Full text : Taxämter oder private Schätzungen?

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c)  einem  in  den  Finanzierungsgeschäften  und  dem  Hypothekenwesen ­
  eingehend  bewanderten  Banksachververständigen,

6)  dem  Inhaber  des  zuständigen  Katasteramtes.
Der  Bausachverständige  (zu  aj  muß  sich  nicht  nur  die  Kenntnis
der  baupolizeilichen  Bestimmungen  des  betr.  Gemeindebezirks  angeeignet ­
  fycben,  sondern  auch  die  Bearbeitung  von  Straßenanlagen, ­
  Parzellierungsentwürfen  und  dergl.  mehr  beherrschen  und
in  der  Lage  sein,  den  Wert  der  Gebäude  nach  dem  örtlichen
Befund,  wie  nach  einem  Neubauprojekt  festzustellen,  namentlich
aber  auch  ein  Urteil  darüber  abzugeben,  ob  und  wie  weit  die
vorhandenen  Gebäude  bezw.  Gebäudeteile  bei  einem  sachgemäßen
Umbau  erhalten  bleiben  können  und  daher  neben  dem  Bodenwert
bei  der  Ermittelung  des  Nealwertes  in  Ansatz  zu  bringen  sind.
Das  unter  b  genannte  Kommissionsmitglied  dürfte  ohne  besondere ­
  Schwierigkeiten  aus  der  Ueihe  der  Gerichtsschöffen  oder
der  für  die  Veranlagung  der  Gemeindegrundsteuer  bezw.  der  staatlichen ­
  Gebäudesteuer  gewählten  Abschätzungsverordneten  genommen ­
  werden.  Dessen  Tätigkeit  hätte  sich  in  erster  Linie  auf
die  Prüfung  der  Mietsnachweisungen,  auf  die  selbständige  Bestimmung ­
  der  Mietswerte  nach  Maßgabe  von  „Vergleichsobjekten", ­
  insbesondere  aus  die  Schätzung  der  von  den  Eigentümern
selbstbenutzten  Gelasse  zu  erstrecken.  —  Ihm  würde  vorzugsweise
die  Vertretung  der  Interessen  der  Eigentümer  obliegen.
Der  Banksachverständige  (zu  c)  muß  befähigt  sein,  unter  anderm
  über  die  bei  der  Bildung  von  Kaufpreisen  für  Terrains
üblichen  Transaktionen  Auskunft  zu  geben,  aus  den  oftverklaufulierten
  Abmachungen  der  Kontrahenten  die  reinen  Kaufpreise
nach  dem  Zustande  zur  Zeit  der  Schätzung  zu  ermitteln,  und  die
Buchwerte  von  Grundstücken  nicht  physischer  Personen  mit  den
tatsächlichen  handelswerten  in  Uebereinstimmung  zu  bringen.  Er
würde  vorzugsweise  die  Nusgabe  zu  erfüllen  haben,  die  bei
der  Aufteilung  und  dem  parzellenweise  stattfindenden  verkauf
von  Terrains  entstehenden  Finanzierungskosten  zu  berechnen,  die
bei  „Prioritätseinräumung"  eintretende  prozentuale  Erhöhung  'des
Kaufpreises  anzugeben  und  vor  allen  Dingen  die  Bewegung
auf  dem  Hypothekenmarkte  zu  überwachen,  um  danach  für
die  verschiedenen  Stadtgebiete  und  Gebäudegattungen  den  zeitgemäßen ­
  Zinsfuß  der  ersten  und  auch  der  zweiten  Hypotheken
festzustellen.  Mit  der  zweckdienlichen  Lösung  solcher  Aufgaben
wird  man  nur  Leute  beauftragen  dürfen,  die  mit  dem  hypothekenbankwesen ­
  durchaus  vertraut  find.  Vas  betreffende  Kommissionsmitglied ­
  hätte  überdies  bei  Aufstellung  von  Beleihungstaxen ­
  die  Interessen  der  Bankinstitute  wahrzunehmen.
Die  Berufung  des  (für  den  in  Frage  kommenden  Bezirk)
zuständigen  Katasterkontrolleurs  (zu  d)  als  vierten  Mitgliedes
der  Kommission  erscheint  schon  deshalb  geboten,  weil  dieser  nicht
nur  über  einen  Teil  der  zur  Schätzung  erforderlichen  Unter-
            
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