Full text: Das Konkursverfahren

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Das Konkursverfahren. 
zutreffend. In vielen Füllen auch gleichzeitig vom Standpunkt 
des Schuldners aus. Ihm wird durch das Konkursverfahren ein 
ruhiges Einarbeiten in neue Erwerbsverhältnisse ermöglicht,- weiter 
bietet ihm der im Konkurs eröffnete Weg des Zwangsvergleichs 
unter Umständen Gelegenheit zur Ubschüttelung alter, sein ge 
schäftliches Aufkommen hindernder, übermäßig hoher Verbindlich 
keiten und damit die Voraussetzung für die Gründung einer neuen 
wirtschaftlichen Existenz. 
Die Herbeiführung des Konkurses ist aber keineswegs in allen 
Fällen des finanziellen Zusammenbruchs im Interesse der Be 
teiligten gelegen. Die vielfachen Verluste bei Verwertung des 
Massevermögens, die höhe der Kosten des Konkursverfahrens^) 
und die lange Dauer der Konkursabwicklung bedeuten in gleicher 
Weise Nachteile für Gläubiger und Schuldner. Nur nach der Sach 
lage des Linzelfalles kann entschieden werden, ob Linzelvoll- 
streckung oder Konkurs vom Standpunkt des einzelnen Gläubigers 
oder der Gläubigergesamtheit oder des Schuldners den Vorzug 
verdient. 
§ 2. Voraussetzungen der Konkurseröffnung. 
Für die Frage der Zulässigkeit des Konkurses ist es nach deut 
schem Recht gleichgültig, ob der Gemeinschuldner Kaufmann 
oder nichts. Ebenso ist seine Staatsangehörigkeit ohne 
Belang- dagegen ist es regelmäßig nicht bedeutungslos, ob er in 
i) Die Kosten der sämtlichen deutschen Konkurse erreichten im Jahre 
1912 bei einer Teilungsmasse von 95 638 680 M den Betrag von 
9 479 907 M. 
-) Das deutsche Recht stimmt in diesem Punkte mit der Regelung 
überein, wie wir sie in England, Holland, Sinnland, Schweden, in der 
Schweiz, in Persien und den vereinigten Staaten von Amerika finden. 
In einer größeren Zahl anderer Länder wird dagegen das Konkursver 
fahren nur eröffnet, wenn ein Kaufmann in Frage kommt; Rechtsgebiete 
des ausschließlich kaufmännischen Konkurses sind Ägypten, Belgien, Bul 
garien, Frankreich, Griechenland, Japan, Italien, Luxemburg, Mexiko, 
Monaco, Polen, Portugal, Rumänien, die meisten südamerikanischen 
Staaten und die Türkei. Außerdem gibt es noch Länder, in denen nicht 
nur über das vermögen des Kaufmanns der Konkurs eröffnet werden 
kann, sondern auch über das vermögen des Nichtkaufmanns, jedoch unter 
verschiedener Gestaltung des Konkursverfahrens. In diese letztere Gruppe 
gehören Gsterreich-Ungarn, Dänemark, Norwegen, Serbien, Spanien und 
Rußland außer Polen und Finnland, vgl. im einzelnen die Zusammen 
stellung in dem Kommentar von Ja eg er Seite XÜIllff. nebst den dort 
enthaltenen Verweisungen.
	        
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