Full text : Das Konkursverfahren

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Vas  Konkursverfahren.

Zum  Konkursantrag  sind  die  Gläubiger  der  Genossenschaft
berechtigt-  die  Vorstandsmitglieder  und  die  Liquidatoren  sind  dazu
berechtigt,  aber  auch  verpflichtet.  Gemeinschuldnerin  ist  die  Genossenschaft ­
  selbst,  die  für  diesen  Zweck  noch  für  die  Dauer  des
Konkurses  erhalten  bleibt,-  ihre  bisherigen  —  im  Falle  einer  Neuwahl ­
  die  neugewählten  —  Grgane  sind  zur  Wahrnehmung  der
Schuldnerrechte  und  -pflichten  berufen.  Konkursgläubiger ­
  sind  lediglich  die  Gläubiger  der  Genossenschaft,  nicht  aber
die  Genossen  für  ihr  Geschäftsguthaben.  In  diesem  Punkte  verhält
es  sich  mit  der  Stellung  der  Genossen  gerade  so,  wie  mit  der
Stellung  der  Aktionäre  im  Konkurse  der  Aktiengesellschaft.
wichtige  Besonderheiten  weist  der  Konkurs  der  eingetragenen
Genossenschaft  insbesondere  in  folgenden  Punkten  auf:
ver  Konkursantrag  darf  wegen  Mangels  eines  die  Kosten  des
Konkursverfahrens  deckenden  Genossenschaftsvermögens ­
  nicht  abgewiesen  werden-  dies  erklärt  sich  daraus,  daß
nach  der  Einrichtung  der  Genossenschaften  die  Gläubiger  zunächst
nur  im  Konkurs  —  bei  der  eingetragenen  Genossenschaft  mit
anbeschränkter  Nachschußpflicht  überhaupt  nur  im  Konkurse  —
zum  Zuge  kommen;  das  Konkursverfahren  ist  gerade  dazu  bestimmt, ­
  die  mangelnde  Konkursmasse  durch  Heranziehung  des  Privatvermögens ­
  der  Genossen  zu  ergänzen.  Aus  dem  gleichen  Grunde
ist  eine  Einstellung  des  Konkurses  wegen  Mangels  einer  die  Konkurskosten ­
  deckenden  Masse  ausgeschlossen.
während  in  anderen  Konkursen  dem  Gerichte  bzw.  der  Gläubigerversammlung ­
  die  Entscheidung  über  die  Frage  vorbehalten
ist,  ob  ein  G  l  ä  u  b  i  g  e  r  a  u  s  s  ch  u  ß  bestellt  bzw.  beibehalten  werden
soll,  ist  im  Genossenschaftskonkurs  die  Bestellung  eines  Gläubigerausschusses ­
  geboten.  Vas  Gericht  kann  bei  Konkurseröffnung  einen
Gläubigerausschuß  bestellen  -  die  Gläubigerversammlung  hat  lediglich
über  die  Beibehaltung  der  bestellten  oder  die  Wahl  anderer  Mitglieder ­
  zu  beschließen.  Vas  Erfordernis  der  Bestellung  eines  Gläubigerausschusses ­
  ist  durch  die  weitgehende  Machtbefugnis  des  Konkursverwalters ­
  bei  Inanspruchnahme  der  Genossen  gerechtfertigt.
Der  Abschluß  eines  Zwangsvergleichs  ist  im  Genossenschaftskonkurs ­
  nicht  zugelassen.  Die  Mitgliederhaftung  kann  sohin ­
  gegenüber  der  gesetzlichen  Haftung  der  Genossen  nicht  durch
Mehrheitsbeschluß  der  Gläubiger  eingeschränkt  werden.
Die  Einstellung  des  Verfahrens  auf  Grund  Konkursverzichtes ­
  ist  erst  zulässig,  nachdem  mit  dem  Vollzug  der  Schlußverteilung
            
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