehmen, ohne die Rechte der Genussscheine anzutasten, 
beinahe ein Ding der Unmöglichkeit ist; sie ist infolgedessen 
in den meisten Fällen an die Zustimmung der Genussscheine 
gebunden. Eine einseitige Änderung der Statuten ohne 
diese Zustimmung würde eine Verletzung des zwischen 
beiden bestehenden Paktes in sich schliessen. Da das 
Grundkapital das hauptsächlichste Werkzeug ist, womit 
Gewinn erzeugt wird, so trifft eine Erhöhung oder Herab 
setzung desselben notwendig auch die Genussscheine und 
dürfte somit nur in Übereinstimmung mit den Genuss 
scheinen vorgenommen werden. In der Praxis wird die 
Sache freilich anders gehalten und mit Recht. Die General 
versammlung beschliesst frei von sich aus die ihr not 
wendig scheinenden Erhöhungen des Grundkapitals, denn 
eine solche bedeutet auch einen Vorteil für die Genuss 
scheine. Ihre Inhaber haben gar kein Interesse, sich einer 
solchen entgegenzusetzen. Ist die Erhöhung des Grund 
kapitals vorgenommen worden, z. B. um den Kreis der 
Geschäfte weiter auszudehnen, so darf man mit Grund an 
nehmen, dass der Gewinn im gleichen Verhältnis zunehmen 
werde, als das Grundkapital vermehrt wurde; wenn aber 
die Erhöhung durchgeführt wurde, um ein schwankendes 
Unternehmen zu konsolidieren, so liegt dieser Vorgang eben 
sosehr im Interesse der Genussscheininhaber als der Ak 
tionäre. Die Erhöhung des Grundkapitals zieht immer eine 
Veränderung des Reingewinnes und somit der den Genuss 
scheinen zufallenden Dividende nach sich. Unter den ver 
schiedenen Autoren, die sich damit befasst haben, besteht 
hierüber eine Kontroverse wie nun der den Genussscheinen 
zufallende Gewinnanteil zu berechnen sei. Nach der einen 
Ansicht'), welche die angemessenere zu sein scheint, ist 
der den Genussscheinen zufallende Betrag im Verhältnis 
zur Höhe des ursprünglichen Grundkapitals zu bemessen; 
denn es wurde nur eine Quote des Gewinns versprochen, 
) Lecouturier, 1. c., Nr. 132: Trystram, 1. c., 121.
	        
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