Object: Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

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Das Urteil des RFH. vom 19. Oktober 1922. 
sprechenden Gestaltung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 b und der §§ 33 a 
und 59 a nicht zu entnehmen, daß die dazu gegebene Be 
gründung nur in beschränktem Maße Anklang gefunden 
hätte. Der Reichsfinanzhof bemerkt weiter: „Die Bestimmung 
des § 13 Abs. 1 Nr. 1 b in der ursprünglichen Fassung 
wurde geändert, um eine durch die Abnutzung eingetretene 
Wertminderung bei der Besteuerung zu berücksichtigen, wenn 
auch der Gegenstand infolge der Geldentwertung eine schein 
bare Werterhöhung erfahren hat und so die auf die abneb- 
mendc Brauchbarkeit des Gegenstandes zurückzuführende Ent 
wertung ausgeglichen schien. Der Einfluß der Geldentwer 
tung soll hiernach außer Betracht bleiben." Dem, was der 
Reichsfinanzhof hiermit meint, ist zuzustimmen. Aber aus dem, 
was er hier sagt, folgt noch nicht, daß „die durch die Ab 
nutzung eingetretene Wertminderung" nur nach dem An- 
schaffungs» oder Herstellungspreise bemessen werden dürfte, 
eher das Gegenteil; denn die „Brauchbarkeit" eines Gegenstan 
des findet, namentlich wenn seit seiner Anschaffung längere 
Zeit verflossen ist, in seinem Anschaffungspreise keineswegs 
ohne weiteres ihre oberste Grenze, in einem Prozentsätze des 
letzteren nicht ohne weiteres den Maßstab ihrer Abnahme. 
Ohne weiteres zuzugeben ist hingegen dem Reichsfinanzhos, 
daß, wo das Einkommen st euerge setz von „An- 
schaffungs- oder Herstellungspreis" spricht, 
hierunter „der Geldbetrag" zu verstehen ist, der seinerzeit für 
die Beschaffung des Gegenstandes aufgewendet worden ist." 
Aber im § 13 spricht das Gesetz eben nicht vom „Anschaf- 
fungs- oder Herstellungspreise". 
Das gewichtigste Argument, welches der Reichsfinanzhof 
für seine Ansicht in seinem Urteile vom 19. Oktober 1922 — 
also ehe ihm noch die unten zu erwähnende Bemerkung in 
der Begründung des Geldentwertungsgesetzes und dieses zur 
Seite standen — geltend machen konnte und geltend macht, 
ist die Parallele mit § 33 a EinkStG. In seiner damaligen 
Fassung enthielt dieser zwar noch keinen Hinweis auf § 13, 
aber er verlangte doch schon den Ansatz der Gegenstände 
des Betriebsvermögens höchstens mit dem Anschaffungs- oder 
Herstellungspreise nach Abzug der „zulässigen Absetzungen für 
Abnutzung", und es liegt nahe, aus dem gleichen Wortlaut 
„Absetzungen für Abnutzung" zu folgern, daß der Gesetz 
geber bei § 33 a davon ausgegangen sei, die nach § 33 a 
und nach § 13 Ziff. 1 b zulässigen Absetzungen seien iden 
tisch, und daher setze auch § 13 Ziff. 1 b ein Ausgehen von 
dem Anschaffungs- oder Herstellungspreise voraus. 
Verstärkt wird dieses Argument heute durch die Neu 
fassung des § . 33 a und den Wortlaut des neuen § 33 b 
EinkStG. nach dem Geldentwertungsgesetze. Denn
	        
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