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Der Abzug von in der Hegel mindestens 15 pwz. des Rohertrages
nimmt auch nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse Rücksicht, vielfach
ist ein geringerer, oft aber auch ein höherer Abzug am
Platze. Eben auch hier zeigt sich die Redeutung der von einer
einzelnen Person aufgenommenen Schätzung. Rach eingehender Besichtigung
des zu schätzenden Gbjekt's vermag der einzelne Sachverständige
die beste Horm anzulegen, nicht früher. Bei den
Taxamtsschätzungen, die das Objekt unter dem Gesichtspunkte des
grünen Tisches behandeln, besteht durchweg eine solche Möglichkeit
nicht, hier droht darum unzweifelhaft eine Versteinerung der
Hörnten, umsomehr als eine eingehende Untersuchung des Schätzungsobjekts
wohl meistens nur von einer Person wahrgenommen
werden kann, Wenn wir hiernach einerseits für eine Beweglichkeit
der Taxnormen eintreten, so halten wir es anderseits für
trotzdem unbedingt angebracht, daß diese Hörnten in der Schätzung
selbst angegeben und begründet werden, wie dies in den meisten
Taxen privater Sachverständiger der Fall ist. Die Angabe dieser
Hörnten und ihre Begründung fehlt in den meisten Taxamtsschätzungen.
Im Großherzogtum Hessen wird z. B. nur das
Grundstück bezeichnet und dessen Wert vermerkt. Müßte jedes
Taxamt auch die Hörnten angeben, unter welchen
seine Schätzung zu Stande gekommen ist, so würde
sich vielleicht längst schon auf diesem Wege der Unwert
der Taxamtsschätzungen herausgestellt haben,
so daß es der vorher hier angestellten statistischen
Untersuchung gar nicht mehr bedurft hätte.