Full text : Das Konkursverfahren

Die  Verteilung  der  Konkursmasse.

III

geordneten  Landgericht  erhoben  werden.  Für  etwaige  Nachtragsverteilungen ­
  wird  ein  besonderes  Verzeichnis  nicht  aufgestellt,  vielmehr ­
  bleibt  für  die  Nachtragsverteilung  das  für  die  Schlußverteilung ­
  aufgestellte  Schlußverzeichnis  maßgebend.
Gläubiger,  welche  bei  einer  Abschlagsverteilung  nicht  berücksichtigt ­
  wurden,  können,  sobald  sie  den  Nachweis  ihrer  Berechtigung ­
  zur  Teilnahme  an  der  Verteilung  erbracht  haben,  die
bisher  festgesetzten  Prozentsätze  aus  der  Restmasse  verlangen,  soweit ­
  diese  reicht  und  nicht  infolge  des  Nblaufs  einer  Nusschlußfrist ­
  bereits  für  eine  neue  Verteilung  festgelegt  ist.
Zur  Abnahme  der  Schlußrechnung  des  Verwalters,  zur  Erhebung ­
  von  Einwendungen  gegen  das  Schlußverzeichnis  und  zur
Beschlußfassung  der  Gläubiger  über  die  nicht  verwertbaren  Vermögensstücke ­
  bestimmt  das  Gericht  einen  Schlußtermin,  welcher
nicht  unter  drei  Wochen  und  nicht  über  einen  Nlonat  hinaus  anzuberaumen ­
  ist.
Der  Vollzug  sämtlicher  Verteilungen  ist  Sache  des
Ronkursverwalters.  Die  Auszahlung  erfolgt  in  bär,-  bei  Zusendung ­
  des  Geldes  an  den  Gläubiger  trägt  dieser  die  Rosten  und
die  Gefahr  der  Versendung.  Zurückbehalten  werden  vom
Ronkursverwalter  bei  Abschlagsverteilungen  die  Anteile
a)  auf  Forderungen,  welche  infolge  eines  bei  der  Prüfung  erhobenen ­
  Widerspruchs  im  Prozeß  befangen  find,
b)  auf  Forderungen,  welche  von  einer  aufschiebenden  Bedingung
abhängen,
c)  auf  Forderungen,  für  welche  abgesonderte  Befriedigung  beansprucht ­
  wird  und  der  Nachweis  für  die  Betreibung  der  Verwertung ­
  des  Abfonderungsrechtsobjekts  geführt  und  der  Betrag  des
mutmaßlichen  Ausfalls  glaubhaft  gemacht  ist,
d)  auf  Forderungen  unter  auflösender  Bedingung,  sofern  der
Gläubiger  zu  einer  Sicherheitsleistung  verpflichtet  ist  und  die
Sicherheit  nicht  leistet.
Bei  der  Schlußverteilung  und  einer  etwaigen  Nachtragsverteilung ­
  werden  nur  die  Anteile  in  den  unter  a)  und  d)  bezeichneten
Füllen  zurückbehalten-  im  Falle  b)  erfolgt  Zurückbehaltung  nur
dann,  wenn  die  Aussicht,  daß  die  aufschiebende  Bedingung  eintritt, ­
  nicht  als  ausgeschlossen  erscheint.  Demgemäß  werden  Beträge, ­
  mit  welchen  absonderungsberechtigte  Gläubiger  bei  den
Abschlagsverteilungen  für  ihren  mutmaßlichen  Ausfall  durch  Zurückbehaltung ­
  ihrer  Anteile  berücksichtigt  wurden,  für  die  Schlußpcrteilung
  frei,  wenn  nicht  rechtzeitig  der  Nachweis  eines  bei
            
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