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1. Möglichkeit der Versicherung kleinster Summen.
Es wurde bereits erwähnt, daß in der regulären Einzelunfallversicherung
theoretisch ein Summenverhältnis, das
unter M. 2000.— für den Todesfall, M. 2000.— M. 4000.— finden
Invaliditätsfall und M. 2.— Tagesentschädigung wegen
zu starker Belastung des einzelnen Vertrages mit Verwaltungskosten
nicht angängig ist. Praktisch liegen die Verhältnisse
aber derart, daß bereits Versicherungen mit Leistungen des
l'/. 2 fachen dieser Summen eine Seltenheit sind, das 2 1 / 2 bis
5 fache die Regel bildet. Soll den breiten Volksmassen finden
nach Befriedigung von dem Range nach vorangehenden
Bedürfnissen noch freien Teil ihres Einkommens eine Unfallversicherungsmöglichkeit
geboten sein, so muß die Abgrenzung
der Summenhöhe auf geringere Beträge erfolgen. Diesen Anforderungen
entsprechen die beiden Einrichtungen der Volks-Unfallversicherung.
Die kombinierte Unfall- und Sterbegeldversicherung
beginnt mit M. 1,000.— für den Todesfall in
Verbindung mit der gleichen oder 1 ’/ 2 fachen Summe für den
Invaliditätsfall, bei der Abonnenten-Unfallversicherung überwiegt
die Zahl der Verträge mit M. 1000.— und geringeren
Summen auf den Todesfall. Mit diesen Summen, deren Vervielfältigung
innerhalb ziemlich weit gesteckter Grenzen dem
einzelnen nach seinen Vermögensverhältuissen wenigstens bei der
kombinierten Unfall- und Sterbegeldversicherung ermöglicht ist,
kann der Arbeiter und seine Familie in Verbindung mit seinen
Ansprüchen aus der öffentlich rechtlichen Unfallversicherung
den Bedarf decken, der durch eine Einbuße in der Erwerbsfähigkeit
und damit verbundenen Verdienstentgang ihm
erwächst.
2. Einfachheit des Abschlusses.
Für die praktische Wirksamkeit ist von nicht geringer
Bedeutung, daß sich der Versicherungsabschluß möglichst
einfach vollzieht. Die ganze bei der regulären Einzelunfallversicherung
erforderliche Fragestellung zur Risikobeurteilung,
die sich aus den Grundsätzen ergibt, nur gesundheitlich
normale Risiken in den Versieherten-Verband zu übernehmen