Full text : Das Konkursverfahren

§  1.  Wesen  des  Konkurses.
Der  Konkurs  steht  begrifflich  im  Gegensatz  zur
Einzelvollstreckung.  Bei  der  Linzelvollstreckung  betreibt  der
einzelne  Gläubiger  auf  Grund  des  von  ihm  erwirkten  Vollstreckungstitels ­
  (Vollstreckungsbefehls,  vollstreckbaren  Urteils  usw.)
die  Zwangsvollstreckung  gegen  seinen  Schuldner-  er  läßt  für  seine
Forderung  durch  den  Gerichtsvollzieher  lvaren  oder  andere  bewegliche ­
  Sachen  pfänden,  er  erwirkt  durch  Gerichtsbeschluß  die
Pfändung  von  Forderungen  oder  sonstigen  Ansprüchen  des  Schuldners, ­
  so  beispielsweise  die  Pfändung  der  Ansprüche,  die  dem
Schuldner  aus  dem  Lebensversicherungsvertrage  gegen  die  Versicherungsgesellschaft ­
  zustehen,  oder  er  läßt  Grundbesitz  seines
Schuldners  zum  Zwecke  der  Zwangsverwaltung  oder  der  Zwangsversteigerung ­
  in  Beschlag  nehmen,  oder  er  beantragt  die  Eintragung ­
  einer  Zwangshppothek  auf  dem  Grundbesitz  seines  Schuldners. ­
  In  allen  diesen  Fällen  handelt  es  sich  um  ein  Zwangsvorgehen ­
  des  einzelnen  Gläubigers  behufs  Befriedigung  der
ihm  zustehenden  Forderung.  Voraussetzung  ist  jeweils  der  Besitz
eines  Vollstreckungstitels-  das  Verfahren  wird  vom  Einzelgläubiger ­
  nach  Belieben  eingeleitet,  beschränkt  oder  ausgedehnt
oder  auch  vorübergehend  eingestellt  oder  ganz  aufgehoben-  der
Gläubiger  ist  der  Herr  des  Verfahrens-  er  wählt  die  ihm  genehme ­
  Art  der  Vollstreckung,  die  sich  jedoch  immer  nur  gegen
bestimmte  einzelne  Vermögensgegenstände  des  Schuldners  und  nicht
gegen  sein  gesamtes  vermögen  als  Vermögenseinheit  richtet.  Das
Ergebnis  der  Vollstreckung  dient  zur  Tilgung  der  Forderung  des
mit  Zwangsvollstreckung  vorgehenden  Gläubigers.  Sobald  die
Forderung  getilgt  ist,  ist  das  Vollstreckungsverfahren  erledigt.
Gehen  mehrere  Gläubiger  mit  der  gleichen  Vollstreckungsart  vor,
so  bestimmt  sich  ihre  Beteiligung  an  dem  Erlöse  nach  der  zeitlichen ­
  Reihenfolge  der  Vollstreckungshandlungen:  „iver  zuerst
kommt,  mahlt  zuerst",  oder  wie  es  im  römischen  Rechte  hieß
„prior  tempore,  potior  jure".  Jeder  Gläubiger  ist  daher  bestrebt, ­
  dem  anderen  mit  der  Vollstreckung  zuvorzukommen.  Der
zeitliche  Vorsprung  kann  dahin  führen,  daß  der  erstpfändende
            
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