108 Das Konkursverfahren.
schon vorher Befriedigung erlangen; der Verwalter ist nach seinem
Ermessen befugt, Zahlungen auf festgestellte bevorrechtige Forderungen
unabhängig von den Verteilungen zu leisten,' er must jedoch
in jedem einzelnen Falle hierzu die Genehmigung des Bonkursgerichts
einholen. 3m übrigen wird die Masse im geordneten
Verteilungsverfahren zur Ausschüttung gebracht: durch Abschlagsverteilungen,
durch die Schlustverteilung und durch Nachtragsverteilungen.
Mit der Vornahme der Verteilungen wird nicht zugewartet,
bis die gesamte Masse versilbert ist und alle bestrittenen Bonkursforderungen
festgestellt sind, vielmehr soll nach der Abhaltung des
allgemeinen Prüfungstermins eine Verteilung an die Bonkursgläubiger
erfolgen, sooft hinreichend bare Masse vorhanden ist 1 ).
Der Verwalter bestimmt den Prozentsatz der vorzunehmenden
Abschlagsverteilung. 3st ein Gläubigerausschuß bestellt, so
hängt die Entscheidung über die Vornahme von Abschlagsverteilungen
und die Wahl ihres Zeitpunktes von der gemeinschaftlichen
Entschließung des Verwalters und des Gläubigerausschusses
ab,- die höhe der Abschlagsquote (der zu zahlende Prozentsatz)
wird vom Gläubigerausschust bestimmt. Das Gericht kann auf
Antrag des Gemeinschuldners die Aussetzung einer Abschlagsverteilung
anordnen, wenn der Gemeinschuldner einen Zwangsvergleich
vorgeschlagen hat und das Verfahren der Abschlagsverteilung
noch nicht so weit vorgeschritten ist, daß die für Erhebung von
Einwendungen gegen das Abschlagsverteilungsverzeichnis laufende
Ausschlustfrist bereits abgelaufen ist. Diese Ausschlustfrist beträgt
zwei Wochen- sie wird durch die öffentliche Ankündigung der Verteilung
in Lauf gesetzt.
Die Schlustverteilung wird vorgenommen, sobald die Verwertung
der Masse beendigt ist. Sie ist nicht dadurch gehindert,
daß noch Feststellungsprozesse über bestrittene Bonkursforderungen
schweben- für solche Ansprüche ist in der Weise Vorsorge getroffen,
daß ihre Anteile einstweilen zurückbehalten werden. Durch die
Unverwertbarkeit einzelner Massegegenstände soll die Schlußverteilung
nicht verzögert werden. Die vor Bonkursbeendigung stattet
Inders war es nach gemeinem Recht,' nach diesem mußten die Gläubiger
bis zum Schlüsse des Konkursverfahrens auf Befriedigung warten)
bis dahin wurde -die Konkursmasse, schlecht oder gar nicht verzinst, zurückbehalten.
Das neurechtliche Gebot, Abschlagsverteilungen vorzunehmen,
so oft genügend Barmittel vorhanden sind, bedeutet einen erheblichen
Fortschritt.