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Der Gemeinschuldner soll in dem Prüfungstermin zugegen sein.
Er hat sich über die angemeldeten Forderungen zu erklären. Die
Prüfung der Forderungen erfolgt in der Weise, daß die einzelnen
angemeldeten Forderungen vom Ronkursrichter aufgerufen und
sodann ihrem Betrage und ihrem Vorrechte nach einzeln erörtert
werden. Der Verwalter, der Gemeinschuldner und der bestreitende
Gläubiger brauchen den Grund der Bestreitung nicht anzugeben,
doch empfiehlt es sich, ihn darzulegen, da hierdurch vielleicht
eine sofortige Klarstellung ermöglicht und damit ein unnötiger
Prozeß vermieden wird. Der Widerspruch kann sich auf den
Grund oder die Höhe der Forderung beziehen,- die Bestreitung
kann z. B. auf der Behauptung der Tilgung oder Verjährung der
Forderung beruhen,- der Widerspruch des Verwalters und des
Gläubigers kann sich weiter auch gegen die Bejahung des Cha
rakters der Forderung als Ronkursforderung oder gegen die An
erkennung des beanspruchten Vorrechts richten. Der Umfang der
Bestreitung muß angegeben werden- unterläßt es der Wider
sprechende, sich darüber zu erklären, ob er die Forderung als
Uonkursforderung ganz oder teilweise anerkennt oder ob er
lediglich das Vorrecht bestreitet, so gilt sein Widerspruch als
unbeschränkt. Wird in diesem Falle der Anspruch im Prozesse
ganz oder teilweise als Uonkursforderung festgestellt und nur
das beanspruchte Vorrecht abgesprochen, so fällt dem Beklagten
infolge der Nichtbeschränkung seines Widerspruches ein Teil der
prozeßkosten zur Last.
Das Ergebnis der Prüfung wird sofort im Prüfungstermin in
die Uonkurstabelle eingetragen'). Nicht bestrittene Forderungen
gelten als festgestellt- die Wirkung des Widerspruchs des Ver
walters oder Gläubigers ist eine verschiedene, je nachdem es sich
um titulierte oder nichttitulierte Forderungen handelt. Unter
ersteren versteht man solche, für welche ein mit der Vollstreckungs
klausel versehener Schuldtitel, ein Endurteil oder ein vollstreckungs
befehl vorliegt, unter letzteren jene, welche durch einen solchen Titel
nicht anerkannt sind. Bei ersteren ist die Wirkung des Widerspruchs
eine geringere wie bei letzteren. Die titulierte Forderung wird der
festgestellten Forderung zunächst im wesentlichen gleich behandelt.
Die auf sie treffenden Anteile werden ungeachtet der Bestreitung
ausbezahlt,- Sache des Widersprechenden ist es, seinen Widerspruch
gegen titulierte Forderungen auf dem Rechtswege zu verfolgen - erst
] ) vgl. das Beispiel einer Tabelle unten S. 106 f.