§ 1. Wesen des Konkurses.
Der Konkurs steht begrifflich im Gegensatz zur
Einzelvollstreckung. Bei der Linzelvollstreckung betreibt der
einzelne Gläubiger auf Grund des von ihm erwirkten Vollstreckungstitels
(Vollstreckungsbefehls, vollstreckbaren Urteils usw.)
die Zwangsvollstreckung gegen seinen Schuldner- er läßt für seine
Forderung durch den Gerichtsvollzieher lvaren oder andere bewegliche
Sachen pfänden, er erwirkt durch Gerichtsbeschluß die
Pfändung von Forderungen oder sonstigen Ansprüchen des Schuldners,
so beispielsweise die Pfändung der Ansprüche, die dem
Schuldner aus dem Lebensversicherungsvertrage gegen die Versicherungsgesellschaft
zustehen, oder er läßt Grundbesitz seines
Schuldners zum Zwecke der Zwangsverwaltung oder der Zwangsversteigerung
in Beschlag nehmen, oder er beantragt die Eintragung
einer Zwangshppothek auf dem Grundbesitz seines Schuldners.
In allen diesen Fällen handelt es sich um ein Zwangsvorgehen
des einzelnen Gläubigers behufs Befriedigung der
ihm zustehenden Forderung. Voraussetzung ist jeweils der Besitz
eines Vollstreckungstitels- das Verfahren wird vom Einzelgläubiger
nach Belieben eingeleitet, beschränkt oder ausgedehnt
oder auch vorübergehend eingestellt oder ganz aufgehoben- der
Gläubiger ist der Herr des Verfahrens- er wählt die ihm genehme
Art der Vollstreckung, die sich jedoch immer nur gegen
bestimmte einzelne Vermögensgegenstände des Schuldners und nicht
gegen sein gesamtes vermögen als Vermögenseinheit richtet. Das
Ergebnis der Vollstreckung dient zur Tilgung der Forderung des
mit Zwangsvollstreckung vorgehenden Gläubigers. Sobald die
Forderung getilgt ist, ist das Vollstreckungsverfahren erledigt.
Gehen mehrere Gläubiger mit der gleichen Vollstreckungsart vor,
so bestimmt sich ihre Beteiligung an dem Erlöse nach der zeitlichen
Reihenfolge der Vollstreckungshandlungen: „iver zuerst
kommt, mahlt zuerst", oder wie es im römischen Rechte hieß
„prior tempore, potior jure". Jeder Gläubiger ist daher bestrebt,
dem anderen mit der Vollstreckung zuvorzukommen. Der
zeitliche Vorsprung kann dahin führen, daß der erstpfändende