nicht oder noch nicht nötig war, die aber doch zu dem Zwecke, um
Arbeitslosen Arbeitsgelegenheit zu schaffen, in Angriff genommen
werden; es werden aber nicht überflüssige oder unnütze Arbeiten in
Angriff zu nehmen sein, sondern solche, deren Durchführung zur
„produktiven Erwerbslosenfürsorge“ zu zählen ist. Der Staat kann
solche Notstandsarbeiten entweder selbst durchführen oder deren
Durchführung, wenn sie von anderer Seite erfolgt, finanziell
unterstützen. Bereits nach einem Gesetze ex 1919, Slg. Nr. 569,
war bei Notstandsarbeiten öffentlicher Bauherren ein Staatsbeitrag
von 6 Kepro Person und Arbeitstag vorgesehen, welcher dann mit
8 18 des Gesetzes vom 12. August 1921, 6Elg. Nr. 882, novelliert
durch das Gesetz vom 21. Dezember 1921, Slg. Rer. 482, das bis Ende
März 1925 Geltung hatte, betreffend die Erteilung von Unterstützun—
gen an Arbeitslose auf 9 Käerhöht wurde. Der zitierte 8 13 sieht die
Durchführung von im öffentlichen Interesse auszuführenden Not—
arbeiten vor, bei welchen dann vor allem Personen zu beschäftigen
sind, welche den Anspruch auf Arbeitslosenunterstütßung hätten. Die
folgende Übersicht gibt Auskunft über die in den Jahren 1920 bis
1983 staatlich geförderten Notstandsbauten, die Zahl der dabei be—
schäftigten Personen und den Aufwand des Sechoflovakischen Staates
auf diese Notstandsbauten.
Jahr
1920
21
25*
153
Zahl der Not⸗—
standsbauten
86
70
204
325
Durchichnittlich täglich Staatl. Aufwand
beschäftigte Personen Rè
3. 000 3,121.671
3. 400 7,071. 407
7. 600 14,547. 460
14. 000 45,017. 959
Die Auswahl der als Notstandsarbeiten durchzuführenden
Arbeiten ist, da diese Arbeiten vorwiegend im Winter zur Durchfüh—
rung zu kommen haben, eine schwierige, da gerade diese Jaherszeit
für die im Freien durchzuführenden Arbeiten, als Erdarbeiten,
Straßenherstellungen, Bauarbeiten u. dgl. ungünstig ist. Es ist auch
nicht leicht für die Arbeitslosen eine passende Arbeitsgelegenheit zu
schaffen, das heißt auf deren bisherigen Beruf, auf die bisherige
Lebensführung Rücksicht zu nehmen, anderseits ist diese Rücfsicht—
nahme, soweit sie nur möglich ist, geboten, da sonst Arbeitslose leicht
an der Geschicklichkeit zu dem bisherigen Berufe, an der Feinfühlig—
keit der Hände usw. Schaden leiden können und so für die Zukunft
für ihre Erwerbsunfähigkeit mehr Schaden leiden, als sie momentan
durch Zuweisung einer Arbeit Nutzen gehabt haben. Namentlich die
Intelligenzarbeiker werden schwer unterzubringen sein, wenn man sie
halbwege im Rahmen der bisher geübten Tätigkeit beschäftigen will
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