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Dem Vorsitzenden und dem Schriftführer kann eine ihrem Zeitverluste
entsprechende Entschädigung gewährt werden. Soweit es die
Geschäfte erforderlich machen, sind sie befugt, fremde Hilfskräfte zu den
Rammerarbeiten hinzuzuziehen.
8 17.
Der Vorsitzende beruft die Versammlungen der. Rammer und
des Vorstandes und führt in beiden den Vorsitz.
Die Berufung der Rammer muß erfolgen, wenn fünf Mitglieder
derselben, die Berufung des Vorstandes, wenn zwei Mitglieder
desselben unter Angabe des zu verhandelnden Gegenstandes
schriftlich daraus antragen. Durch die Geschäftsordnung kann die
Zahl der Mitglieder, auf deren Antrag die Berufung der Rammer
erfolgen muß, erhöht werden. Die Rammer kann auf Beschluß des
Vorstandes an jeden innerhalb des Rammerbezirks Gelegenen Grt,
welcher der Sitz eines Gerichts ist, berufen werden.
8 18.
Die Versammlungen der Rammer werden mittels öffentlicher
Bekanntmachung in den durch die Geschäftsordnung Gestimmten
Blättern oder mittels schriftlicher Einladung der Mitglieder berufen.
Die Berufung des Vorstandes erfolgt mittels schriftlicher Einladung.
Die öffentliche Bekanntmachung muß spätestens am fünften
Tage vor der Versammlung erfolgen.
Die schriftliche Einladung von Mitgliedern, welche nicht am
Litze der Rammer wohnen, gilt als bewirkt, wenn das Einladungsschreiben
spätestens am fünften Tage vor der Versammlung zur
Post gegeben ist.
Bei der Berufung der Rammer muß der Gegenstand, über
welchen in der Versammlung ein Beschluß gefaßt werden soll, bekannt
gemacht werden. Ueber andere Gegenstände mit Ausnahme
des Antrages auf abermalige Berufung der Rammer darf ein
Beschluß nicht gefaßt werden.
8 19-Die
Beschlüsse der Rammer und des Vorstandes werden nach
absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Das Gleiche gilt für die Mahlen.
Iw §alle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden,
bei Mahlen das Los.
Die bei einer Angelegenheit beteiligten Mitglieder sind von
der Beschlußfassung über dieselbe ausgeschlossen.
8 20.
Zur Beschlußfähigkeit des Vorstandes ist die Teilnahme der
Mehrheit der Mitglieder erforderlich.
Die Beschlüsse des Vorstandes können mittels schriftlicher Ahstimmung
gefaßt werden, sofern nicht ein Mitglied mündliche Abstimmung
verlangt.