Full text : Das Konkursverfahren

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Das  Konkursverfahren.

zutreffend.  In  vielen  Füllen  auch  gleichzeitig  vom  Standpunkt
des  Schuldners  aus.  Ihm  wird  durch  das  Konkursverfahren  ein
ruhiges  Einarbeiten  in  neue  Erwerbsverhältnisse  ermöglicht,-  weiter
bietet  ihm  der  im  Konkurs  eröffnete  Weg  des  Zwangsvergleichs
unter  Umständen  Gelegenheit  zur  Ubschüttelung  alter,  sein  geschäftliches ­
  Aufkommen  hindernder,  übermäßig  hoher  Verbindlichkeiten ­
  und  damit  die  Voraussetzung  für  die  Gründung  einer  neuen
wirtschaftlichen  Existenz.
Die  Herbeiführung  des  Konkurses  ist  aber  keineswegs  in  allen
Fällen  des  finanziellen  Zusammenbruchs  im  Interesse  der  Beteiligten ­
  gelegen.  Die  vielfachen  Verluste  bei  Verwertung  des
Massevermögens,  die  höhe  der  Kosten  des  Konkursverfahrens^)
und  die  lange  Dauer  der  Konkursabwicklung  bedeuten  in  gleicher
Weise  Nachteile  für  Gläubiger  und  Schuldner.  Nur  nach  der  Sachlage ­
  des  Linzelfalles  kann  entschieden  werden,  ob  Linzelvollstreckung
  oder  Konkurs  vom  Standpunkt  des  einzelnen  Gläubigers
oder  der  Gläubigergesamtheit  oder  des  Schuldners  den  Vorzug
verdient.

§  2.  Voraussetzungen  der  Konkurseröffnung.
Für  die  Frage  der  Zulässigkeit  des  Konkurses  ist  es  nach  deutschem ­
  Recht  gleichgültig,  ob  der  Gemeinschuldner  Kaufmann
oder  nichts.  Ebenso  ist  seine  Staatsangehörigkeit  ohne
Belang-  dagegen  ist  es  regelmäßig  nicht  bedeutungslos,  ob  er  in
i)  Die  Kosten  der  sämtlichen  deutschen  Konkurse  erreichten  im  Jahre
1912  bei  einer  Teilungsmasse  von  95  638  680  M  den  Betrag  von
9  479  907  M.
-)  Das  deutsche  Recht  stimmt  in  diesem  Punkte  mit  der  Regelung
überein,  wie  wir  sie  in  England,  Holland,  Sinnland,  Schweden,  in  der
Schweiz,  in  Persien  und  den  vereinigten  Staaten  von  Amerika  finden.
In  einer  größeren  Zahl  anderer  Länder  wird  dagegen  das  Konkursverfahren ­
  nur  eröffnet,  wenn  ein  Kaufmann  in  Frage  kommt;  Rechtsgebiete
des  ausschließlich  kaufmännischen  Konkurses  sind  Ägypten,  Belgien,  Bulgarien, ­
  Frankreich,  Griechenland,  Japan,  Italien,  Luxemburg,  Mexiko,
Monaco,  Polen,  Portugal,  Rumänien,  die  meisten  südamerikanischen
Staaten  und  die  Türkei.  Außerdem  gibt  es  noch  Länder,  in  denen  nicht
nur  über  das  vermögen  des  Kaufmanns  der  Konkurs  eröffnet  werden
kann,  sondern  auch  über  das  vermögen  des  Nichtkaufmanns,  jedoch  unter
verschiedener  Gestaltung  des  Konkursverfahrens.  In  diese  letztere  Gruppe
gehören  Gsterreich-Ungarn,  Dänemark,  Norwegen,  Serbien,  Spanien  und
Rußland  außer  Polen  und  Finnland,  vgl.  im  einzelnen  die  Zusammenstellung ­
  in  dem  Kommentar  von  Ja  eg  er  Seite  XÜIllff.  nebst  den  dort
enthaltenen  Verweisungen.
            
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