Full text: Taxämter oder private Schätzungen?

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Dem Vorsitzenden und dem Schriftführer kann eine ihrem Zeit 
verluste entsprechende Entschädigung gewährt werden. Soweit es die 
Geschäfte erforderlich machen, sind sie befugt, fremde Hilfskräfte zu den 
Rammerarbeiten hinzuzuziehen. 
8 17. 
Der Vorsitzende beruft die Versammlungen der. Rammer und 
des Vorstandes und führt in beiden den Vorsitz. 
Die Berufung der Rammer muß erfolgen, wenn fünf Mit 
glieder derselben, die Berufung des Vorstandes, wenn zwei Mit 
glieder desselben unter Angabe des zu verhandelnden Gegenstandes 
schriftlich daraus antragen. Durch die Geschäftsordnung kann die 
Zahl der Mitglieder, auf deren Antrag die Berufung der Rammer 
erfolgen muß, erhöht werden. Die Rammer kann auf Beschluß des 
Vorstandes an jeden innerhalb des Rammerbezirks Gelegenen Grt, 
welcher der Sitz eines Gerichts ist, berufen werden. 
8 18. 
Die Versammlungen der Rammer werden mittels öffentlicher 
Bekanntmachung in den durch die Geschäftsordnung Gestimmten 
Blättern oder mittels schriftlicher Einladung der Mitglieder be 
rufen. Die Berufung des Vorstandes erfolgt mittels schriftlicher Ein 
ladung. 
Die öffentliche Bekanntmachung muß spätestens am fünften 
Tage vor der Versammlung erfolgen. 
Die schriftliche Einladung von Mitgliedern, welche nicht am 
Litze der Rammer wohnen, gilt als bewirkt, wenn das Einladungs 
schreiben spätestens am fünften Tage vor der Versammlung zur 
Post gegeben ist. 
Bei der Berufung der Rammer muß der Gegenstand, über 
welchen in der Versammlung ein Beschluß gefaßt werden soll, be 
kannt gemacht werden. Ueber andere Gegenstände mit Ausnahme 
des Antrages auf abermalige Berufung der Rammer darf ein 
Beschluß nicht gefaßt werden. 
8 19- 
Die Beschlüsse der Rammer und des Vorstandes werden nach 
absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Das Gleiche gilt für die Mahlen. 
Iw §alle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor 
sitzenden, bei Mahlen das Los. 
Die bei einer Angelegenheit beteiligten Mitglieder sind von 
der Beschlußfassung über dieselbe ausgeschlossen. 
8 20. 
Zur Beschlußfähigkeit des Vorstandes ist die Teilnahme der 
Mehrheit der Mitglieder erforderlich. 
Die Beschlüsse des Vorstandes können mittels schriftlicher Ahstim- 
mung gefaßt werden, sofern nicht ein Mitglied mündliche Abstim 
mung verlangt.
	        
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