Full text : Das Konkursverfahren

Nachlaßkonkurs.

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begonnen  ist;  hier  bedarf  es  der  Zustimmung  aller  bei  der  letzteren
berücksichtigten  Konkursgläubiger.
wichtige  Besonderheiten  weist  die  Bildung  der  Konkursmasse ­
  auf.  Vas  Verfahren  zur  Heranziehung  der  Rachschüsse
der  Genossen  kann  im  Rahmen  dieser  Darstellung  nicht  im  einzelnen ­
  dargestellt  werden;  es  mag  genügen,  auf  die  Bestimmungen
der  105  ff.  des  Genossenschaftsgesetzes  zu  verweisen.
§  24.  Nachlaßkonkurs;  Nonkurs  über  das  Gesamtgut
der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft.
l.  Mit  dem  Tode  einer  Person  geht  ihr  vermögen  auf  die
von  ihr  durch  Verfügung  von  Todes  wegen  eingesetzten  Lrben  und
in  Ermangelung  einer  solchen  Verfügung  auf  die  gesetzlichen  Lrben
des  verstorbenen  über.  Der  Lrbanfall  erfolgt  unbeschadet  des
Rechts,  die  Erbschaft  auszuschlagen  *).  Der  Erbe  haftet  für  die
Rachlaßverbindlichkeiten.  Zu  diesen  gehören  außer  den  vom  Erblasser ­
  herrührenden  Schulden  die  den  Lrben  als  solchen  treffenden
Verbindlichkeiten,  insbesondere  die  Kosten  der  standesmäßigen  Beerdigung ­
  des  Erblassers  und  die  Verbindlichkeiten  aus  den  pflichtteilsrechten ­
  2),  Vermächtnissen 3 )  und  Auflagen 3 ).
>)  vergleiche  die  Bestimmungen  über  die  Ausschlagung  der  Erbschaft:
8  1942ff.  BGB.
2 )  Den  Pflichtteil  aus  dem  Nachlasse  des  verlebten  können  sowohl
Abkömmlinge  des  Erblassers  als  auch  die  Eltern  und  der  Ehegatte  des
Erblassers  verlangen,  wenn  sie  durch  Verfügung  von  Eodeswegen  von  der
Erbfolge  ausgeschlossen  sind,  ohne  daß  ihnen  gleichzeitig  aus  einem  zulässigen ­
  Grunde  der  Pflichtteil  entzogen  wurde.  Der  Pflichtteil  besteht  in
der  Hälfte  des  wertes  des  gesetzlichen  Erbteils;  für  die  Wertberechnung
ist  der  Stand  des  Nachlasses  im  Zeitpunkte  des  Erbfalles  maßgebend;  ist
darnach  bei  Abzug  der  Nachlaßverbindlichkeiten  —  ohne  jene  aus  Vermächtnissen ­
  und  Auflagen  —  ein  reiner  Nachlaß  gar  nicht  vorhanden,  so
hat  der  Pflichtteilsanspruch  keine  praktische  Bedeutung;  denn  der  pflichtteilberechtigte ­
  soll  nur  die  Hälfte  dessen  erhalten,  was  er  als  gesetzlicher
Erbe  bekäme;  der  gesetzliche  Erbe  aber  geht  seinerseits  in  diesem  Falle
bereits  leer  aus;  vgl.  über  das  pflichtteilsrecht  §  2303  ff.  BGB.
3 )  Unter  einem  Vermächtnis  versteht  das  Gesetz  die  Zuwendung  eines
Vermögensvorteiles  durch  Testament  des  Erblassers  an  eine  andere  Person
ohne  Einsetzung  derselben  als  Lrben,  jedoch  in  der  weise,  daß  der  Bedachte ­
  einen  Rechtsanspruch  gegen  die  mit  dem  Vermächtnis  beschwerte
Person  (Erben  oder  andere  Vermächtnisnehmer)  auf  Gewährung  des  Vermögensvorteiles ­
  haben  soll.  von  der  Auflage  unterscheidet  sich  das  Vermächtnis ­
  dadurch,  daß  durch  die  Auflage  der  Bedachte  einen  Rechtsanspruch
nicht  erhält.  Eine  Auslage  liegt  vor,  wenn  der  Erblasser  durch  Testament
den  Erben  oder  einen  Vermächtnisnehmer  zu  einer  Leistung  verpflichtet,
ohne  einem  anderen  ein  Recht  aus  die  Leistung  zuzuwenden,
            
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