Die Verteilung der Konkursmasse.
III
geordneten Landgericht erhoben werden. Für etwaige Nachtrags
verteilungen wird ein besonderes Verzeichnis nicht aufgestellt, viel
mehr bleibt für die Nachtragsverteilung das für die Schlußver
teilung aufgestellte Schlußverzeichnis maßgebend.
Gläubiger, welche bei einer Abschlagsverteilung nicht berück
sichtigt wurden, können, sobald sie den Nachweis ihrer Berech
tigung zur Teilnahme an der Verteilung erbracht haben, die
bisher festgesetzten Prozentsätze aus der Restmasse verlangen, so
weit diese reicht und nicht infolge des Nblaufs einer Nusschluß
frist bereits für eine neue Verteilung festgelegt ist.
Zur Abnahme der Schlußrechnung des Verwalters, zur Er
hebung von Einwendungen gegen das Schlußverzeichnis und zur
Beschlußfassung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Ver
mögensstücke bestimmt das Gericht einen Schlußtermin, welcher
nicht unter drei Wochen und nicht über einen Nlonat hinaus an
zuberaumen ist.
Der Vollzug sämtlicher Verteilungen ist Sache des
Ronkursverwalters. Die Auszahlung erfolgt in bär,- bei Zu
sendung des Geldes an den Gläubiger trägt dieser die Rosten und
die Gefahr der Versendung. Zurückbehalten werden vom
Ronkursverwalter bei Abschlagsverteilungen die Anteile
a) auf Forderungen, welche infolge eines bei der Prüfung er
hobenen Widerspruchs im Prozeß befangen find,
b) auf Forderungen, welche von einer aufschiebenden Bedingung
abhängen,
c) auf Forderungen, für welche abgesonderte Befriedigung be
ansprucht wird und der Nachweis für die Betreibung der Ver
wertung des Abfonderungsrechtsobjekts geführt und der Betrag des
mutmaßlichen Ausfalls glaubhaft gemacht ist,
d) auf Forderungen unter auflösender Bedingung, sofern der
Gläubiger zu einer Sicherheitsleistung verpflichtet ist und die
Sicherheit nicht leistet.
Bei der Schlußverteilung und einer etwaigen Nachtragsvertei
lung werden nur die Anteile in den unter a) und d) bezeichneten
Füllen zurückbehalten- im Falle b) erfolgt Zurückbehaltung nur
dann, wenn die Aussicht, daß die aufschiebende Bedingung ein
tritt, nicht als ausgeschlossen erscheint. Demgemäß werden Be
träge, mit welchen absonderungsberechtigte Gläubiger bei den
Abschlagsverteilungen für ihren mutmaßlichen Ausfall durch Zu
rückbehaltung ihrer Anteile berücksichtigt wurden, für die Schluß-
pcrteilung frei, wenn nicht rechtzeitig der Nachweis eines bei