Nachlaßkonkurs.
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begonnen ist; hier bedarf es der Zustimmung aller bei der letzteren
berücksichtigten Konkursgläubiger.
wichtige Besonderheiten weist die Bildung der Konkursmasse
auf. Vas Verfahren zur Heranziehung der Rachschüsse
der Genossen kann im Rahmen dieser Darstellung nicht im einzelnen
dargestellt werden; es mag genügen, auf die Bestimmungen
der 105 ff. des Genossenschaftsgesetzes zu verweisen.
§ 24. Nachlaßkonkurs; Nonkurs über das Gesamtgut
der fortgesetzten Gütergemeinschaft.
l. Mit dem Tode einer Person geht ihr vermögen auf die
von ihr durch Verfügung von Todes wegen eingesetzten Lrben und
in Ermangelung einer solchen Verfügung auf die gesetzlichen Lrben
des verstorbenen über. Der Lrbanfall erfolgt unbeschadet des
Rechts, die Erbschaft auszuschlagen *). Der Erbe haftet für die
Rachlaßverbindlichkeiten. Zu diesen gehören außer den vom Erblasser
herrührenden Schulden die den Lrben als solchen treffenden
Verbindlichkeiten, insbesondere die Kosten der standesmäßigen Beerdigung
des Erblassers und die Verbindlichkeiten aus den pflichtteilsrechten
2), Vermächtnissen 3 ) und Auflagen 3 ).
>) vergleiche die Bestimmungen über die Ausschlagung der Erbschaft:
8 1942ff. BGB.
2 ) Den Pflichtteil aus dem Nachlasse des verlebten können sowohl
Abkömmlinge des Erblassers als auch die Eltern und der Ehegatte des
Erblassers verlangen, wenn sie durch Verfügung von Eodeswegen von der
Erbfolge ausgeschlossen sind, ohne daß ihnen gleichzeitig aus einem zulässigen
Grunde der Pflichtteil entzogen wurde. Der Pflichtteil besteht in
der Hälfte des wertes des gesetzlichen Erbteils; für die Wertberechnung
ist der Stand des Nachlasses im Zeitpunkte des Erbfalles maßgebend; ist
darnach bei Abzug der Nachlaßverbindlichkeiten — ohne jene aus Vermächtnissen
und Auflagen — ein reiner Nachlaß gar nicht vorhanden, so
hat der Pflichtteilsanspruch keine praktische Bedeutung; denn der pflichtteilberechtigte
soll nur die Hälfte dessen erhalten, was er als gesetzlicher
Erbe bekäme; der gesetzliche Erbe aber geht seinerseits in diesem Falle
bereits leer aus; vgl. über das pflichtteilsrecht § 2303 ff. BGB.
3 ) Unter einem Vermächtnis versteht das Gesetz die Zuwendung eines
Vermögensvorteiles durch Testament des Erblassers an eine andere Person
ohne Einsetzung derselben als Lrben, jedoch in der weise, daß der Bedachte
einen Rechtsanspruch gegen die mit dem Vermächtnis beschwerte
Person (Erben oder andere Vermächtnisnehmer) auf Gewährung des Vermögensvorteiles
haben soll. von der Auflage unterscheidet sich das Vermächtnis
dadurch, daß durch die Auflage der Bedachte einen Rechtsanspruch
nicht erhält. Eine Auslage liegt vor, wenn der Erblasser durch Testament
den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichtet,
ohne einem anderen ein Recht aus die Leistung zuzuwenden,