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lagen (Kaufpreise, Größenverhältnisse, Mietsangaben) verfügt und
sie der Kommission unterbreiten kann, sondern auch durch
seine stete Beschäftigung mit der Begutachtung der Gebäudestenernutzungswerte
und der Ergänzungssteuerwerte, durch Verhandlungen
mit den Eigentümern, Erledigung von Berufungen und
die Kenntnis der Oertlichkeit die notwendige Erfahrung in Betreff
der in Betracht kommenden Verhältnisse ausweisen kann."
Kataster Kontrolleur Bothkegel tritt in der „Zeitschrift
für Wohnungswesen" ebenfalls für Taxämter unter Heranziehung der
Katasterkontrolleure ein. Er stellt folgende Gesichtspunkte in denlvordergrund.
,,l) Es muß das Taxverfahren in die Hände von völlig unabhängigen
und als zuverlässig bewährten Organen gelegt werden,
die unter staatlicher Aufsicht stehen und 2) es müssen
Stellen geschaffen werden, in denen regelmäßig die statistischen
Arbeiten zum Zwecke der Beschaffung zuverlässiger Schätzungsunterlagen
ausgeführt und soweit wie möglich veröffentlicht werden."
Anderer Meinung wie die voraufgeführten Stimmen ist die
Handelskammer Bochum, sie will an der Taxe durch einzelne
Sachverständige festhalten. Den gleichen Standpunkt vertreten fast
alle Hypothekenbanken, hier und da taucht daneben auch der Gedanke
auf, an der Taxe durch einzelne Sachverständige zwar
festzuhalten, aber den Sachverständigen eine über die allgemeine
Haftung hinausgehende Haftungsverbindlichkeit für die Richtigkeit
der Taxen aufzuerlegen.
von ganz hervorragendem Interesse sind die Vorschläge
der hier in Frage kommenden Sachverständigen
selbst. Sie haben sich mit Sachverständigen anderer Fächer
in Gutachtervereinen, sogenannten Gutachterkammern zusammengeschlossen.
Der Zweck derselben ist folgender:
1. durch Zusammenschluß ihrer Mitglieder die gemeinsamen
Bestrebungen, insbesondere die berufliche und wissenschaftliche
Tätigkeit der Mitglieder auf dem Gebiete des Sachverständigenwesens,
zu fördern,'
2. den Behörden und dritten Personen Vorschläge zu Einrichtungen
und Maßnahmen zu unterbreiten, welche sowohl
der Allgemeinheit, wie den Bestrebungen der Kammern im
besonderen dienen können.
Als Mitglieder können nur die für die Behörden ein für allemal
vereidigten Sachverständigen aufgenommen werden.
Die Mitgliedschaft verpflichtet in erster Linie zur völlig unabhängigen
und zur gewissenhaftesten Erfüllung aller Obliegenheiten
der Sachverständigen nach Maßgabe des von ihnen geleisteien Sachverständigeneides.
S,ie gewährt andererseits Anspruch auf Unterstützung
durch die Kammern als Ganzes, sofern die allgemeinen Bestrebungen
derselben hierdurch berührt werden.