Full text: Das Konkursverfahren

Vas KonPmtsocrfatjrfert. 
1ÖS 
Der Gemeinschuldner soll in dem Prüfungstermin zugegen sein. 
Er hat sich über die angemeldeten Forderungen zu erklären. Die 
Prüfung der Forderungen erfolgt in der Weise, daß die einzelnen 
angemeldeten Forderungen vom Ronkursrichter aufgerufen und 
sodann ihrem Betrage und ihrem Vorrechte nach einzeln erörtert 
werden. Der Verwalter, der Gemeinschuldner und der bestreitende 
Gläubiger brauchen den Grund der Bestreitung nicht anzugeben, 
doch empfiehlt es sich, ihn darzulegen, da hierdurch vielleicht 
eine sofortige Klarstellung ermöglicht und damit ein unnötiger 
Prozeß vermieden wird. Der Widerspruch kann sich auf den 
Grund oder die Höhe der Forderung beziehen,- die Bestreitung 
kann z. B. auf der Behauptung der Tilgung oder Verjährung der 
Forderung beruhen,- der Widerspruch des Verwalters und des 
Gläubigers kann sich weiter auch gegen die Bejahung des Cha 
rakters der Forderung als Ronkursforderung oder gegen die An 
erkennung des beanspruchten Vorrechts richten. Der Umfang der 
Bestreitung muß angegeben werden- unterläßt es der Wider 
sprechende, sich darüber zu erklären, ob er die Forderung als 
Uonkursforderung ganz oder teilweise anerkennt oder ob er 
lediglich das Vorrecht bestreitet, so gilt sein Widerspruch als 
unbeschränkt. Wird in diesem Falle der Anspruch im Prozesse 
ganz oder teilweise als Uonkursforderung festgestellt und nur 
das beanspruchte Vorrecht abgesprochen, so fällt dem Beklagten 
infolge der Nichtbeschränkung seines Widerspruches ein Teil der 
prozeßkosten zur Last. 
Das Ergebnis der Prüfung wird sofort im Prüfungstermin in 
die Uonkurstabelle eingetragen'). Nicht bestrittene Forderungen 
gelten als festgestellt- die Wirkung des Widerspruchs des Ver 
walters oder Gläubigers ist eine verschiedene, je nachdem es sich 
um titulierte oder nichttitulierte Forderungen handelt. Unter 
ersteren versteht man solche, für welche ein mit der Vollstreckungs 
klausel versehener Schuldtitel, ein Endurteil oder ein vollstreckungs 
befehl vorliegt, unter letzteren jene, welche durch einen solchen Titel 
nicht anerkannt sind. Bei ersteren ist die Wirkung des Widerspruchs 
eine geringere wie bei letzteren. Die titulierte Forderung wird der 
festgestellten Forderung zunächst im wesentlichen gleich behandelt. 
Die auf sie treffenden Anteile werden ungeachtet der Bestreitung 
ausbezahlt,- Sache des Widersprechenden ist es, seinen Widerspruch 
gegen titulierte Forderungen auf dem Rechtswege zu verfolgen - erst 
] ) vgl. das Beispiel einer Tabelle unten S. 106 f.
	        
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