Full text : Taxämter oder private Schätzungen?

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uttb  dem  Gberlandes-,  resp.  Landgericht  angezeigt  und  von  dem
letzten  aus  Kosten  der  Gutachterkammer  durch  den  Deutschen  Reich  sanzeiger
  bekannt  gemacht.
8  13.
Der  Kammer  liegt  ob:
1.  die  Feststellung  der  Geschäftsordnung  für  die  Kammer  und
den  Vorstands
2.  die  Bewilligung  der  Mittel  zur  Bestreitung  des  für  die  gemeinschaftlichen ­
  Angelegenheiten  erforderlichen  Aufwandes  und
die  Bestimmung  des  Beitrages  der  Mitglieüer;
3.  die  Prüfung  und  Abnahme  der  seitens  des  Vorstandes  zu
legenden  Rechnung;
4.  der  Erlaß  von  Bestimmungen  über  besondere  Arbeiten  der
Kammer,  insbesondere  die  Führung  von  Taxbüchern,  Sammlung ­
  von  Kaufpreisen  usw.;
5.  der  Erlaß  von  Bestimmungen,  daß  und  unter  welchen  Bedingungen ­
  die  Mitglieder  der  Kammer  deren  besondere
Arbeiten  benutzen  müssen  oder  können.
8  14.
Der  Vorstand  hat:
1.  die  Aufsicht  über  die  Erfüllung  der  den  Mitgliedern  der
Kammer  obliegenden  pflichten  zu  üben,  die  besonderen  Arbeiten ­
  der  'Kammer  zu  überwachen  und  die  ehrengerichtliche ­
  Strasgewalt  zu  handhaben;
2.  Streitigkeiten  unter  den  Mitgliedern  der  Kammer  auf  Antrag
zu  vermitteln;
3.  Streitigkeiten  aus  dem  Auftragsverhältnisse  zwischen  einem
Mitglieds  der  Kammer  und  dem  Auftraggeber  auf  Antrag
des  letzteren  zu  vermitteln;
4.  Gutachten,  welche  von  der  Landesjustizverwaltung,  sowie
solche,  welche  in  Streitigkeiten  zwischen  einem  Mitglieds  der
Kammer  und  seinem  Auftraggeber  von  den  Gerichten  erfordert ­
  werden,  zu  erstatten;
5.  den  Gerichten  aus  Erfordern  Sachverständige  zu  bezeichnen;
6.  das  vermögen  der  Kammer  zu  verwalten  und  derselben  über
die  Verwaltung  jährlich  Rechnung  zu  legen.
Der  Vorstand  kann  die  in  Nr.  2,  3  bezeichneten  Geschäfte  einzelnen ­
  seiner  Mitglieder  übertragen.
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  vorstand,  sowie  die  Kammer  sind  berechtigt,  Vorstellungen
und  Anträge,  welche  das  Interesse  des  Sachverständiger  Wesens  betreffen, ­
  an  die  Landesjustizverwaltung  zu  richten.
8  16.
Die  Geschäfte  des  Vorstandes  werden  —  abgesehen  vom  Vorsitzenden ­
  und  dem  Schriftführer  —  von  den  Mitgliedern  unentgeltlich
geführt;  bare  Auslagen  werden  ihnen  erstattet.
            
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