Full text : Taxämter oder private Schätzungen?

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Wege  über  die  Landesgesetzgebung  (z.  B.  gelegentlich  der  Linricktung
  der  städtischen  „Landschaften"),  das  eine  oder  andere  nach
dieser  Richtung  geschähe,  so  wären  damit  noch  nicht  die  aus  Reichsrecht ­
  beruhenden  Gesetze  über  das  hypothekenbankwesen  und  die
privaten  versicherungsunternehmen  abgeändert.
Daß  bei  der  derzeit  traurigen  Lage  des  Haus-  und-Grundbesitzes,
  bei  seiner  Ueberlastung  mit  Steuern
und  sonstigen  Rbgaben,  dieser  aus  sich  heraus  vermöchte, ­
  die  in  den  Taxämtern  gegebene  „Reform"  zu
überstehen,  ist  vollständig  ausgeschlossen.  Ruch  bann,
wenn  man  darauf  verzichten  wollte,  die  Taxen  der
Taxämter  in  der  einen  oder  anderen  Weise  obligatorisch ­
  zu  machen,  ist  dies  anzunehmen,  von  dem  kaiserlichen ­
  Russichtsamt  für  Privatversicherung  ist  zudem  mit  Sicherheit
zu  erwarten,  daß  es  die  versicherungsunternehmen  veranlassen  würde,
nur  nach  öffentlichen  Taxen  zu  beleihen.
In  den  Grundsätzen  dieses  Rmtes  für  die  Beleihung  und  die  Ermittlung ­
  des  Wertes  inländischer  städtischer  Grundstücke  heißt  es
heute  schon  in  §  4:
„Der  Feststellung  des  Beleihungswerts  muß  eine  Abschätzung
des  Grundstücks  durch  eine  für  diese  Zwecke  errichtete
öffentliche  Behörde  oder  einen  oder  mehrere  private  Sachverständige ­
  vorangehen."
Weiter  heißt  es  im  §  5  der  gleichen  Grundsätze:
„Soweit  in  einzelnen  Bundesstaaten  und  Landesteilen  Grundstückschätzungen ­
  zu  Beleihungszwecken  durch  eine  öffentliche  Behörde ­
  erfolgen,  ist  eine  solche  Schätzung  einzuholen.  Den  hierdurch ­
  festgestellten  Wert  des  Grundstücks  darf  der
Veleihungsjwert  nicht  übersteigen."
Ruch  die  Sparkassen  würden  sür's  erste  —  und  man  könnte
es  ihnen  vorerst  nicht  verdenken  —  sich  die  bequeme  Abwälzung,
der  Verantwortlichkeit  auf  die  Taxämter  nicht  entgehen  lassen  und
soweit  wie  möglich,  nur  aus  der  Grundlage  von  Taxamtsschätzungen
beleihen.  Lediglich  die  Hypothekenbanken  würden  vielleicht,  wenn  sie
nicht  gemäß  §  12  des  Reichshypothekenbankgesetzes  vom  Bundesrat
hierzu  gezwungen  werden,  vor  wie  nach  an  ihren  alten  Bräuchen  festhalten. ­
  Da  sie  aber  vornehmlich  in  Großstädten  beleihen,  außerdem  Gebiete, ­
  wie  das  rhein.-westfäl.  Rohlenrevier  möglichst  auch  dann  zu  meiden
suchen,  wenn  es  sich  um  Großstadtobjekte  handelt,  so  wird  die  Wirkung
selbst  im  günstigsten  Falle  noch  immer  su  rchtbar  genug
sein.  Venn  viele  Tausend  von  Hausbesitzern  werden
alljährlich  gezwungen  werden,  sich  ihres  Besitzes  zu
entäußern,  weil  sie  das  Manko  der  erststelligen  Beleihung ­
  wahrscheinlich  nicht  aufzubringen  vermögen, ­
  andere  werden  ihren  Besitz  in  der  Zwangsver-
            
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