Full text : Das Konkursverfahren

108  Das  Konkursverfahren.

schon  vorher  Befriedigung  erlangen;  der  Verwalter  ist  nach  seinem
Ermessen  befugt,  Zahlungen  auf  festgestellte  bevorrechtige  Forderungen ­
  unabhängig  von  den  Verteilungen  zu  leisten,'  er  must  jedoch ­
  in  jedem  einzelnen  Falle  hierzu  die  Genehmigung  des  Bonkursgerichts ­
  einholen.  3m  übrigen  wird  die  Masse  im  geordneten
Verteilungsverfahren  zur  Ausschüttung  gebracht:  durch  Abschlagsverteilungen, ­
  durch  die  Schlustverteilung  und  durch  Nachtragsverteilungen. ­

Mit  der  Vornahme  der  Verteilungen  wird  nicht  zugewartet,
bis  die  gesamte  Masse  versilbert  ist  und  alle  bestrittenen  Bonkursforderungen ­
  festgestellt  sind,  vielmehr  soll  nach  der  Abhaltung  des
allgemeinen  Prüfungstermins  eine  Verteilung  an  die  Bonkursgläubiger ­
  erfolgen,  sooft  hinreichend  bare  Masse  vorhanden  ist 1 ).
Der  Verwalter  bestimmt  den  Prozentsatz  der  vorzunehmenden
Abschlagsverteilung.  3st  ein  Gläubigerausschuß  bestellt,  so
hängt  die  Entscheidung  über  die  Vornahme  von  Abschlagsverteilungen ­
  und  die  Wahl  ihres  Zeitpunktes  von  der  gemeinschaftlichen ­
  Entschließung  des  Verwalters  und  des  Gläubigerausschusses
ab,-  die  höhe  der  Abschlagsquote  (der  zu  zahlende  Prozentsatz)
wird  vom  Gläubigerausschust  bestimmt.  Das  Gericht  kann  auf
Antrag  des  Gemeinschuldners  die  Aussetzung  einer  Abschlagsverteilung ­
  anordnen,  wenn  der  Gemeinschuldner  einen  Zwangsvergleich ­
  vorgeschlagen  hat  und  das  Verfahren  der  Abschlagsverteilung
noch  nicht  so  weit  vorgeschritten  ist,  daß  die  für  Erhebung  von
Einwendungen  gegen  das  Abschlagsverteilungsverzeichnis  laufende
Ausschlustfrist  bereits  abgelaufen  ist.  Diese  Ausschlustfrist  beträgt
zwei  Wochen-  sie  wird  durch  die  öffentliche  Ankündigung  der  Verteilung ­
  in  Lauf  gesetzt.
Die  Schlustverteilung  wird  vorgenommen,  sobald  die  Verwertung ­
  der  Masse  beendigt  ist.  Sie  ist  nicht  dadurch  gehindert,
daß  noch  Feststellungsprozesse  über  bestrittene  Bonkursforderungen
schweben-  für  solche  Ansprüche  ist  in  der  Weise  Vorsorge  getroffen,
daß  ihre  Anteile  einstweilen  zurückbehalten  werden.  Durch  die
Unverwertbarkeit  einzelner  Massegegenstände  soll  die  Schlußverteilung ­
  nicht  verzögert  werden.  Die  vor  Bonkursbeendigung  stattet ­

  Inders  war  es  nach  gemeinem  Recht,'  nach  diesem  mußten  die  Gläubiger ­
  bis  zum  Schlüsse  des  Konkursverfahrens  auf  Befriedigung  warten)
bis  dahin  wurde  -die  Konkursmasse,  schlecht  oder  gar  nicht  verzinst,  zurückbehalten. ­
  Das  neurechtliche  Gebot,  Abschlagsverteilungen  vorzunehmen,
so  oft  genügend  Barmittel  vorhanden  sind,  bedeutet  einen  erheblichen
Fortschritt.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.