Die Verteilung der Konkursmasse.
III
geordneten Landgericht erhoben werden. Für etwaige Nachtragsverteilungen
wird ein besonderes Verzeichnis nicht aufgestellt, vielmehr
bleibt für die Nachtragsverteilung das für die Schlußverteilung
aufgestellte Schlußverzeichnis maßgebend.
Gläubiger, welche bei einer Abschlagsverteilung nicht berücksichtigt
wurden, können, sobald sie den Nachweis ihrer Berechtigung
zur Teilnahme an der Verteilung erbracht haben, die
bisher festgesetzten Prozentsätze aus der Restmasse verlangen, soweit
diese reicht und nicht infolge des Nblaufs einer Nusschlußfrist
bereits für eine neue Verteilung festgelegt ist.
Zur Abnahme der Schlußrechnung des Verwalters, zur Erhebung
von Einwendungen gegen das Schlußverzeichnis und zur
Beschlußfassung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Vermögensstücke
bestimmt das Gericht einen Schlußtermin, welcher
nicht unter drei Wochen und nicht über einen Nlonat hinaus anzuberaumen
ist.
Der Vollzug sämtlicher Verteilungen ist Sache des
Ronkursverwalters. Die Auszahlung erfolgt in bär,- bei Zusendung
des Geldes an den Gläubiger trägt dieser die Rosten und
die Gefahr der Versendung. Zurückbehalten werden vom
Ronkursverwalter bei Abschlagsverteilungen die Anteile
a) auf Forderungen, welche infolge eines bei der Prüfung erhobenen
Widerspruchs im Prozeß befangen find,
b) auf Forderungen, welche von einer aufschiebenden Bedingung
abhängen,
c) auf Forderungen, für welche abgesonderte Befriedigung beansprucht
wird und der Nachweis für die Betreibung der Verwertung
des Abfonderungsrechtsobjekts geführt und der Betrag des
mutmaßlichen Ausfalls glaubhaft gemacht ist,
d) auf Forderungen unter auflösender Bedingung, sofern der
Gläubiger zu einer Sicherheitsleistung verpflichtet ist und die
Sicherheit nicht leistet.
Bei der Schlußverteilung und einer etwaigen Nachtragsverteilung
werden nur die Anteile in den unter a) und d) bezeichneten
Füllen zurückbehalten- im Falle b) erfolgt Zurückbehaltung nur
dann, wenn die Aussicht, daß die aufschiebende Bedingung eintritt,
nicht als ausgeschlossen erscheint. Demgemäß werden Beträge,
mit welchen absonderungsberechtigte Gläubiger bei den
Abschlagsverteilungen für ihren mutmaßlichen Ausfall durch Zurückbehaltung
ihrer Anteile berücksichtigt wurden, für die Schlußpcrteilung
frei, wenn nicht rechtzeitig der Nachweis eines bei