Full text : Taxämter oder private Schätzungen?

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lagen  (Kaufpreise,  Größenverhältnisse,  Mietsangaben)  verfügt  und
sie  der  Kommission  unterbreiten  kann,  sondern  auch  durch
seine  stete  Beschäftigung  mit  der  Begutachtung  der  Gebäudestenernutzungswerte
  und  der  Ergänzungssteuerwerte,  durch  Verhandlungen ­
  mit  den  Eigentümern,  Erledigung  von  Berufungen  und
die  Kenntnis  der  Oertlichkeit  die  notwendige  Erfahrung  in  Betreff ­
  der  in  Betracht  kommenden  Verhältnisse  ausweisen  kann."
Kataster  Kontrolleur  Bothkegel  tritt  in  der  „Zeitschrift
für  Wohnungswesen"  ebenfalls  für  Taxämter  unter  Heranziehung  der
Katasterkontrolleure  ein.  Er  stellt  folgende  Gesichtspunkte  in  denlvordergrund.

,,l)  Es  muß  das  Taxverfahren  in  die  Hände  von  völlig  unabhängigen ­
  und  als  zuverlässig  bewährten  Organen  gelegt  werden, ­
  die  unter  staatlicher  Aufsicht  stehen  und  2)  es  müssen
Stellen  geschaffen  werden,  in  denen  regelmäßig  die  statistischen
Arbeiten  zum  Zwecke  der  Beschaffung  zuverlässiger  Schätzungsunterlagen ­
  ausgeführt  und  soweit  wie  möglich  veröffentlicht  werden."
Anderer  Meinung  wie  die  voraufgeführten  Stimmen  ist  die
Handelskammer  Bochum,  sie  will  an  der  Taxe  durch  einzelne
Sachverständige  festhalten.  Den  gleichen  Standpunkt  vertreten  fast
alle  Hypothekenbanken,  hier  und  da  taucht  daneben  auch  der  Gedanke ­
  auf,  an  der  Taxe  durch  einzelne  Sachverständige  zwar
festzuhalten,  aber  den  Sachverständigen  eine  über  die  allgemeine
Haftung  hinausgehende  Haftungsverbindlichkeit  für  die  Richtigkeit
der  Taxen  aufzuerlegen.
von  ganz  hervorragendem  Interesse  sind  die  Vorschläge ­
  der  hier  in  Frage  kommenden  Sachverständigen ­
  selbst.  Sie  haben  sich  mit  Sachverständigen  anderer  Fächer
in  Gutachtervereinen,  sogenannten  Gutachterkammern  zusammengeschlossen. ­
  Der  Zweck  derselben  ist  folgender:
1.  durch  Zusammenschluß  ihrer  Mitglieder  die  gemeinsamen
Bestrebungen,  insbesondere  die  berufliche  und  wissenschaftliche
Tätigkeit  der  Mitglieder  auf  dem  Gebiete  des  Sachverständigenwesens, ­
  zu  fördern,'
2.  den  Behörden  und  dritten  Personen  Vorschläge  zu  Einrichtungen ­
  und  Maßnahmen  zu  unterbreiten,  welche  sowohl
der  Allgemeinheit,  wie  den  Bestrebungen  der  Kammern  im
besonderen  dienen  können.
Als  Mitglieder  können  nur  die  für  die  Behörden  ein  für  allemal
vereidigten  Sachverständigen  aufgenommen  werden.
Die  Mitgliedschaft  verpflichtet  in  erster  Linie  zur  völlig  unabhängigen ­
  und  zur  gewissenhaftesten  Erfüllung  aller  Obliegenheiten
der  Sachverständigen  nach  Maßgabe  des  von  ihnen  geleisteien  Sachverständigeneides. ­
  S,ie  gewährt  andererseits  Anspruch  auf  Unterstützung ­
  durch  die  Kammern  als  Ganzes,  sofern  die  allgemeinen  Bestrebungen ­
  derselben  hierdurch  berührt  werden.
            
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