Full text : Taxämter oder private Schätzungen?

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Dem  Vorsitzenden  und  dem  Schriftführer  kann  eine  ihrem  Zeitverluste ­
  entsprechende  Entschädigung  gewährt  werden.  Soweit  es  die
Geschäfte  erforderlich  machen,  sind  sie  befugt,  fremde  Hilfskräfte  zu  den
Rammerarbeiten  hinzuzuziehen.
8  17.
Der  Vorsitzende  beruft  die  Versammlungen  der.  Rammer  und
des  Vorstandes  und  führt  in  beiden  den  Vorsitz.
Die  Berufung  der  Rammer  muß  erfolgen,  wenn  fünf  Mitglieder ­
  derselben,  die  Berufung  des  Vorstandes,  wenn  zwei  Mitglieder ­
  desselben  unter  Angabe  des  zu  verhandelnden  Gegenstandes
schriftlich  daraus  antragen.  Durch  die  Geschäftsordnung  kann  die
Zahl  der  Mitglieder,  auf  deren  Antrag  die  Berufung  der  Rammer
erfolgen  muß,  erhöht  werden.  Die  Rammer  kann  auf  Beschluß  des
Vorstandes  an  jeden  innerhalb  des  Rammerbezirks  Gelegenen  Grt,
welcher  der  Sitz  eines  Gerichts  ist,  berufen  werden.
8  18.
Die  Versammlungen  der  Rammer  werden  mittels  öffentlicher
Bekanntmachung  in  den  durch  die  Geschäftsordnung  Gestimmten
Blättern  oder  mittels  schriftlicher  Einladung  der  Mitglieder  berufen. ­
  Die  Berufung  des  Vorstandes  erfolgt  mittels  schriftlicher  Einladung. ­

Die  öffentliche  Bekanntmachung  muß  spätestens  am  fünften
Tage  vor  der  Versammlung  erfolgen.
Die  schriftliche  Einladung  von  Mitgliedern,  welche  nicht  am
Litze  der  Rammer  wohnen,  gilt  als  bewirkt,  wenn  das  Einladungsschreiben ­
  spätestens  am  fünften  Tage  vor  der  Versammlung  zur
Post  gegeben  ist.
Bei  der  Berufung  der  Rammer  muß  der  Gegenstand,  über
welchen  in  der  Versammlung  ein  Beschluß  gefaßt  werden  soll,  bekannt ­
  gemacht  werden.  Ueber  andere  Gegenstände  mit  Ausnahme
des  Antrages  auf  abermalige  Berufung  der  Rammer  darf  ein
Beschluß  nicht  gefaßt  werden.
8  19-Die
  Beschlüsse  der  Rammer  und  des  Vorstandes  werden  nach
absoluter  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Das  Gleiche  gilt  für  die  Mahlen.
Iw  §alle  der  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden, ­
  bei  Mahlen  das  Los.
Die  bei  einer  Angelegenheit  beteiligten  Mitglieder  sind  von
der  Beschlußfassung  über  dieselbe  ausgeschlossen.
8  20.
Zur  Beschlußfähigkeit  des  Vorstandes  ist  die  Teilnahme  der
Mehrheit  der  Mitglieder  erforderlich.
Die  Beschlüsse  des  Vorstandes  können  mittels  schriftlicher  Ahstimmung
  gefaßt  werden,  sofern  nicht  ein  Mitglied  mündliche  Abstimmung ­
  verlangt.
            
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