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c) einem in den Finanzierungsgeschäften und dem Hypothekenwesen
eingehend bewanderten Banksachververständigen,
6) dem Inhaber des zuständigen Katasteramtes.
Der Bausachverständige (zu aj muß sich nicht nur die Kenntnis
der baupolizeilichen Bestimmungen des betr. Gemeindebezirks angeeignet
fycben, sondern auch die Bearbeitung von Straßenanlagen,
Parzellierungsentwürfen und dergl. mehr beherrschen und
in der Lage sein, den Wert der Gebäude nach dem örtlichen
Befund, wie nach einem Neubauprojekt festzustellen, namentlich
aber auch ein Urteil darüber abzugeben, ob und wie weit die
vorhandenen Gebäude bezw. Gebäudeteile bei einem sachgemäßen
Umbau erhalten bleiben können und daher neben dem Bodenwert
bei der Ermittelung des Nealwertes in Ansatz zu bringen sind.
Das unter b genannte Kommissionsmitglied dürfte ohne besondere
Schwierigkeiten aus der Ueihe der Gerichtsschöffen oder
der für die Veranlagung der Gemeindegrundsteuer bezw. der staatlichen
Gebäudesteuer gewählten Abschätzungsverordneten genommen
werden. Dessen Tätigkeit hätte sich in erster Linie auf
die Prüfung der Mietsnachweisungen, auf die selbständige Bestimmung
der Mietswerte nach Maßgabe von „Vergleichsobjekten",
insbesondere aus die Schätzung der von den Eigentümern
selbstbenutzten Gelasse zu erstrecken. — Ihm würde vorzugsweise
die Vertretung der Interessen der Eigentümer obliegen.
Der Banksachverständige (zu c) muß befähigt sein, unter anderm
über die bei der Bildung von Kaufpreisen für Terrains
üblichen Transaktionen Auskunft zu geben, aus den oftverklaufulierten
Abmachungen der Kontrahenten die reinen Kaufpreise
nach dem Zustande zur Zeit der Schätzung zu ermitteln, und die
Buchwerte von Grundstücken nicht physischer Personen mit den
tatsächlichen handelswerten in Uebereinstimmung zu bringen. Er
würde vorzugsweise die Nusgabe zu erfüllen haben, die bei
der Aufteilung und dem parzellenweise stattfindenden verkauf
von Terrains entstehenden Finanzierungskosten zu berechnen, die
bei „Prioritätseinräumung" eintretende prozentuale Erhöhung 'des
Kaufpreises anzugeben und vor allen Dingen die Bewegung
auf dem Hypothekenmarkte zu überwachen, um danach für
die verschiedenen Stadtgebiete und Gebäudegattungen den zeitgemäßen
Zinsfuß der ersten und auch der zweiten Hypotheken
festzustellen. Mit der zweckdienlichen Lösung solcher Aufgaben
wird man nur Leute beauftragen dürfen, die mit dem hypothekenbankwesen
durchaus vertraut find. Vas betreffende Kommissionsmitglied
hätte überdies bei Aufstellung von Beleihungstaxen
die Interessen der Bankinstitute wahrzunehmen.
Die Berufung des (für den in Frage kommenden Bezirk)
zuständigen Katasterkontrolleurs (zu d) als vierten Mitgliedes
der Kommission erscheint schon deshalb geboten, weil dieser nicht
nur über einen Teil der zur Schätzung erforderlichen Unter-