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Das Konkursverfahren.
zutreffend. In vielen Füllen auch gleichzeitig vom Standpunkt
des Schuldners aus. Ihm wird durch das Konkursverfahren ein
ruhiges Einarbeiten in neue Erwerbsverhältnisse ermöglicht,- weiter
bietet ihm der im Konkurs eröffnete Weg des Zwangsvergleichs
unter Umständen Gelegenheit zur Ubschüttelung alter, sein ge
schäftliches Aufkommen hindernder, übermäßig hoher Verbindlich
keiten und damit die Voraussetzung für die Gründung einer neuen
wirtschaftlichen Existenz.
Die Herbeiführung des Konkurses ist aber keineswegs in allen
Fällen des finanziellen Zusammenbruchs im Interesse der Be
teiligten gelegen. Die vielfachen Verluste bei Verwertung des
Massevermögens, die höhe der Kosten des Konkursverfahrens^)
und die lange Dauer der Konkursabwicklung bedeuten in gleicher
Weise Nachteile für Gläubiger und Schuldner. Nur nach der Sach
lage des Linzelfalles kann entschieden werden, ob Linzelvoll-
streckung oder Konkurs vom Standpunkt des einzelnen Gläubigers
oder der Gläubigergesamtheit oder des Schuldners den Vorzug
verdient.
§ 2. Voraussetzungen der Konkurseröffnung.
Für die Frage der Zulässigkeit des Konkurses ist es nach deut
schem Recht gleichgültig, ob der Gemeinschuldner Kaufmann
oder nichts. Ebenso ist seine Staatsangehörigkeit ohne
Belang- dagegen ist es regelmäßig nicht bedeutungslos, ob er in
i) Die Kosten der sämtlichen deutschen Konkurse erreichten im Jahre
1912 bei einer Teilungsmasse von 95 638 680 M den Betrag von
9 479 907 M.
-) Das deutsche Recht stimmt in diesem Punkte mit der Regelung
überein, wie wir sie in England, Holland, Sinnland, Schweden, in der
Schweiz, in Persien und den vereinigten Staaten von Amerika finden.
In einer größeren Zahl anderer Länder wird dagegen das Konkursver
fahren nur eröffnet, wenn ein Kaufmann in Frage kommt; Rechtsgebiete
des ausschließlich kaufmännischen Konkurses sind Ägypten, Belgien, Bul
garien, Frankreich, Griechenland, Japan, Italien, Luxemburg, Mexiko,
Monaco, Polen, Portugal, Rumänien, die meisten südamerikanischen
Staaten und die Türkei. Außerdem gibt es noch Länder, in denen nicht
nur über das vermögen des Kaufmanns der Konkurs eröffnet werden
kann, sondern auch über das vermögen des Nichtkaufmanns, jedoch unter
verschiedener Gestaltung des Konkursverfahrens. In diese letztere Gruppe
gehören Gsterreich-Ungarn, Dänemark, Norwegen, Serbien, Spanien und
Rußland außer Polen und Finnland, vgl. im einzelnen die Zusammen
stellung in dem Kommentar von Ja eg er Seite XÜIllff. nebst den dort
enthaltenen Verweisungen.