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Vas Konkursverfahren.
Zum Konkursantrag sind die Gläubiger der Genossenschaft
berechtigt- die Vorstandsmitglieder und die Liquidatoren sind dazu
berechtigt, aber auch verpflichtet. Gemeinschuldnerin ist die Genossenschaft
selbst, die für diesen Zweck noch für die Dauer des
Konkurses erhalten bleibt,- ihre bisherigen — im Falle einer Neuwahl
die neugewählten — Grgane sind zur Wahrnehmung der
Schuldnerrechte und -pflichten berufen. Konkursgläubiger
sind lediglich die Gläubiger der Genossenschaft, nicht aber
die Genossen für ihr Geschäftsguthaben. In diesem Punkte verhält
es sich mit der Stellung der Genossen gerade so, wie mit der
Stellung der Aktionäre im Konkurse der Aktiengesellschaft.
wichtige Besonderheiten weist der Konkurs der eingetragenen
Genossenschaft insbesondere in folgenden Punkten auf:
ver Konkursantrag darf wegen Mangels eines die Kosten des
Konkursverfahrens deckenden Genossenschaftsvermögens
nicht abgewiesen werden- dies erklärt sich daraus, daß
nach der Einrichtung der Genossenschaften die Gläubiger zunächst
nur im Konkurs — bei der eingetragenen Genossenschaft mit
anbeschränkter Nachschußpflicht überhaupt nur im Konkurse —
zum Zuge kommen; das Konkursverfahren ist gerade dazu bestimmt,
die mangelnde Konkursmasse durch Heranziehung des Privatvermögens
der Genossen zu ergänzen. Aus dem gleichen Grunde
ist eine Einstellung des Konkurses wegen Mangels einer die Konkurskosten
deckenden Masse ausgeschlossen.
während in anderen Konkursen dem Gerichte bzw. der Gläubigerversammlung
die Entscheidung über die Frage vorbehalten
ist, ob ein G l ä u b i g e r a u s s ch u ß bestellt bzw. beibehalten werden
soll, ist im Genossenschaftskonkurs die Bestellung eines Gläubigerausschusses
geboten. Vas Gericht kann bei Konkurseröffnung einen
Gläubigerausschuß bestellen - die Gläubigerversammlung hat lediglich
über die Beibehaltung der bestellten oder die Wahl anderer Mitglieder
zu beschließen. Vas Erfordernis der Bestellung eines Gläubigerausschusses
ist durch die weitgehende Machtbefugnis des Konkursverwalters
bei Inanspruchnahme der Genossen gerechtfertigt.
Der Abschluß eines Zwangsvergleichs ist im Genossenschaftskonkurs
nicht zugelassen. Die Mitgliederhaftung kann sohin
gegenüber der gesetzlichen Haftung der Genossen nicht durch
Mehrheitsbeschluß der Gläubiger eingeschränkt werden.
Die Einstellung des Verfahrens auf Grund Konkursverzichtes
ist erst zulässig, nachdem mit dem Vollzug der Schlußverteilung